Rechtssicherheit für exporttätige Unternehmen

ShortId
19.484
Id
20190484
Updated
10.04.2024 16:19
Language
de
Title
Rechtssicherheit für exporttätige Unternehmen
AdditionalIndexing
15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizer Unternehmen, welche auf der Basis des Güterkontrollgesetzes (GKG) vom Bund für ihre Güter eine Exportbewilligung erhalten, benötigen Rechtssicherheit. Dies bedingt auch, dass Dienstleistungsverträge, welche in einem direkten Zusammenhang stehen mit dem Export von solchen doppelt verwendbaren oder besonderen militärischen Gütern, anschliessend nicht vom Bund auf der Grundlage des BPS wiederum verboten werden können. Verkaufsverträge für Güter gemäss GKG beinhalten häufig diverse Dienstleistungen wie zum Beispiel Service, Wartung, Reparaturen usw., welche integraler Vertragsbestandteil sind. Ein Verbot dieser Dienstleistungen für Schweizer Firmen kommt für diese einem gravierenden internationalen Wettbewerbsnachteil gleich. Zudem ist es für ein Unternehmen nicht nachvollziehbar und willkürlich, wenn der Bund zwar den Export von Gütern bewilligt, aber nachher deren Unterhalt verbietet.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) wird ergänzt mit einem neuen Buchstaben d in Artikel 3 Absatz 2:</p><p>Art. 3</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>d. in der Schweiz oder im Ausland Dienstleistungen erbringen, welche in einem direkten Zusammenhang mit Gütern stehen, die sie auf der Basis des Güterkontrollgesetzes (GKG) exportiert haben.</p>
  • Rechtssicherheit für exporttätige Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizer Unternehmen, welche auf der Basis des Güterkontrollgesetzes (GKG) vom Bund für ihre Güter eine Exportbewilligung erhalten, benötigen Rechtssicherheit. Dies bedingt auch, dass Dienstleistungsverträge, welche in einem direkten Zusammenhang stehen mit dem Export von solchen doppelt verwendbaren oder besonderen militärischen Gütern, anschliessend nicht vom Bund auf der Grundlage des BPS wiederum verboten werden können. Verkaufsverträge für Güter gemäss GKG beinhalten häufig diverse Dienstleistungen wie zum Beispiel Service, Wartung, Reparaturen usw., welche integraler Vertragsbestandteil sind. Ein Verbot dieser Dienstleistungen für Schweizer Firmen kommt für diese einem gravierenden internationalen Wettbewerbsnachteil gleich. Zudem ist es für ein Unternehmen nicht nachvollziehbar und willkürlich, wenn der Bund zwar den Export von Gütern bewilligt, aber nachher deren Unterhalt verbietet.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) wird ergänzt mit einem neuen Buchstaben d in Artikel 3 Absatz 2:</p><p>Art. 3</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>d. in der Schweiz oder im Ausland Dienstleistungen erbringen, welche in einem direkten Zusammenhang mit Gütern stehen, die sie auf der Basis des Güterkontrollgesetzes (GKG) exportiert haben.</p>
    • Rechtssicherheit für exporttätige Unternehmen

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