Krankenkassen. Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung

ShortId
18.4091
Id
20184091
Updated
24.06.2025 23:34
Language
de
Title
Krankenkassen. Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, welcher dem Bundesrat ermöglicht, </p><p>- betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Branchenlösung zur Regelung der Provisionen im Bereich Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für allgemeinverbindlich zu erklären, Änderungen zu genehmigen sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen;</p><p>- betreffend OKP und Zusatzversicherung KVG eine Branchenlösung zur Regelung folgender Punkte für allgemeinverbindlich zu erklären sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen: </p><p>-- Verbot telefonische Kaltakquise; </p><p>-- Umfangreiche Ausbildung obligatorisch; </p><p>-- Pflicht zu Beratungsprotokoll, von Kunde und Berater unterzeichnet.</p>
  • Krankenkassen. Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Erlassentwurf vorzulegen, welcher dem Bundesrat ermöglicht, </p><p>- betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Branchenlösung zur Regelung der Provisionen im Bereich Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für allgemeinverbindlich zu erklären, Änderungen zu genehmigen sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen;</p><p>- betreffend OKP und Zusatzversicherung KVG eine Branchenlösung zur Regelung folgender Punkte für allgemeinverbindlich zu erklären sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung vorzusehen: </p><p>-- Verbot telefonische Kaltakquise; </p><p>-- Umfangreiche Ausbildung obligatorisch; </p><p>-- Pflicht zu Beratungsprotokoll, von Kunde und Berater unterzeichnet.</p>
    • Krankenkassen. Verbindliche Regelung der Vermittlerprovisionen, Sanktionen und Qualitätssicherung

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