Erweiterungsmöglichkeit bei altrechtlichen Wohnungen. Mehr Flexibilität!

ShortId
20.500
Id
20200500
Updated
10.04.2024 15:44
Language
de
Title
Erweiterungsmöglichkeit bei altrechtlichen Wohnungen. Mehr Flexibilität!
AdditionalIndexing
2846;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 3 ZWG dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzone um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzungsfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.</p><p>Bei altrechtlichen Wohnungen wirkt diese Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf 30 Prozent stark einschränkend. Die Erfahrungen zeigen, dass das heutige ZWG und die Rechtsprechung dazu die Nutzung der bestehenden altrechtlichen Liegenschaften übermässig einschränken. Dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften werden oft nicht getätigt. Erhalt und Ausbau von bestehender, alter Bausubstanz mit einer zeitgemässen Infrastruktur müssen aber möglich sein.</p><p>Um diese Probleme zu beseitigen, ist die 30 Prozent-Regel in Artikel 11 Absatz 3 ZWG zu streichen. </p><p>Das Verbot zusätzlicher Zweitwohnungen und damit der Sinn der Zweitwohnungsinitiative bleiben so erhalten. Der Vollzug hingegen wird wesentlich vereinfacht.</p>
  • <p>Artikel 11 Absatz 3 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) ist so abzuändern, dass die 30 Prozent-Regel gestrichen wird.</p>
  • Erweiterungsmöglichkeit bei altrechtlichen Wohnungen. Mehr Flexibilität!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 11 Absatz 3 ZWG dürfen altrechtliche Wohnungen innerhalb der Bauzone um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzungsfläche erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.</p><p>Bei altrechtlichen Wohnungen wirkt diese Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf 30 Prozent stark einschränkend. Die Erfahrungen zeigen, dass das heutige ZWG und die Rechtsprechung dazu die Nutzung der bestehenden altrechtlichen Liegenschaften übermässig einschränken. Dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften werden oft nicht getätigt. Erhalt und Ausbau von bestehender, alter Bausubstanz mit einer zeitgemässen Infrastruktur müssen aber möglich sein.</p><p>Um diese Probleme zu beseitigen, ist die 30 Prozent-Regel in Artikel 11 Absatz 3 ZWG zu streichen. </p><p>Das Verbot zusätzlicher Zweitwohnungen und damit der Sinn der Zweitwohnungsinitiative bleiben so erhalten. Der Vollzug hingegen wird wesentlich vereinfacht.</p>
    • <p>Artikel 11 Absatz 3 des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG) ist so abzuändern, dass die 30 Prozent-Regel gestrichen wird.</p>
    • Erweiterungsmöglichkeit bei altrechtlichen Wohnungen. Mehr Flexibilität!

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