Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern

ShortId
20.437
Id
20200437
Updated
10.02.2026 21:03
Language
de
Title
Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
AdditionalIndexing
421;04;09;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
  • Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20200438
  • 20212010
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
    • Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
    • Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
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    Texts
    • <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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  • Index
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    Texts
    • <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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  • Index
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    Texts
    • <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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