Längst fällige Gesetzesänderung zur Betreuung bei Spätabort und Fehlgeburt

ShortId
19.1032
Id
20191032
Updated
24.06.2025 22:17
Language
de
Title
Längst fällige Gesetzesänderung zur Betreuung bei Spätabort und Fehlgeburt
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern hat mit Entscheid vom 6. Juni 2019, basierend auf der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Leistungen und Grundsatzfragen, beschlossen, dass Hebammen und Organisationen der Hebammen Versicherte nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche im Rahmen von Hausbesuchen pflegen und überwachen können. Es können grundsätzlich 10 Hausbesuche durchgeführt werden. Für zusätzliche Hausbesuche ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. </p><p>Die entsprechende Regelung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe abis der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten (AS 2019 1931).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Schweizerische Hebammen-Verband hat Ende 2017 einen Gesetzesänderungsantrag für die Betreuung von Frauen mit Spätabort oder Fehlgeburt bis vor der 23. Schwangerschaftswoche eingereicht, da diverse Krankenkassen die Leistungen der Hebamme nicht mehr vergüten resp. dies bis heute nicht tun. Wann kommt die Gesetzesanpassung?</p><p>Was soll Frauen kommuniziert werden, die ärztlich verordnete Unterstützung anfordern? Müssen sie die Betreuung selber bezahlen?</p><p>Muss die Hebamme Gratisarbeit leisten?</p>
  • Längst fällige Gesetzesänderung zur Betreuung bei Spätabort und Fehlgeburt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern hat mit Entscheid vom 6. Juni 2019, basierend auf der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Leistungen und Grundsatzfragen, beschlossen, dass Hebammen und Organisationen der Hebammen Versicherte nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche im Rahmen von Hausbesuchen pflegen und überwachen können. Es können grundsätzlich 10 Hausbesuche durchgeführt werden. Für zusätzliche Hausbesuche ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. </p><p>Die entsprechende Regelung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe abis der Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31) ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten (AS 2019 1931).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Schweizerische Hebammen-Verband hat Ende 2017 einen Gesetzesänderungsantrag für die Betreuung von Frauen mit Spätabort oder Fehlgeburt bis vor der 23. Schwangerschaftswoche eingereicht, da diverse Krankenkassen die Leistungen der Hebamme nicht mehr vergüten resp. dies bis heute nicht tun. Wann kommt die Gesetzesanpassung?</p><p>Was soll Frauen kommuniziert werden, die ärztlich verordnete Unterstützung anfordern? Müssen sie die Betreuung selber bezahlen?</p><p>Muss die Hebamme Gratisarbeit leisten?</p>
    • Längst fällige Gesetzesänderung zur Betreuung bei Spätabort und Fehlgeburt

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