Diskriminierende Massnahmen der EU gegen die Schweiz

ShortId
19.5567
Id
20195567
Updated
28.07.2023 02:04
Language
de
Title
Diskriminierende Massnahmen der EU gegen die Schweiz
AdditionalIndexing
10;24;15
1
Texts
  • <p>In den Beziehungen zwischen Staaten gibt es kein allgemeines Diskriminierungsverbot. In der Antwort auf die Interpellation Pfister Gerhard 19.4299 legt der Bundesrat Diskriminierung darum rechtlich als Verletzung eines in einer völkerrechtlichen Norm enthaltenen Diskriminierungsverbots aus. In diesem Sinne wertet er die Verweigerung der Börsenäquivalenz als Diskriminierung. Der Bundesrat hat Massnahmen zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur ergriffen und behält sich ein WTO-Streitbeilegungsverfahren vor. Es werden zudem keine Verpflichtungen im Rahmen eines zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Staaten eingegangen, solange die Börsenäquivalenz nicht gewährt wird. Bei den anderen Punkten handelt es sich rechtlich nicht um Diskriminierungen. Betreffend MRA laufen technische Vorbereitungsgespräche mit der EU. Eine rechtliche Verpflichtung zur Aktualisierung würde erst durch ein institutionelles Abkommen geschaffen. Betreffend EU-Stahlschutzmassnahmen strebt die Schweiz Verbesserungen der Konditionen für Schweizer Exporteure an.</p>
  • <p>Die EU diskriminiert die Schweiz in Bezug auf die Nichtgewährung der Börsenäquivalenz, in Bezug auf das Ergreifen von den Schweizer Stahlexport in den EU-Raum beeinträchtigenden Massnahmen, in Bezug auf die Nichtaktualisierung von Kapitel 4 (Medizinprodukte) des Mutual Recognition Agreements (MRA) per 26. Mai 2020 sowie in weiteren Bereichen.</p><p>Was unternimmt der Bundesrat, um diese Diskriminierungen durch die EU zu stoppen?</p>
  • Diskriminierende Massnahmen der EU gegen die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den Beziehungen zwischen Staaten gibt es kein allgemeines Diskriminierungsverbot. In der Antwort auf die Interpellation Pfister Gerhard 19.4299 legt der Bundesrat Diskriminierung darum rechtlich als Verletzung eines in einer völkerrechtlichen Norm enthaltenen Diskriminierungsverbots aus. In diesem Sinne wertet er die Verweigerung der Börsenäquivalenz als Diskriminierung. Der Bundesrat hat Massnahmen zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur ergriffen und behält sich ein WTO-Streitbeilegungsverfahren vor. Es werden zudem keine Verpflichtungen im Rahmen eines zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Staaten eingegangen, solange die Börsenäquivalenz nicht gewährt wird. Bei den anderen Punkten handelt es sich rechtlich nicht um Diskriminierungen. Betreffend MRA laufen technische Vorbereitungsgespräche mit der EU. Eine rechtliche Verpflichtung zur Aktualisierung würde erst durch ein institutionelles Abkommen geschaffen. Betreffend EU-Stahlschutzmassnahmen strebt die Schweiz Verbesserungen der Konditionen für Schweizer Exporteure an.</p>
    • <p>Die EU diskriminiert die Schweiz in Bezug auf die Nichtgewährung der Börsenäquivalenz, in Bezug auf das Ergreifen von den Schweizer Stahlexport in den EU-Raum beeinträchtigenden Massnahmen, in Bezug auf die Nichtaktualisierung von Kapitel 4 (Medizinprodukte) des Mutual Recognition Agreements (MRA) per 26. Mai 2020 sowie in weiteren Bereichen.</p><p>Was unternimmt der Bundesrat, um diese Diskriminierungen durch die EU zu stoppen?</p>
    • Diskriminierende Massnahmen der EU gegen die Schweiz

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