Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen. Fristverlängerung

ShortId
19.471
Id
20190471
Updated
10.02.2026 21:14
Language
de
Title
Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen. Fristverlängerung
AdditionalIndexing
04;1216;1236;28;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Dank dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 konnten zahlreiche Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen entschädigt werden. Auch wenn die vom Gesetz vorgesehenen Beträge eher von symbolischem Wert sind, bilden diese Entschädigungen doch ein wichtiges Element in der Anerkennung des Unrechts, das den von solchen Massnahmen Betroffenen zugefügt worden ist.</p><p>Nun ist es aber so, dass die relativ kurze Frist, die im Gesetz für die Einreichung der Gesuche vorgesehen war, dazu geführt hat, dass gewisse Opfer ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten. Natürlich kann man behaupten, dass die Fristen ja bekannt waren und man sich an sie hätte halten sollen. Dabei darf aber nicht die persönliche Situation zahlreicher Opfer ausser Acht gelassen werden; ihnen fällt es oftmals schwer, gegenüber den Behörden mit Forderungen aufzutreten, und bis sie sich dazu überwinden können, vergeht Zeit.</p><p>Eine zusätzliche Frist wäre ein Akt der Menschlichkeit und würde vom Respekt gegenüber den Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen zeugen. Sie erlaubte es, Personen zu entschädigen, denen es das erlittene Leid bisher schwer bis unmöglich gemacht hat, sich an die ursprüngliche Frist zu halten.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 soll dahingehend geändert werden, dass die Frist für die Einreichung der Gesuche verlängert wird.</p>
  • Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen. Fristverlängerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dank dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 konnten zahlreiche Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen entschädigt werden. Auch wenn die vom Gesetz vorgesehenen Beträge eher von symbolischem Wert sind, bilden diese Entschädigungen doch ein wichtiges Element in der Anerkennung des Unrechts, das den von solchen Massnahmen Betroffenen zugefügt worden ist.</p><p>Nun ist es aber so, dass die relativ kurze Frist, die im Gesetz für die Einreichung der Gesuche vorgesehen war, dazu geführt hat, dass gewisse Opfer ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten. Natürlich kann man behaupten, dass die Fristen ja bekannt waren und man sich an sie hätte halten sollen. Dabei darf aber nicht die persönliche Situation zahlreicher Opfer ausser Acht gelassen werden; ihnen fällt es oftmals schwer, gegenüber den Behörden mit Forderungen aufzutreten, und bis sie sich dazu überwinden können, vergeht Zeit.</p><p>Eine zusätzliche Frist wäre ein Akt der Menschlichkeit und würde vom Respekt gegenüber den Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen zeugen. Sie erlaubte es, Personen zu entschädigen, denen es das erlittene Leid bisher schwer bis unmöglich gemacht hat, sich an die ursprüngliche Frist zu halten.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 soll dahingehend geändert werden, dass die Frist für die Einreichung der Gesuche verlängert wird.</p>
    • Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen. Fristverlängerung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Dank dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 konnten zahlreiche Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen entschädigt werden. Auch wenn die vom Gesetz vorgesehenen Beträge eher von symbolischem Wert sind, bilden diese Entschädigungen doch ein wichtiges Element in der Anerkennung des Unrechts, das den von solchen Massnahmen Betroffenen zugefügt worden ist.</p><p>Nun ist es aber so, dass die relativ kurze Frist, die im Gesetz für die Einreichung der Gesuche vorgesehen war, dazu geführt hat, dass gewisse Opfer ihre Ansprüche nicht geltend machen konnten. Natürlich kann man behaupten, dass die Fristen ja bekannt waren und man sich an sie hätte halten sollen. Dabei darf aber nicht die persönliche Situation zahlreicher Opfer ausser Acht gelassen werden; ihnen fällt es oftmals schwer, gegenüber den Behörden mit Forderungen aufzutreten, und bis sie sich dazu überwinden können, vergeht Zeit.</p><p>Eine zusätzliche Frist wäre ein Akt der Menschlichkeit und würde vom Respekt gegenüber den Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen zeugen. Sie erlaubte es, Personen zu entschädigen, denen es das erlittene Leid bisher schwer bis unmöglich gemacht hat, sich an die ursprüngliche Frist zu halten.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 soll dahingehend geändert werden, dass die Frist für die Einreichung der Gesuche verlängert wird.</p>
    • Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen. Fristverlängerung

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