Keine Arbeitslosengelder für Grenzgänger!

ShortId
18.4222
Id
20184222
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Keine Arbeitslosengelder für Grenzgänger!
AdditionalIndexing
10;2811;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es darf nicht angehen, dass die Schweiz nun auch noch für Grenzgänger Arbeitslosenversicherungsgelder zu bezahlen hat. Wer keine Arbeit mehr in der Schweiz bekommt, hat das Land unmittelbar zu verlassen.</p>
  • <p>Gemäss der aktuellen Regelung zur Koordinierung der Sozialversicherungen ist der Wohnsitzstaat für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger zuständig. Der Staat der letzten Beschäftigung erstattet dem Wohnsitzstaat drei oder fünf Monate der ausgerichteten Leistungen zurück.</p><p>Die EU revidiert zurzeit ihre Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren in der EU, das zu neuen Koordinationsregeln führen soll, dauert noch an. Nachdem der Europäische Rat seine Verhandlungsposition zur Vorlage der EU-Kommission im Juni 2018 beschlossen hat, hat das Europäische Parlament Anfang Dezember einen Text dazu verabschiedet. Die drei Textvarianten des Parlamentes, des Rates und der Kommission weichen allerdings stark voneinander ab.</p><p>Alle vorgeschlagenen Lösungen beziehen den Staat der letzten Beschäftigung bei der Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit ein. Zwei der Texte sehen vor, dass nach einer bestimmten Mindestbeschäftigungszeit ausschliesslich der Staat der letzten Beschäftigung zuständig ist, der dritte Text hingegen will der arbeitslosen Person die Wahl lassen, die Entschädigung beim Staat der letzten Beschäftigung oder beim Wohnsitzstaat zu beantragen. Der Inhalt, die Verabschiedung und das Inkrafttreten der neuen Regelung stehen deshalb noch nicht abschliessend fest.</p><p>Alle drei von den EU-Behörden vorgesehenen Lösungen hätten, soweit sich dies zum jetzigen Zeitpunkt beurteilen lässt, gemäss Schätzungen des Seco negative finanzielle Folgen für die Schweiz als Staat der letzten Beschäftigung, und zwar in Höhe von mehreren Hundert Millionen Franken.</p><p>Auch wenn der endgültige Text durch die EU verabschiedet ist, ist die Schweiz gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens nicht verpflichtet, diese neue Regelung zu übernehmen. Eine allfällige Übernahme kann nur vom paritätisch zusammengesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU einstimmig verabschiedet werden.</p><p>Der Bundesrat hält seine internationalen Verpflichtungen ein. Er weist allerdings darauf hin, dass die Übernahme von neuen Koordinationsregeln im Bereich der Sozialversicherungen nur mit Zustimmung beider Parteien des Gemischten Ausschusses und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren möglich ist. Der Bundesrat wird die Frage zum gegebenen Zeitpunkt prüfen und das Verhandlungsmandat für die Schweizer Delegation festlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wird heute einer der 320 000 in der Schweiz arbeitenden Grenzgänger arbeitslos, ist für ihn nicht die schweizerische Arbeitslosenversicherung (ALV) zuständig, sondern deren Pendant im jeweiligen Wohnsitzstaat. Die EU-Arbeitsminister haben im Juni 2018 beschlossen, diese Regeln für die Zahlung von Arbeitslosengeldern an Grenzgänger zu ändern. Zukünftig soll nicht mehr der Wohnstaat des Grenzgängers für die Ausrichtung der Arbeitslosengelder zuständig sein, sondern der Staat, in dem der arbeitslos gewordene Grenzgänger zuletzt gearbeitet hat. </p><p>Das Staatssekretariat für Migration bezifferte die Mehrkosten dafür für die Schweiz auf jährlich "mehrere Hundert Millionen Franken".</p><p>Laut Angaben des Bundesrates (Antwort auf Interpellation Quadri 17.3033) ist die Schweiz nicht verpflichtet, das neue Zahlungsregime zu übernehmen.</p><p>1. Wie ist heute der Stand in dieser Angelegenheit?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Gemischten Ausschuss mit der EU klar zu kommunizieren, dass die Schweiz nicht gewillt ist, diese Änderungen zu übernehmen?</p>
