Umgehung des Amtshilfeübereinkommens in Steuersachen durch die Kantone?
- ShortId
-
17.5215
- Id
-
20175215
- Updated
-
28.07.2023 04:34
- Language
-
de
- Title
-
Umgehung des Amtshilfeübereinkommens in Steuersachen durch die Kantone?
- AdditionalIndexing
-
04;2446;1211
- 1
-
- Texts
-
- <p>Es liegt keine Umgehung vor. Sogenannte allgemeingültige Steuervorbescheide ("general rulings"), die sich nicht an bestimmte Steuerpflichtige richten, sowie öffentlich zugängliche Gesetze und Verordnungen unterstehen gemäss OECD-Standard nicht der Pflicht zum spontanen Informationsaustausch.</p><p>Nicht Beps-konform sind die Regimes der Domizil- und gemischten Gesellschaften an sich. Diese sollen nun mittels der Steuervorlage 17 abgeschafft werden. Damit wird unter anderem auch die vorliegende Verordnungsbestimmung des Kantons Schaffhausen hinfällig werden.</p>
- <p>Schaffhausen fügt in der Verordnung über die direkten Steuern neu den Paragraf 45a ein, der sich auf Domizil- und gemischte Gesellschaften bezieht: "Sofern die betreffende Gesellschaft nichts anderes nachweist, unterliegen deren Einkünfte aus dem Ausland gemäss Artikel 79 Absatz 2 zweiter Satz StG in der Regel im Umfang von 10 Prozent der ordentlichen Besteuerung."</p><p>- Könnte dies eine Umgehung des Amtshilfeübereinkommens bezüglich Rulings sein?</p><p>- Welche Konsequenzen könnten der Schweiz drohen?</p><p>- Ist das noch Beps-konform?</p>
- Umgehung des Amtshilfeübereinkommens in Steuersachen durch die Kantone?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es liegt keine Umgehung vor. Sogenannte allgemeingültige Steuervorbescheide ("general rulings"), die sich nicht an bestimmte Steuerpflichtige richten, sowie öffentlich zugängliche Gesetze und Verordnungen unterstehen gemäss OECD-Standard nicht der Pflicht zum spontanen Informationsaustausch.</p><p>Nicht Beps-konform sind die Regimes der Domizil- und gemischten Gesellschaften an sich. Diese sollen nun mittels der Steuervorlage 17 abgeschafft werden. Damit wird unter anderem auch die vorliegende Verordnungsbestimmung des Kantons Schaffhausen hinfällig werden.</p>
- <p>Schaffhausen fügt in der Verordnung über die direkten Steuern neu den Paragraf 45a ein, der sich auf Domizil- und gemischte Gesellschaften bezieht: "Sofern die betreffende Gesellschaft nichts anderes nachweist, unterliegen deren Einkünfte aus dem Ausland gemäss Artikel 79 Absatz 2 zweiter Satz StG in der Regel im Umfang von 10 Prozent der ordentlichen Besteuerung."</p><p>- Könnte dies eine Umgehung des Amtshilfeübereinkommens bezüglich Rulings sein?</p><p>- Welche Konsequenzen könnten der Schweiz drohen?</p><p>- Ist das noch Beps-konform?</p>
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