StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen

ShortId
19.433
Id
20190433
Updated
24.11.2025 14:40
Language
de
Title
StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen
AdditionalIndexing
1216;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Stalking ist für Betroffene einschränkend in ihrer Freiheit und individuellen Lebensgestaltung und kann zu psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden führen. Das geltende rechtliche Instrumentarium ist für eine Bestrafung von Stalking unzureichend (insbesondere, wenn keine anderen Straftatbestände erfüllt sind) und entfaltet zu wenig generalpräventive Wirkung. </p><p>Deshalb sind einerseits die Straftatbestände der Drohung und Nötigung im Besonderen Teil des StGB zu ergänzen und andererseits Lösungsansätze in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking zu finden.</p>
  • <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative gemäss Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, um Stalking im Rahmen bestehender Tatbestände (Drohung und Nötigung des Strafgesetzbuches) explizit unter Strafe zu stellen. </p><p>Art. 180 StGB Drohung</p><p>Wer jemanden durch schwere Drohung oder durch andauernde Belästigungen in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>Art. 181 StGB Nötigung</p><p>Wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile, durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
  • StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Stalking ist für Betroffene einschränkend in ihrer Freiheit und individuellen Lebensgestaltung und kann zu psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden führen. Das geltende rechtliche Instrumentarium ist für eine Bestrafung von Stalking unzureichend (insbesondere, wenn keine anderen Straftatbestände erfüllt sind) und entfaltet zu wenig generalpräventive Wirkung. </p><p>Deshalb sind einerseits die Straftatbestände der Drohung und Nötigung im Besonderen Teil des StGB zu ergänzen und andererseits Lösungsansätze in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking zu finden.</p>
    • <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative gemäss Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, um Stalking im Rahmen bestehender Tatbestände (Drohung und Nötigung des Strafgesetzbuches) explizit unter Strafe zu stellen. </p><p>Art. 180 StGB Drohung</p><p>Wer jemanden durch schwere Drohung oder durch andauernde Belästigungen in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>Art. 181 StGB Nötigung</p><p>Wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile, durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
    • StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Stalking ist für Betroffene einschränkend in ihrer Freiheit und individuellen Lebensgestaltung und kann zu psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden führen. Das geltende rechtliche Instrumentarium ist für eine Bestrafung von Stalking unzureichend (insbesondere, wenn keine anderen Straftatbestände erfüllt sind) und entfaltet zu wenig generalpräventive Wirkung. </p><p>Deshalb sind einerseits die Straftatbestände der Drohung und Nötigung im Besonderen Teil des StGB zu ergänzen und andererseits Lösungsansätze in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking zu finden.</p>
    • <p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative gemäss Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, um Stalking im Rahmen bestehender Tatbestände (Drohung und Nötigung des Strafgesetzbuches) explizit unter Strafe zu stellen. </p><p>Art. 180 StGB Drohung</p><p>Wer jemanden durch schwere Drohung oder durch andauernde Belästigungen in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>Art. 181 StGB Nötigung</p><p>Wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile, durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
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