Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug

ShortId
19.464
Id
20190464
Updated
09.04.2025 00:42
Language
de
Title
Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug
AdditionalIndexing
28;1236;2811;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU-/Efta-Mitgliedstaat ab.</p><p>Beim Erlass des AIG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechtergestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.</p><p>Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AIG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizer Bürgerinnen und Bürger Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und -Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AIG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern Realität sind, auch noch zehn Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid.</p><p>Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf eine parlamentarische Initiative Tschümperlin, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es wäre am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009, angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.&nbsp;</p>
  • Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20192023
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU-/Efta-Mitgliedstaat ab.</p><p>Beim Erlass des AIG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechtergestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.</p><p>Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AIG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizer Bürgerinnen und Bürger Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und -Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AIG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern Realität sind, auch noch zehn Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid.</p><p>Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf eine parlamentarische Initiative Tschümperlin, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es wäre am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009, angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.&nbsp;</p>
    • Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU-/Efta-Mitgliedstaat ab.</p><p>Beim Erlass des AIG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechtergestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.</p><p>Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AIG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizer Bürgerinnen und Bürger Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und -Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AIG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern Realität sind, auch noch zehn Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid.</p><p>Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf eine parlamentarische Initiative Tschümperlin, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es wäre am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009, angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.&nbsp;</p>
    • Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug

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