Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken
- ShortId
-
20.433
- Id
-
20200433
- Updated
-
10.02.2026 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken
- AdditionalIndexing
-
52;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Umweltschutzgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10h</p><p>1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich für eine dauerhafte Verbesserung der Ressourceneffizienz ein, um damit insbesondere die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren. Dabei prüft er, wie die im Ausland verursachte Umweltbelastung mitberücksichtigt werden kann.</p><p>2 Der Bund betreibt zur Förderung der Schweizer Kreislaufwirtschaft eine Plattform. Er arbeitet dabei mit den Kantonen, nationalen und internationalen Organisationen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gesellschaft zusammen.</p><p>3 Der Bundesrat zeigt der Bundesversammlung regelmässig den weiteren Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen auf und unterbreitet ihr Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen.</p><p>Art. 30a Bst. d und e</p><p>Der Bundesrat kann: </p><p>...</p><p>d. Hersteller und Händler verpflichten, Verpackungen aus kreislauffähigen Materialien zu verwenden.</p><p>e. Anreize schaffen, um unnötige Verpackungen zu vermeiden.</p><p>Art. 30d</p><p>1 Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.</p><p>2 Stofflich verwertet werden müssen insbesondere:</p><p>a. verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;</p><p>b. verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;</p><p>c. Phosphor aus Klärschlamm sowie Tier- und Knochenmehl und Speiseresten.</p><p>3 Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht, so müssen die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.</p><p>4 Bei Verpackungen, die nach Artikel 30d Absatz 1 verwertet werden müssen, kann der Bundesrat Sammelpflichten vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um deren Verwertung sicherzustellen.</p><p>Art. 41a Abs. 2</p><p>2 Sie können in Abstimmung mit den betroffenen Branchen, Unternehmen oder Organisationen Vereinfachungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechenden Fristen vereinbaren.</p>
- Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- 20190445
- 20190445
- 20190446
- 20190446
- 20190447
- 20190447
- 20190448
- 20190448
- 20190449
- 20190449
- 20190451
- 20190451
- 20190509
- 20190509
- 20192000
- 20202004
- 20214332
- 20214332
- 20222004
- 20222037
- 20232002
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Umweltschutzgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10h</p><p>1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich für eine dauerhafte Verbesserung der Ressourceneffizienz ein, um damit insbesondere die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren. Dabei prüft er, wie die im Ausland verursachte Umweltbelastung mitberücksichtigt werden kann.</p><p>2 Der Bund betreibt zur Förderung der Schweizer Kreislaufwirtschaft eine Plattform. Er arbeitet dabei mit den Kantonen, nationalen und internationalen Organisationen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gesellschaft zusammen.</p><p>3 Der Bundesrat zeigt der Bundesversammlung regelmässig den weiteren Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen auf und unterbreitet ihr Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen.</p><p>Art. 30a Bst. d und e</p><p>Der Bundesrat kann: </p><p>...</p><p>d. Hersteller und Händler verpflichten, Verpackungen aus kreislauffähigen Materialien zu verwenden.</p><p>e. Anreize schaffen, um unnötige Verpackungen zu vermeiden.</p><p>Art. 30d</p><p>1 Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.</p><p>2 Stofflich verwertet werden müssen insbesondere:</p><p>a. verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;</p><p>b. verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;</p><p>c. Phosphor aus Klärschlamm sowie Tier- und Knochenmehl und Speiseresten.</p><p>3 Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht, so müssen die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.</p><p>4 Bei Verpackungen, die nach Artikel 30d Absatz 1 verwertet werden müssen, kann der Bundesrat Sammelpflichten vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um deren Verwertung sicherzustellen.</p><p>Art. 41a Abs. 2</p><p>2 Sie können in Abstimmung mit den betroffenen Branchen, Unternehmen oder Organisationen Vereinfachungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechenden Fristen vereinbaren.</p>
- Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Umweltschutzgesetz wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10h</p><p>1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich für eine dauerhafte Verbesserung der Ressourceneffizienz ein, um damit insbesondere die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren. Dabei prüft er, wie die im Ausland verursachte Umweltbelastung mitberücksichtigt werden kann.</p><p>2 Der Bund betreibt zur Förderung der Schweizer Kreislaufwirtschaft eine Plattform. Er arbeitet dabei mit den Kantonen, nationalen und internationalen Organisationen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gesellschaft zusammen.</p><p>3 Der Bundesrat zeigt der Bundesversammlung regelmässig den weiteren Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen auf und unterbreitet ihr Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen.</p><p>Art. 30a Bst. d und e</p><p>Der Bundesrat kann: </p><p>...</p><p>d. Hersteller und Händler verpflichten, Verpackungen aus kreislauffähigen Materialien zu verwenden.</p><p>e. Anreize schaffen, um unnötige Verpackungen zu vermeiden.</p><p>Art. 30d</p><p>1 Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.</p><p>2 Stofflich verwertet werden müssen insbesondere:</p><p>a. verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung;</p><p>b. verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;</p><p>c. Phosphor aus Klärschlamm sowie Tier- und Knochenmehl und Speiseresten.</p><p>3 Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht, so müssen die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.</p><p>4 Bei Verpackungen, die nach Artikel 30d Absatz 1 verwertet werden müssen, kann der Bundesrat Sammelpflichten vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um deren Verwertung sicherzustellen.</p><p>Art. 41a Abs. 2</p><p>2 Sie können in Abstimmung mit den betroffenen Branchen, Unternehmen oder Organisationen Vereinfachungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechenden Fristen vereinbaren.</p>
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