Für faire und angemessene Reserven

ShortId
20.329
Id
20200329
Updated
20.05.2026 02:07
Language
de
Title
Für faire und angemessene Reserven
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12; KVAG) selbst ist das Konzept der übermässigen Reserven vorgesehen, allerdings ist kein Schwellenwert angegeben. Weder im Gesetz noch in den Verordnungen ist für diese Reserven ein Grenzwert festgelegt. Es ist zwar unbestritten, dass es gesetzliche Reserven braucht, doch geht es nicht an, dass die Krankenkassen zulasten moderaterer Prämien übermässige Reserven bilden.</p>
  • <p>Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, Artikel 14 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der die Rückerstattung übermässiger Reserven vorsieht und wie folgt lautet:</p><p>Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Übermässige Reserven sind durch den Versicherer zu reduzieren, bis sie diesen Schwellenwert nicht mehr übersteigen.</p>
  • Für faire und angemessene Reserven
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12; KVAG) selbst ist das Konzept der übermässigen Reserven vorgesehen, allerdings ist kein Schwellenwert angegeben. Weder im Gesetz noch in den Verordnungen ist für diese Reserven ein Grenzwert festgelegt. Es ist zwar unbestritten, dass es gesetzliche Reserven braucht, doch geht es nicht an, dass die Krankenkassen zulasten moderaterer Prämien übermässige Reserven bilden.</p>
    • <p>Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, Artikel 14 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) mit einem Absatz 3 zu ergänzen, der die Rückerstattung übermässiger Reserven vorsieht und wie folgt lautet:</p><p>Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Übermässige Reserven sind durch den Versicherer zu reduzieren, bis sie diesen Schwellenwert nicht mehr übersteigen.</p>
    • Für faire und angemessene Reserven

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