Kreislaufwirtschaft. Einführung der Beweislastumkehr auch in der Schweiz

ShortId
19.4598
Id
20194598
Updated
28.07.2023 02:18
Language
de
Title
Kreislaufwirtschaft. Einführung der Beweislastumkehr auch in der Schweiz
AdditionalIndexing
15;52;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gibt in der Schweiz zurzeit keine Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit von Produkten. Wenn ein Produkt bereits mit einem Mangel in den Verkauf kommt, muss dies aufwändig und unter hohen Kosten vom geschädigten Konsumenten bewiesen werden.</p><p>In der EU haben alle Mitgliedsstaaten die Beweislastumkehr zu Gunsten der Konsumenten in nationales Recht umgesetzt. In mehreren Ländern beträgt diese sogar mehr als 6 Monate, beispielsweise:</p><p>- 1 Jahr in der Slowakei und Polen;</p><p>- 2 Jahre in Portugal und in Frankreich</p><p>Einige Länder haben noch weitergehende Regelungen:</p><p>- In der Slowakei muss der Verkäufer während der Beweislastumkehr, durch Sachverständigengutachten und auf eigene Kosten nachweisen, dass kein Sachmangel vorliegt.</p><p>- In Spanien gilt die Beweislastumkehr von sechs Monaten auch für im Rahmen der Gewährleistung reparierte oder ausgetauschte Waren, beginnend mit dem Zeitpunkt in dem er die Ware (zurück-)erhält.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der EU gleichzuziehen und einen Erlassentwurf vorzulegen, um bei Geräten und Produkten (nachfolgend Produkte genannt) Folgendes zu gewährleisten:</p><p>1. Eine Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit bei Produktverkäufen wird auf sechs Monate eingeführt.</p><p>2. Tritt ein Fehler innerhalb dieser Zeit auf, gilt per Gesetz die Vermutung, dass der Fehler schon von Anfang an vorgelegen hat. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, muss er dies beweisen.</p>
  • Kreislaufwirtschaft. Einführung der Beweislastumkehr auch in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gibt in der Schweiz zurzeit keine Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit von Produkten. Wenn ein Produkt bereits mit einem Mangel in den Verkauf kommt, muss dies aufwändig und unter hohen Kosten vom geschädigten Konsumenten bewiesen werden.</p><p>In der EU haben alle Mitgliedsstaaten die Beweislastumkehr zu Gunsten der Konsumenten in nationales Recht umgesetzt. In mehreren Ländern beträgt diese sogar mehr als 6 Monate, beispielsweise:</p><p>- 1 Jahr in der Slowakei und Polen;</p><p>- 2 Jahre in Portugal und in Frankreich</p><p>Einige Länder haben noch weitergehende Regelungen:</p><p>- In der Slowakei muss der Verkäufer während der Beweislastumkehr, durch Sachverständigengutachten und auf eigene Kosten nachweisen, dass kein Sachmangel vorliegt.</p><p>- In Spanien gilt die Beweislastumkehr von sechs Monaten auch für im Rahmen der Gewährleistung reparierte oder ausgetauschte Waren, beginnend mit dem Zeitpunkt in dem er die Ware (zurück-)erhält.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der EU gleichzuziehen und einen Erlassentwurf vorzulegen, um bei Geräten und Produkten (nachfolgend Produkte genannt) Folgendes zu gewährleisten:</p><p>1. Eine Beweislastumkehr für die Mangelfreiheit bei Produktverkäufen wird auf sechs Monate eingeführt.</p><p>2. Tritt ein Fehler innerhalb dieser Zeit auf, gilt per Gesetz die Vermutung, dass der Fehler schon von Anfang an vorgelegen hat. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, muss er dies beweisen.</p>
    • Kreislaufwirtschaft. Einführung der Beweislastumkehr auch in der Schweiz

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