Artikel 34 des Zollgesetzes. Beibehaltung der bisherigen, bewährten Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung

ShortId
17.5483
Id
20175483
Updated
28.07.2023 04:17
Language
de
Title
Artikel 34 des Zollgesetzes. Beibehaltung der bisherigen, bewährten Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung
AdditionalIndexing
1221;24;04
1
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen von Dazit eine wirtschaftsfreundliche Lösung für die Berichtigung von Zollanmeldungen vorzuschlagen. Unterdessen erfolgt die Fristanwendung von Artikel 34 des Zollgesetzes weiterhin nach praktikablen Gesichtspunkten.</p>
  • <p>Die strikte Fristanwendung von Artikel 34 des Zollgesetzes, die das Bundesverwaltungsgericht neu von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangt, stellt Behörden und Wirtschaft vor grösste Probleme. Die Fristen sind schlicht nicht realistisch. Mit dem Postulat 17.3377 ist der Bundesrat bereits beauftragt, eine Anpassung des Zollgesetzes vorzulegen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Eidgenössische Zollverwaltung anzuweisen, bis zur Gesetzesänderung ihre heutige, langjährige und völlig unbestrittene Praxis in der Anwendung der Fristen gemäss Artikel 34 des Zollgesetzes weiterzuführen?</p>
  • Artikel 34 des Zollgesetzes. Beibehaltung der bisherigen, bewährten Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen von Dazit eine wirtschaftsfreundliche Lösung für die Berichtigung von Zollanmeldungen vorzuschlagen. Unterdessen erfolgt die Fristanwendung von Artikel 34 des Zollgesetzes weiterhin nach praktikablen Gesichtspunkten.</p>
    • <p>Die strikte Fristanwendung von Artikel 34 des Zollgesetzes, die das Bundesverwaltungsgericht neu von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangt, stellt Behörden und Wirtschaft vor grösste Probleme. Die Fristen sind schlicht nicht realistisch. Mit dem Postulat 17.3377 ist der Bundesrat bereits beauftragt, eine Anpassung des Zollgesetzes vorzulegen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die Eidgenössische Zollverwaltung anzuweisen, bis zur Gesetzesänderung ihre heutige, langjährige und völlig unbestrittene Praxis in der Anwendung der Fristen gemäss Artikel 34 des Zollgesetzes weiterzuführen?</p>
    • Artikel 34 des Zollgesetzes. Beibehaltung der bisherigen, bewährten Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung

Back to List