Loyalität von ehemaligen Diplomaten gegenüber ihrem vormaligen Dienstherrn EDA

ShortId
19.5142
Id
20195142
Updated
28.07.2023 02:55
Language
de
Title
Loyalität von ehemaligen Diplomaten gegenüber ihrem vormaligen Dienstherrn EDA
AdditionalIndexing
04;08;1236
1
Texts
  • <p>Das Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) - darunter auch die Diplomaten - untersteht den Pflichten gemäss Bundespersonalgesetzgebung. Neben der Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers und des Bundes gelten für die Angestellten unter anderem auch das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis. Im Rahmen dieser Pflichten können sie bürgerliche und politische Freiheiten wie alle Schweizer Staatsangehörige ausüben. Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Menschenrechte sind in der Schweiz verfassungsmässig garantierte Rechte. Darunter fällt auch die Meinungsfreiheit. Das gilt auch für pensionierte Diplomaten. Das Personal des EDA - wie die ganze Bundesverwaltung - ist lediglich an die Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses auch nach der Pensionierung gebunden.</p>
  • <p>- Welche Verpflichtungen in Sachen Loyalität geht ein angehender Diplomat seinem künftigen Dienstherrn Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gegenüber ein?</p><p>- Bestehen solche Pflichten - zumindest teilweise und/oder auf Zeit - auch noch nach dem ordentlichen Ausscheiden eines Diplomaten aus dem Dienst?</p><p>- Ist es aus Sicht des EDA akzeptabel, wenn ein ehemaliger Schweizer Botschafter die politische Haltung der Schweiz, vertreten durch den Chef EDA, gegenüber Saudi-Arabien im öffentlich-rechtlich finanzierten Rundfunk scharf kritisiert?</p>
  • Loyalität von ehemaligen Diplomaten gegenüber ihrem vormaligen Dienstherrn EDA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) - darunter auch die Diplomaten - untersteht den Pflichten gemäss Bundespersonalgesetzgebung. Neben der Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers und des Bundes gelten für die Angestellten unter anderem auch das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis. Im Rahmen dieser Pflichten können sie bürgerliche und politische Freiheiten wie alle Schweizer Staatsangehörige ausüben. Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Menschenrechte sind in der Schweiz verfassungsmässig garantierte Rechte. Darunter fällt auch die Meinungsfreiheit. Das gilt auch für pensionierte Diplomaten. Das Personal des EDA - wie die ganze Bundesverwaltung - ist lediglich an die Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses auch nach der Pensionierung gebunden.</p>
    • <p>- Welche Verpflichtungen in Sachen Loyalität geht ein angehender Diplomat seinem künftigen Dienstherrn Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gegenüber ein?</p><p>- Bestehen solche Pflichten - zumindest teilweise und/oder auf Zeit - auch noch nach dem ordentlichen Ausscheiden eines Diplomaten aus dem Dienst?</p><p>- Ist es aus Sicht des EDA akzeptabel, wenn ein ehemaliger Schweizer Botschafter die politische Haltung der Schweiz, vertreten durch den Chef EDA, gegenüber Saudi-Arabien im öffentlich-rechtlich finanzierten Rundfunk scharf kritisiert?</p>
    • Loyalität von ehemaligen Diplomaten gegenüber ihrem vormaligen Dienstherrn EDA

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