Covid-19. Missbrauch der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei Attesten

ShortId
20.5887
Id
20205887
Updated
14.10.2025 21:10
Language
de
Title
Covid-19. Missbrauch der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei Attesten
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine Fachperson darf nur dann ein Attest ausstellen, wenn der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus medizinischen oder weiteren anerkannten besonderen Gründen nicht möglich ist. Zu den Gründen gehören Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske oder bestimmte Behinderungen, die das Tragen einer Maske unzumutbar machen. Die Ärzteschaft ist wie andere Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen Berufsausübung verpflichtet. Diese Pflicht schliesst auch die Ausstellung von Attesten ein. Gesundheitsfachpersonen unterliegen der Aufsicht des Kantons. Es obliegt daher den kantonalen Behörden einzuschreiten, wenn leichtfertig Atteste ausgestellt werden. Auch macht sich eine Ärztin oder ein Arzt strafbar, wenn Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden: dabei handelt es sich um eine Falschbeurkundung, die unter anderem mit einer Busse bestraft werden kann. </p>
  • <p>Wie den Medien zu entnehmen ist, werden in zahlreichen Einzelfällen zu leichtfertig Gefälligkeitsatteste ausgestellt, um beispielsweise die Maskenpflicht zu umgehen. Dieses grundsätzliche Problem wird nun in der COVID-19-Krise offensichtlich, hat aber strukturellen Charakter.</p><p>Mit welchen rechtlichen und politischen Mitteln können Ärzte, die reine Gefälligkeitsatteste oder auch Gefälligkeits-Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen, zur Verantwortung und Rechenschaft gezogen werden?</p>
  • Covid-19. Missbrauch der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei Attesten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Fachperson darf nur dann ein Attest ausstellen, wenn der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus medizinischen oder weiteren anerkannten besonderen Gründen nicht möglich ist. Zu den Gründen gehören Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske oder bestimmte Behinderungen, die das Tragen einer Maske unzumutbar machen. Die Ärzteschaft ist wie andere Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen Berufsausübung verpflichtet. Diese Pflicht schliesst auch die Ausstellung von Attesten ein. Gesundheitsfachpersonen unterliegen der Aufsicht des Kantons. Es obliegt daher den kantonalen Behörden einzuschreiten, wenn leichtfertig Atteste ausgestellt werden. Auch macht sich eine Ärztin oder ein Arzt strafbar, wenn Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden: dabei handelt es sich um eine Falschbeurkundung, die unter anderem mit einer Busse bestraft werden kann. </p>
    • <p>Wie den Medien zu entnehmen ist, werden in zahlreichen Einzelfällen zu leichtfertig Gefälligkeitsatteste ausgestellt, um beispielsweise die Maskenpflicht zu umgehen. Dieses grundsätzliche Problem wird nun in der COVID-19-Krise offensichtlich, hat aber strukturellen Charakter.</p><p>Mit welchen rechtlichen und politischen Mitteln können Ärzte, die reine Gefälligkeitsatteste oder auch Gefälligkeits-Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen, zur Verantwortung und Rechenschaft gezogen werden?</p>
    • Covid-19. Missbrauch der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei Attesten

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