Fitnesskur für das Parlament. Entschlackung der Legislaturplanung

ShortId
20.446
Id
20200446
Updated
10.04.2024 19:08
Language
de
Title
Fitnesskur für das Parlament. Entschlackung der Legislaturplanung
AdditionalIndexing
421;04;24
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Legislaturplanung des Bundesrates wird vom Parlament jeweils mit grossem Aufwand behandelt, führt aber nur zu einem nichtbindenden Beschluss. Dieser grosse Aufwand ist angesichts der stetig wachsenden Aufgaben im Sinne einer effizienten parlamentarischen Arbeit je länger je weniger zu rechtfertigen, weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht.</p><p>Damit das Parlament die zur Verfügung stehende Zeit besser nutzen kann, soll ihm deshalb der bundesrätliche Bericht zur Legislaturplanung nur noch zur Kenntnisnahme unterbreitet werden statt als einfacher Bundesbeschluss. Damit kann das Parlament das Verfahren beträchtlich vereinfachen und die Legislaturplanungskommission abschaffen sowie die Kosten einsparen, welche diese Kommission generiert. Die Abschaffung der LPK ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Legislaturplanung in der abschliessenden Verantwortung des Bundesrates liegt. Zudem verfügt das Parlament auch ohne Beschlussfassung und bei reiner Kenntnisnahme eines Berichtes über genügend Instrumente, um dem Bundesrat jederzeit verbindliche Aufträge zu erteilen. </p><p>Bereits nach der Behandlung der Legislaturplanung im Jahr 2012 und 2016 verlangten verschiedene parlamentarische Initiativen die Revision des schwerfälligen Verfahrens - in beiden Fällen leider ohne Erfolg. Nun, da die neue Legislatur noch jung ist, bietet sich erneut die Chance, unnötige und kostspielige parlamentarische Prozesse zu eliminieren, um sich in der parlamentarischen Arbeit auf Wesentlicheres konzentrieren zu können, gerade in Zeiten, in denen uns die Corona-Krise vor nicht vergleichbare Herausforderungen stellt. Beweisen wir die Reformfähigkeit des Parlaments und verzichten wir unnötige und teure Verfahren.</p>
  • <p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 74</p><p>Absatz 3</p><p>Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, sowie beim Finanzplan.</p><p>Artikel. 75</p><p>Absatz 4 (neu)</p><p>Der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Finanzplan kann nicht zurückgewiesen werden.</p><p>Artikel 94a Differenzregelung beim Finanzplan</p><p>Absatz 1</p><p>Aufgehoben</p><p>Absatz 2</p><p>Beim Bundesbeschluss über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.</p><p>Artikel 146</p><p>Absatz 1</p><p>Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung zur Kenntnisnahme.</p><p>Absatz 2</p><p>Der Bericht definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe für Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.</p><p>Absatz 2bis </p><p>Im Bericht wird auf die Erlassentwürfe hingewiesen, die bereits in der Bundesversammlung hängig sind und die zur Erreichung der Ziele der Legislaturplanung beitragen.</p><p>Absatz 3 (erster und zweiter Satz)</p><p>Im Bericht über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Der Bericht enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. ...</p><p>Absatz 4 (erster Satz)</p><p>Im Bericht wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. ...</p>
  • Fitnesskur für das Parlament. Entschlackung der Legislaturplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Legislaturplanung des Bundesrates wird vom Parlament jeweils mit grossem Aufwand behandelt, führt aber nur zu einem nichtbindenden Beschluss. Dieser grosse Aufwand ist angesichts der stetig wachsenden Aufgaben im Sinne einer effizienten parlamentarischen Arbeit je länger je weniger zu rechtfertigen, weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht.</p><p>Damit das Parlament die zur Verfügung stehende Zeit besser nutzen kann, soll ihm deshalb der bundesrätliche Bericht zur Legislaturplanung nur noch zur Kenntnisnahme unterbreitet werden statt als einfacher Bundesbeschluss. Damit kann das Parlament das Verfahren beträchtlich vereinfachen und die Legislaturplanungskommission abschaffen sowie die Kosten einsparen, welche diese Kommission generiert. Die Abschaffung der LPK ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Legislaturplanung in der abschliessenden Verantwortung des Bundesrates liegt. Zudem verfügt das Parlament auch ohne Beschlussfassung und bei reiner Kenntnisnahme eines Berichtes über genügend Instrumente, um dem Bundesrat jederzeit verbindliche Aufträge zu erteilen. </p><p>Bereits nach der Behandlung der Legislaturplanung im Jahr 2012 und 2016 verlangten verschiedene parlamentarische Initiativen die Revision des schwerfälligen Verfahrens - in beiden Fällen leider ohne Erfolg. Nun, da die neue Legislatur noch jung ist, bietet sich erneut die Chance, unnötige und kostspielige parlamentarische Prozesse zu eliminieren, um sich in der parlamentarischen Arbeit auf Wesentlicheres konzentrieren zu können, gerade in Zeiten, in denen uns die Corona-Krise vor nicht vergleichbare Herausforderungen stellt. Beweisen wir die Reformfähigkeit des Parlaments und verzichten wir unnötige und teure Verfahren.</p>
    • <p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Artikel 74</p><p>Absatz 3</p><p>Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, sowie beim Finanzplan.</p><p>Artikel. 75</p><p>Absatz 4 (neu)</p><p>Der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Finanzplan kann nicht zurückgewiesen werden.</p><p>Artikel 94a Differenzregelung beim Finanzplan</p><p>Absatz 1</p><p>Aufgehoben</p><p>Absatz 2</p><p>Beim Bundesbeschluss über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.</p><p>Artikel 146</p><p>Absatz 1</p><p>Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Legislaturplanung zur Kenntnisnahme.</p><p>Absatz 2</p><p>Der Bericht definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe für Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.</p><p>Absatz 2bis </p><p>Im Bericht wird auf die Erlassentwürfe hingewiesen, die bereits in der Bundesversammlung hängig sind und die zur Erreichung der Ziele der Legislaturplanung beitragen.</p><p>Absatz 3 (erster und zweiter Satz)</p><p>Im Bericht über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Der Bericht enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. ...</p><p>Absatz 4 (erster Satz)</p><p>Im Bericht wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. ...</p>
    • Fitnesskur für das Parlament. Entschlackung der Legislaturplanung

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