Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht

ShortId
19.4391
Id
20194391
Updated
25.06.2025 00:27
Language
de
Title
Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht
AdditionalIndexing
1221
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Eine klare und griffige Unvereinbarkeitsregelung für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht ist notwendig. Doch die bisherige Regelung, wonach nebenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesstrafgericht keinerlei berufsmässige Vertretung von Dritten an sämtlichen Gerichten erlaubt ist, ist nicht zweckmässig und erschwert die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten unnötigerweise. Eine Beschränkung der Unzulässigkeit auf eine berufsmässige Vertretung vor dem Bundesstrafgericht ist auch deshalb angezeigt, da ein erhebliches Risiko eines Interessenskonflikts konkret dann bestehen könnte, wenn nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht vor ihren Kolleginnen und Kollegen des Gerichts prozessieren, dem sie selbst auch als Richterin oder Richter angehören, nicht aber bloss bereits dann, wenn sie vor irgendeinem Gericht berufsmässige Vertretungen ausüben. So kennt auch das Bundesgericht eine vergleichbare Regelung.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelungen für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht zu unterbreiten, so dass diese Dritte nur vor dem Bundesstrafgericht nicht berufsmässig vertreten dürfen.</p>
  • Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20194377
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine klare und griffige Unvereinbarkeitsregelung für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht ist notwendig. Doch die bisherige Regelung, wonach nebenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesstrafgericht keinerlei berufsmässige Vertretung von Dritten an sämtlichen Gerichten erlaubt ist, ist nicht zweckmässig und erschwert die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten unnötigerweise. Eine Beschränkung der Unzulässigkeit auf eine berufsmässige Vertretung vor dem Bundesstrafgericht ist auch deshalb angezeigt, da ein erhebliches Risiko eines Interessenskonflikts konkret dann bestehen könnte, wenn nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht vor ihren Kolleginnen und Kollegen des Gerichts prozessieren, dem sie selbst auch als Richterin oder Richter angehören, nicht aber bloss bereits dann, wenn sie vor irgendeinem Gericht berufsmässige Vertretungen ausüben. So kennt auch das Bundesgericht eine vergleichbare Regelung.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelungen für nebenamtliche Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht zu unterbreiten, so dass diese Dritte nur vor dem Bundesstrafgericht nicht berufsmässig vertreten dürfen.</p>
    • Unvereinbarkeitsbestimmungen am Bundesstrafgericht

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