  • Keine Arbeitslosengelder für Grenzgänger!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es darf nicht angehen, dass die Schweiz nun auch noch für Grenzgänger Arbeitslosenversicherungsgelder zu bezahlen hat. Wer keine Arbeit mehr in der Schweiz bekommt, hat das Land unmittelbar zu verlassen.</p>
    • <p>Gemäss der aktuellen Regelung zur Koordinierung der Sozialversicherungen ist der Wohnsitzstaat für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger zuständig. Der Staat der letzten Beschäftigung erstattet dem Wohnsitzstaat drei oder fünf Monate der ausgerichteten Leistungen zurück.</p><p>Die EU revidiert zurzeit ihre Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren in der EU, das zu neuen Koordinationsregeln führen soll, dauert noch an. Nachdem der Europäische Rat seine Verhandlungsposition zur Vorlage der EU-Kommission im Juni 2018 beschlossen hat, hat das Europäische Parlament Anfang Dezember einen Text dazu verabschiedet. Die drei Textvarianten des Parlamentes, des Rates und der Kommission weichen allerdings stark voneinander ab.</p><p>Alle vorgeschlagenen Lösungen beziehen den Staat der letzten Beschäftigung bei der Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit ein. Zwei der Texte sehen vor, dass nach einer bestimmten Mindestbeschäftigungszeit ausschliesslich der Staat der letzten Beschäftigung zuständig ist, der dritte Text hingegen will der arbeitslosen Person die Wahl lassen, die Entschädigung beim Staat der letzten Beschäftigung oder beim Wohnsitzstaat zu beantragen. Der Inhalt, die Verabschiedung und das Inkrafttreten der neuen Regelung stehen deshalb noch nicht abschliessend fest.</p><p>Alle drei von den EU-Behörden vorgesehenen Lösungen hätten, soweit sich dies zum jetzigen Zeitpunkt beurteilen lässt, gemäss Schätzungen des Seco negative finanzielle Folgen für die Schweiz als Staat der letzten Beschäftigung, und zwar in Höhe von mehreren Hundert Millionen Franken.</p><p>Auch wenn der endgültige Text durch die EU verabschiedet ist, ist die Schweiz gemäss Anhang II des Freizügigkeitsabkommens nicht verpflichtet, diese neue Regelung zu übernehmen. Eine allfällige Übernahme kann nur vom paritätisch zusammengesetzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU einstimmig verabschiedet werden.</p><p>Der Bundesrat hält seine internationalen Verpflichtungen ein. Er weist allerdings darauf hin, dass die Übernahme von neuen Koordinationsregeln im Bereich der Sozialversicherungen nur mit Zustimmung beider Parteien des Gemischten Ausschusses und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren möglich ist. Der Bundesrat wird die Frage zum gegebenen Zeitpunkt prüfen und das Verhandlungsmandat für die Schweizer Delegation festlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wird heute einer der 320 000 in der Schweiz arbeitenden Grenzgänger arbeitslos, ist für ihn nicht die schweizerische Arbeitslosenversicherung (ALV) zuständig, sondern deren Pendant im jeweiligen Wohnsitzstaat. Die EU-Arbeitsminister haben im Juni 2018 beschlossen, diese Regeln für die Zahlung von Arbeitslosengeldern an Grenzgänger zu ändern. Zukünftig soll nicht mehr der Wohnstaat des Grenzgängers für die Ausrichtung der Arbeitslosengelder zuständig sein, sondern der Staat, in dem der arbeitslos gewordene Grenzgänger zuletzt gearbeitet hat. </p><p>Das Staatssekretariat für Migration bezifferte die Mehrkosten dafür für die Schweiz auf jährlich "mehrere Hundert Millionen Franken".</p><p>Laut Angaben des Bundesrates (Antwort auf Interpellation Quadri 17.3033) ist die Schweiz nicht verpflichtet, das neue Zahlungsregime zu übernehmen.</p><p>1. Wie ist heute der Stand in dieser Angelegenheit?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Gemischten Ausschuss mit der EU klar zu kommunizieren, dass die Schweiz nicht gewillt ist, diese Änderungen zu übernehmen?</p>
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