Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
- ShortId
-
20.437
- Id
-
20200437
- Updated
-
10.02.2026 21:03
- Language
-
de
- Title
-
Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
- AdditionalIndexing
-
421;04;09;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
- Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
- Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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- Texts
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- <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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- Index
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- Texts
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- <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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- Texts
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- <p>Es sind die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung in ausserordentlichen Situationen und Krisen sichergestellt wird. Insbesondere ist zu prüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht bezüglich:</p><p>a. die Einberufung und den Abbruch von ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen (auch gemäss Art. 28 und 34 des Finanzhaushaltsgesetzes),</p><p>b. der Durchführung von Ratssitzungen extra muros und ausserhalb von Bern (inkl. des Verfahrens an diesen Sitzungen), allenfalls auch digital,</p><p>c. der Nutzung parlamentarischer Instrumente während Krisenzeiten (insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Vorstössen durch den Bundesrat),</p><p>d. der Klärung der Kompetenzen der Verwaltungsdelegation, der Ratsbüros und der Kommissionspräsidien im Hinblick auf die Einberufung von Kommissionssitzungen (wo sind die Grenzen des Hausrechts?),</p><p>e. der Durchführung von digitalen Kommissionssitzungen,</p><p>der länger dauernden Absenz einer beschränkten Anzahl Ratsmitglieder (z.B: aus einer bestimmten Region) aufgrund höherer Gewalt.</p>
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