Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

ShortId
21.443
Id
20210443
Updated
10.02.2026 20:44
Language
de
Title
Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
AdditionalIndexing
04;1236;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur Umsetzung von Art. 43 des revidierten Datenschutzgesetzes ist ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung auszuarbeiten, welcher die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) enthält.</p>
  • Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Umsetzung von Art. 43 des revidierten Datenschutzgesetzes ist ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung auszuarbeiten, welcher die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) enthält.</p>
    • Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Zur Umsetzung von Art. 43 des revidierten Datenschutzgesetzes ist ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung auszuarbeiten, welcher die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) enthält.</p>
    • Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
  • Index
    2
    Texts
    • <p>Zur Umsetzung von Art. 43 des revidierten Datenschutzgesetzes ist ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung auszuarbeiten, welcher die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) enthält.</p>
    • Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
  • Index
    3
    Texts
    • <p>Zur Umsetzung von Art. 43 des revidierten Datenschutzgesetzes ist ein Entwurf für eine Verordnung der Bundesversammlung auszuarbeiten, welcher die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) enthält.</p>
    • Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

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