Erweiterung der Einsichtsrechte bei Bürgschaften

ShortId
20.3149
Id
20203149
Updated
28.07.2023 14:27
Language
de
Title
Erweiterung der Einsichtsrechte bei Bürgschaften
AdditionalIndexing
2841;24;1211;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die zu 100 Prozent verbürgten COVID-19-Kredite bis 500'000 Franken ist in der Kreditvereinbarung, deren Inhalt von der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) zwingend vorgegeben wird, ausdrücklich festgehalten, dass die zuständige Bürgschaftsorganisation selbstständig alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen beim Kreditnehmer, bei Behörden, Banken, Buchhaltungs-/Treuhand-/Revisionsstellen und Dritten einholen darf (Anhang 2, COVID-19-Kreditvereinbarung, am Ende des Formulars). Damit besteht eine Grundlage für die Bürgschaftsorganisationen, um Einsicht in die Geschäftsbücher dieser Kreditnehmerinnen und -nehmer zu erhalten.</p><p>Die Verordnung enthält ferner eine Befreiung vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis bereits bei der Einreichung des Gesuchs um einen COVID-19-Kredit. (Art. 12 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). Dies ermöglicht es den kreditgebenden Banken, auch bei verbürgten Krediten von über 500'000 Franken Unterlagen zur Liquiditätsplanung der Kreditempfänger mit der Bürgschaftsorganisation zu teilen.</p><p>Sollte die Solidarbürgschaft durch die Bank gezogen werden, so gehen sämtliche Rechte der Bank an die Bürgschaftsorganisation über (Subrogation gemäss Art. 507 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Somit kann die Bürgschaftsorganisation auch gestützt auf das Rechnungslegungsrecht (Art. 958e Abs. 2 OR) Einsicht in den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht nehmen, da ihr schutzwürdiges Interesse als Gläubigerin zu bejahen ist.</p><p>Dadurch ist der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Parteien des COVID-19-Bürgschaftssystems gewährleistet, auch im Hinblick auf die Liquiditätsplanung. Die Bürgschaftsorganisationen verfügen über die notwendigen Informationen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200869/index.html">SR 951.261</a>) vom 25. März 2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Bürgschaftsgenossenschaften erweiterte Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher der Kreditempfänger erhalten, im Speziellen in die Liquiditätsplanung.</p>
  • Erweiterung der Einsichtsrechte bei Bürgschaften
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20200007
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die zu 100 Prozent verbürgten COVID-19-Kredite bis 500'000 Franken ist in der Kreditvereinbarung, deren Inhalt von der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) zwingend vorgegeben wird, ausdrücklich festgehalten, dass die zuständige Bürgschaftsorganisation selbstständig alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen beim Kreditnehmer, bei Behörden, Banken, Buchhaltungs-/Treuhand-/Revisionsstellen und Dritten einholen darf (Anhang 2, COVID-19-Kreditvereinbarung, am Ende des Formulars). Damit besteht eine Grundlage für die Bürgschaftsorganisationen, um Einsicht in die Geschäftsbücher dieser Kreditnehmerinnen und -nehmer zu erhalten.</p><p>Die Verordnung enthält ferner eine Befreiung vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis bereits bei der Einreichung des Gesuchs um einen COVID-19-Kredit. (Art. 12 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). Dies ermöglicht es den kreditgebenden Banken, auch bei verbürgten Krediten von über 500'000 Franken Unterlagen zur Liquiditätsplanung der Kreditempfänger mit der Bürgschaftsorganisation zu teilen.</p><p>Sollte die Solidarbürgschaft durch die Bank gezogen werden, so gehen sämtliche Rechte der Bank an die Bürgschaftsorganisation über (Subrogation gemäss Art. 507 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Somit kann die Bürgschaftsorganisation auch gestützt auf das Rechnungslegungsrecht (Art. 958e Abs. 2 OR) Einsicht in den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht nehmen, da ihr schutzwürdiges Interesse als Gläubigerin zu bejahen ist.</p><p>Dadurch ist der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Parteien des COVID-19-Bürgschaftssystems gewährleistet, auch im Hinblick auf die Liquiditätsplanung. Die Bürgschaftsorganisationen verfügen über die notwendigen Informationen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200869/index.html">SR 951.261</a>) vom 25. März 2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Bürgschaftsgenossenschaften erweiterte Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher der Kreditempfänger erhalten, im Speziellen in die Liquiditätsplanung.</p>
    • Erweiterung der Einsichtsrechte bei Bürgschaften

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