Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein

ShortId
18.3220
Id
20183220
Updated
28.07.2023 03:53
Language
de
Title
Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein
AdditionalIndexing
55;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Freysinger 12.3482, "Importkontingente für Wein", und Hiltpold 12.3726, "Weinimportkontingent dem Konsum anpassen", geäussert.</p><p>Ausserdem gaben die Räte der Standesinitiative 14.312, "Änderung der Weineinfuhrkontingente und ihrer Verteilung", die sich mit denselben Fragen befasste, keine Folge.</p><p>1.-3. Der Umfang des Zollkontingents für Wein ist das Ergebnis der Zusammenlegung der Rot- und Weissweinkontingente ab 2001, die die Bundesversammlung am 30. April 1997 beschlossen hat. Der Umfang wurde gemäss den Modalitäten im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Uruguay-Runde auf 170 Millionen Liter festgelegt. Er basiert nicht auf dem durchschnittlichen Konsum, sondern auf der durchschnittlichen Einfuhrmenge der Jahre 1986 bis 1988. Der aktuelle Stand von Produktion, Konsum und Einfuhr stehen in keinem Zusammenhang mit der Berechnung des Umfangs des Zollkontingents, der in den Verpflichtungen der Schweiz hinsichtlich des Marktzugangs bei der WTO notifiziert ist. Seit Inkrafttreten des gemeinsamen Zollkontingents im Jahr 2001 wurde das Kontingent nie ausgeschöpft. Somit verkauft die Schweizer Weinwirtschaft ihre Produkte unter vorhersehbaren Bedingungen, die eine marktorientierte Ausrichtung der Branche fördern. Der Bundesrat sieht keinen Anlass für eine Anpassung des Umfangs des Zollkontingents.</p><p>4./5. Die Kontingentsanteile werden in der Reihenfolge der Zollabfertigung, dem sogenannten Windhundverfahren, zugeteilt. Eine Änderung des Zuteilungsverfahrens würde zu keiner Reduktion der Importmenge innerhalb des Kontingents führen, da gemäss WTO-Recht das gesamte Kontingent zur Verfügung gestellt werden muss, unabhängig von der Zuteilungsart. Die Einführung der Inlandleistung würde hingegen komplexe administrative Aufgaben und unnötige Kosten für die Unternehmen und die öffentliche Hand nach sich ziehen (insbesondere die Anmeldungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Schweizer Wein durch Berechtigte, die Kontrolle dieser Anmeldungen, die individuelle Verteilung der Zollkontingente, die Kontrolle ihrer Ausnutzung sowie die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch).</p><p>Ausserdem würde die Einführung der Inlandleistung für die Verteilung des Zollkontingents für Wein den Wettbewerb stark einschränken und stünde damit in Widerspruch zu Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1). Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen haben sich im exklusiven Handel mit ausländischem Wein spezialisiert. Unternehmen, die keine Einfuhrbewilligung mehr hätten, müssten die Einfuhrrechte entweder den zugelassenen Importeuren abkaufen oder den Wein zum Ausserkontingentszollansatz einführen. Nebst der Bildung von Importrenten würde dies wahrscheinlich zu einer Verteuerung von gewissen Weinen führen und zu einer Verschiebung des Importgeschäfts hin zu Weinhändlern, die inländischen und ausländischen Wein vermarkten. Unter dem Strich würde die Einführung der Inlandleistung den Verkauf von Schweizer Wein kaum erhöhen, und die Importe würden sicherlich nicht massgeblich zurückgehen.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Art der Verteilung des Zollkontingents für Wein umzugestalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Betreffend die Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Steht das Importkontingent für Wein von 170 Millionen Litern, das anhand des durchschnittlichen Konsums der Jahre 1986 bis 1988 festgelegt wurde, noch im Einklang mit dem Konsum und der Produktion von heute?</p><p>2. Wie hoch waren der Konsum und die inländische Produktion von Wein in den Jahren 1986 bis 1988, und wie hoch sind sie heute?</p><p>3. Inzwischen sind in der Schweiz sowohl die inländische Produktion als auch der Konsum von Wein zurückgegangen. Welche Massnahmen sind angesichts dessen vorgesehen, um zu vermeiden, dass das Importkontingent einen übermässigen wirtschaftlichen Druck auf die inländische Produktion ausübt?</p><p>4. Seit 1992 werden die Kontingentsanteile nach dem Windhundprinzip ("First come, first served") zugeteilt. Warum werden die Kontingentsanteile nicht nach Massgabe der Inlandleistung zugeteilt, womit der Absatz inländischer Weine verbessert werden könnte? Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hätte ein solches Verfahren für Weinbäuerinnen und Weinbauern und Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, gestützt auf Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes die Kontingentsanteile künftig nach Massgabe der Inlandleistung zuzuteilen, wie es sich bereits in anderen Sektoren, z. B. bei Rindfleisch, bewährt hat?</p>
  • Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Freysinger 12.3482, "Importkontingente für Wein", und Hiltpold 12.3726, "Weinimportkontingent dem Konsum anpassen", geäussert.</p><p>Ausserdem gaben die Räte der Standesinitiative 14.312, "Änderung der Weineinfuhrkontingente und ihrer Verteilung", die sich mit denselben Fragen befasste, keine Folge.</p><p>1.-3. Der Umfang des Zollkontingents für Wein ist das Ergebnis der Zusammenlegung der Rot- und Weissweinkontingente ab 2001, die die Bundesversammlung am 30. April 1997 beschlossen hat. Der Umfang wurde gemäss den Modalitäten im Zusammenhang mit den Verhandlungen der Uruguay-Runde auf 170 Millionen Liter festgelegt. Er basiert nicht auf dem durchschnittlichen Konsum, sondern auf der durchschnittlichen Einfuhrmenge der Jahre 1986 bis 1988. Der aktuelle Stand von Produktion, Konsum und Einfuhr stehen in keinem Zusammenhang mit der Berechnung des Umfangs des Zollkontingents, der in den Verpflichtungen der Schweiz hinsichtlich des Marktzugangs bei der WTO notifiziert ist. Seit Inkrafttreten des gemeinsamen Zollkontingents im Jahr 2001 wurde das Kontingent nie ausgeschöpft. Somit verkauft die Schweizer Weinwirtschaft ihre Produkte unter vorhersehbaren Bedingungen, die eine marktorientierte Ausrichtung der Branche fördern. Der Bundesrat sieht keinen Anlass für eine Anpassung des Umfangs des Zollkontingents.</p><p>4./5. Die Kontingentsanteile werden in der Reihenfolge der Zollabfertigung, dem sogenannten Windhundverfahren, zugeteilt. Eine Änderung des Zuteilungsverfahrens würde zu keiner Reduktion der Importmenge innerhalb des Kontingents führen, da gemäss WTO-Recht das gesamte Kontingent zur Verfügung gestellt werden muss, unabhängig von der Zuteilungsart. Die Einführung der Inlandleistung würde hingegen komplexe administrative Aufgaben und unnötige Kosten für die Unternehmen und die öffentliche Hand nach sich ziehen (insbesondere die Anmeldungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Schweizer Wein durch Berechtigte, die Kontrolle dieser Anmeldungen, die individuelle Verteilung der Zollkontingente, die Kontrolle ihrer Ausnutzung sowie die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch).</p><p>Ausserdem würde die Einführung der Inlandleistung für die Verteilung des Zollkontingents für Wein den Wettbewerb stark einschränken und stünde damit in Widerspruch zu Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1). Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen haben sich im exklusiven Handel mit ausländischem Wein spezialisiert. Unternehmen, die keine Einfuhrbewilligung mehr hätten, müssten die Einfuhrrechte entweder den zugelassenen Importeuren abkaufen oder den Wein zum Ausserkontingentszollansatz einführen. Nebst der Bildung von Importrenten würde dies wahrscheinlich zu einer Verteuerung von gewissen Weinen führen und zu einer Verschiebung des Importgeschäfts hin zu Weinhändlern, die inländischen und ausländischen Wein vermarkten. Unter dem Strich würde die Einführung der Inlandleistung den Verkauf von Schweizer Wein kaum erhöhen, und die Importe würden sicherlich nicht massgeblich zurückgehen.</p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Art der Verteilung des Zollkontingents für Wein umzugestalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Betreffend die Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Steht das Importkontingent für Wein von 170 Millionen Litern, das anhand des durchschnittlichen Konsums der Jahre 1986 bis 1988 festgelegt wurde, noch im Einklang mit dem Konsum und der Produktion von heute?</p><p>2. Wie hoch waren der Konsum und die inländische Produktion von Wein in den Jahren 1986 bis 1988, und wie hoch sind sie heute?</p><p>3. Inzwischen sind in der Schweiz sowohl die inländische Produktion als auch der Konsum von Wein zurückgegangen. Welche Massnahmen sind angesichts dessen vorgesehen, um zu vermeiden, dass das Importkontingent einen übermässigen wirtschaftlichen Druck auf die inländische Produktion ausübt?</p><p>4. Seit 1992 werden die Kontingentsanteile nach dem Windhundprinzip ("First come, first served") zugeteilt. Warum werden die Kontingentsanteile nicht nach Massgabe der Inlandleistung zugeteilt, womit der Absatz inländischer Weine verbessert werden könnte? Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hätte ein solches Verfahren für Weinbäuerinnen und Weinbauern und Selbsteinkellerinnen und Selbsteinkellerer?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, gestützt auf Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes die Kontingentsanteile künftig nach Massgabe der Inlandleistung zuzuteilen, wie es sich bereits in anderen Sektoren, z. B. bei Rindfleisch, bewährt hat?</p>
    • Zuteilung der Kontingentsanteile für die Einfuhr von Wein

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