Zweitwohnungsgesetz. Leerwohnungen sind nicht Zweitwohnungen!

ShortId
18.4221
Id
20184221
Updated
28.07.2023 03:09
Language
de
Title
Zweitwohnungsgesetz. Leerwohnungen sind nicht Zweitwohnungen!
AdditionalIndexing
15;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wohnungen, die seit mehr als zwei Jahren leer stehen, können gemäss Artikel 2 Absatz 3 Litera d ZWG nicht den Erstwohnungen gleichgestellt werden. Diese Wohnungen zählen als Zweitwohnungen. Dies hat insbesondere für Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil um die 20 Prozent beträgt, weitreichende Konsequenzen. Es können dann wegen diesen Leerwohnungen keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden, obwohl diese Leerwohnungen ja nicht als Zweitwohnungen genutzt werden. Oftmals können solche Leerwohnungen nicht innert zwei Jahren verkauft oder vermietet werden; sei es, weil sich momentan gerade kein Käufer findet, weil sich die Verkäufer (z. B. eine Erbengemeinschaft) nicht einigen können oder weil die Wohnung - aus welchen Gründen auch immer - zurzeit nicht vermietet werden kann. Solche Leerwohnungen als Zweitwohnungen zu betrachten wird der gesamten Problematik nicht gerecht. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Wohnungen erst ab einer Dauer von fünf Jahren, während der sie leer stehen, als Zweitwohnungen zu betrachten.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) sind Wohnungen, die seit höchstens zwei Jahren leer stehen, bewohnbar sind und zur Dauermiete oder zum Kauf angeboten werden, Erstwohnungen gleichgestellt. Nach zwei Jahren zählen diese sogenannten Leerwohnungen als Zweitwohnungen. Im Gesetzentwurf, den der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 19. Februar 2014 unterbreitete, war vorgesehen, dass diese Konsequenz bei leerstehenden Wohnungen bereits nach einem Jahr eintritt (Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen, BBl 2014 2287). Mit der Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre sollte insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein Verkauf oder eine Vermietung oft nicht innerhalb eines Jahres möglich ist.</p><p>Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, diese Regelung bereits nach nur drei Jahren seit deren Inkrafttreten zu revidieren und die entsprechende Frist mehr als zu verdoppeln. Zudem ist für die Baupolizeibehörden die Feststellung, dass die betreffende Wohnung im fraglichen Zeitraum tatsächlich leer stand und nicht doch als Zweitwohnung genutzt wurde, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.</p><p>Gemäss Artikel 19 ZWG wird das UVEK dem Bundesrat im Jahr 2020 erstmals Bericht über die Wirkungen des Zweitwohnungsgesetzes erstatten müssen. In diesem Rahmen wird es auch möglich sein, eingehender zu prüfen, wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt und ob bei den gesetzlichen Grundlagen Anpassungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 3 Litera d des Zweitwohnungsgesetzes dahingehend abzuändern, dass Leerwohnungen, die bis zu fünf Jahre (und nicht nur bis höchstens zwei Jahre) leer stehen, Erstwohnungen gleichgestellt werden.</p><p>Leerwohnungen sollen also erst nach fünf Jahren und nicht bereits nach zwei Jahren als Zweitwohnungen zählen.</p>
  • Zweitwohnungsgesetz. Leerwohnungen sind nicht Zweitwohnungen!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wohnungen, die seit mehr als zwei Jahren leer stehen, können gemäss Artikel 2 Absatz 3 Litera d ZWG nicht den Erstwohnungen gleichgestellt werden. Diese Wohnungen zählen als Zweitwohnungen. Dies hat insbesondere für Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil um die 20 Prozent beträgt, weitreichende Konsequenzen. Es können dann wegen diesen Leerwohnungen keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden, obwohl diese Leerwohnungen ja nicht als Zweitwohnungen genutzt werden. Oftmals können solche Leerwohnungen nicht innert zwei Jahren verkauft oder vermietet werden; sei es, weil sich momentan gerade kein Käufer findet, weil sich die Verkäufer (z. B. eine Erbengemeinschaft) nicht einigen können oder weil die Wohnung - aus welchen Gründen auch immer - zurzeit nicht vermietet werden kann. Solche Leerwohnungen als Zweitwohnungen zu betrachten wird der gesamten Problematik nicht gerecht. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Wohnungen erst ab einer Dauer von fünf Jahren, während der sie leer stehen, als Zweitwohnungen zu betrachten.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) sind Wohnungen, die seit höchstens zwei Jahren leer stehen, bewohnbar sind und zur Dauermiete oder zum Kauf angeboten werden, Erstwohnungen gleichgestellt. Nach zwei Jahren zählen diese sogenannten Leerwohnungen als Zweitwohnungen. Im Gesetzentwurf, den der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 19. Februar 2014 unterbreitete, war vorgesehen, dass diese Konsequenz bei leerstehenden Wohnungen bereits nach einem Jahr eintritt (Botschaft vom 19. Februar 2014 zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen, BBl 2014 2287). Mit der Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre sollte insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein Verkauf oder eine Vermietung oft nicht innerhalb eines Jahres möglich ist.</p><p>Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, diese Regelung bereits nach nur drei Jahren seit deren Inkrafttreten zu revidieren und die entsprechende Frist mehr als zu verdoppeln. Zudem ist für die Baupolizeibehörden die Feststellung, dass die betreffende Wohnung im fraglichen Zeitraum tatsächlich leer stand und nicht doch als Zweitwohnung genutzt wurde, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.</p><p>Gemäss Artikel 19 ZWG wird das UVEK dem Bundesrat im Jahr 2020 erstmals Bericht über die Wirkungen des Zweitwohnungsgesetzes erstatten müssen. In diesem Rahmen wird es auch möglich sein, eingehender zu prüfen, wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt und ob bei den gesetzlichen Grundlagen Anpassungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 3 Litera d des Zweitwohnungsgesetzes dahingehend abzuändern, dass Leerwohnungen, die bis zu fünf Jahre (und nicht nur bis höchstens zwei Jahre) leer stehen, Erstwohnungen gleichgestellt werden.</p><p>Leerwohnungen sollen also erst nach fünf Jahren und nicht bereits nach zwei Jahren als Zweitwohnungen zählen.</p>
    • Zweitwohnungsgesetz. Leerwohnungen sind nicht Zweitwohnungen!

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