Covid-19. Missbrauch bei Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht

ShortId
20.5886
Id
20205886
Updated
14.10.2025 21:10
Language
de
Title
Covid-19. Missbrauch bei Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine Fachperson darf nur dann ein Attest ausstellen, wenn der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus medizinischen oder weiteren anerkannten besonderen Gründen nicht möglich ist. Zu den Gründen gehören Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske oder bestimmte Behinderungen, die das Tragen einer Maske unzumutbar machen. Die Ärzteschaft ist wie andere Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen Berufsausübung verpflichtet. Diese Pflicht schliesst auch die Ausstellung von Attesten ein. Gesundheitsfachpersonen unterliegen der Aufsicht des Kantons. Es obliegt daher den kantonalen Behörden einzuschreiten, wenn leichtfertig Atteste ausgestellt werden. Auch macht sich eine Ärztin oder ein Arzt strafbar, wenn Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden: dabei handelt es sich um eine Falschbeurkundung, die unter anderem mit einer Busse bestraft werden kann.</p>
  • <p>Offenbar werden in zahlreichen Einzelfällen zu leichtfertig Gefälligkeitsatteste ausgestellt, so auch durch eine Berner Fachärztin, die neue Klienten zuvor nicht einmal untersucht hat. Dies ist ein Affront für alle disziplinierten Maskenträger! Vermehrt wird auch auf den sozialen Medien für Atteste geworben. </p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit von Ärzten Atteste zur Maskenpflichtbefreiung ausschliesslich mit klar medizinscher oder psychischer Begründung ausgestellt werden? </p>
  • Covid-19. Missbrauch bei Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Fachperson darf nur dann ein Attest ausstellen, wenn der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus medizinischen oder weiteren anerkannten besonderen Gründen nicht möglich ist. Zu den Gründen gehören Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske oder bestimmte Behinderungen, die das Tragen einer Maske unzumutbar machen. Die Ärzteschaft ist wie andere Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen Berufsausübung verpflichtet. Diese Pflicht schliesst auch die Ausstellung von Attesten ein. Gesundheitsfachpersonen unterliegen der Aufsicht des Kantons. Es obliegt daher den kantonalen Behörden einzuschreiten, wenn leichtfertig Atteste ausgestellt werden. Auch macht sich eine Ärztin oder ein Arzt strafbar, wenn Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden: dabei handelt es sich um eine Falschbeurkundung, die unter anderem mit einer Busse bestraft werden kann.</p>
    • <p>Offenbar werden in zahlreichen Einzelfällen zu leichtfertig Gefälligkeitsatteste ausgestellt, so auch durch eine Berner Fachärztin, die neue Klienten zuvor nicht einmal untersucht hat. Dies ist ein Affront für alle disziplinierten Maskenträger! Vermehrt wird auch auf den sozialen Medien für Atteste geworben. </p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit von Ärzten Atteste zur Maskenpflichtbefreiung ausschliesslich mit klar medizinscher oder psychischer Begründung ausgestellt werden? </p>
    • Covid-19. Missbrauch bei Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht

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