Handelsregister. Auf Zefix verlässliche und rechtswirksame Informationen veröffentlichen

ShortId
20.3066
Id
20203066
Updated
20.05.2026 21:00
Language
de
Title
Handelsregister. Auf Zefix verlässliche und rechtswirksame Informationen veröffentlichen
AdditionalIndexing
15;1211;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Daten des Handelsregisters können auf der Seite <a href="http://www.zefix.ch">www.zefix.ch</a>, die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt wird, elektronisch abgefragt werden.</p><p>Laut Artikel 14 der HRegV entfalten die auf dieser Website veröffentlichten Informationen keine Rechtswirkungen. Die revidierte Version der Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, sieht diesbezüglich keine Änderung vor.</p><p>Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten also Geschäftspartner jedes Mal eine Kopie des Original-Handelsregisterauszugs auf Papier anfordern, bevor sie ein Geschäft abwickeln können, und müssen dafür natürlich auch Gebühren zahlen. Zudem verlangen viele Behörden noch immer die Einreichung des Original-Handelsregisterauszugs, um die gewünschten Handlungen vorzunehmen.</p><p>Es erscheint wenig befriedigend, dass der Bund Informationen über Unternehmen zur Verfügung stellt, sich jedoch offensichtlich der Verantwortung entzieht, verlässliche und sichere Informationen zu veröffentlichen. Darum sind die betreffenden rechtlichen Grundlagen zu ändern, sodass man Zefix ebenso gutgläubig nutzen kann wie zum Beispiel die Online-Version der Systematischen Rechtssammlung.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 der Handelsregisterverordnung (HRegV) sowie alle gesetzlichen Grundlagen zu ändern, die nötig sind, damit die elektronisch im Zentralen Firmenindex Zefix veröffentlichten Informationen ihre volle rechtliche Wirkung erhalten.</p>
  • Handelsregister. Auf Zefix verlässliche und rechtswirksame Informationen veröffentlichen
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Daten des Handelsregisters können auf der Seite <a href="http://www.zefix.ch">www.zefix.ch</a>, die vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt wird, elektronisch abgefragt werden.</p><p>Laut Artikel 14 der HRegV entfalten die auf dieser Website veröffentlichten Informationen keine Rechtswirkungen. Die revidierte Version der Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, sieht diesbezüglich keine Änderung vor.</p><p>Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten also Geschäftspartner jedes Mal eine Kopie des Original-Handelsregisterauszugs auf Papier anfordern, bevor sie ein Geschäft abwickeln können, und müssen dafür natürlich auch Gebühren zahlen. Zudem verlangen viele Behörden noch immer die Einreichung des Original-Handelsregisterauszugs, um die gewünschten Handlungen vorzunehmen.</p><p>Es erscheint wenig befriedigend, dass der Bund Informationen über Unternehmen zur Verfügung stellt, sich jedoch offensichtlich der Verantwortung entzieht, verlässliche und sichere Informationen zu veröffentlichen. Darum sind die betreffenden rechtlichen Grundlagen zu ändern, sodass man Zefix ebenso gutgläubig nutzen kann wie zum Beispiel die Online-Version der Systematischen Rechtssammlung.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 der Handelsregisterverordnung (HRegV) sowie alle gesetzlichen Grundlagen zu ändern, die nötig sind, damit die elektronisch im Zentralen Firmenindex Zefix veröffentlichten Informationen ihre volle rechtliche Wirkung erhalten.</p>
    • Handelsregister. Auf Zefix verlässliche und rechtswirksame Informationen veröffentlichen

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