Entschädigung für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB)

ShortId
21.468
Id
20210468
Updated
10.04.2024 19:05
Language
de
Title
Entschädigung für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB)
AdditionalIndexing
1216;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert (SR 0.311.543). </p><p>Damit hat sie sich dazu verpflichtet, dass die Opfer solcher Straftaten entschädigt werden. Die Entschädigung ist in erster Linie von den Tätern zu leisten. Subsidiär muss der Staat einspringen.</p><p>Das Übereinkommen garantiert diese Rechte den Opfern irgendwo im Rechtsbereich eines der Vertragsstaaten, unabhängig davon, wo die strafbaren Handlungen verübt wurden.</p><p>Das Opferhilfegesetz (OHG) muss demzufolge geändert und um diese Rechte ergänzt werden.</p><p>Konkret muss Artikel 3 geändert werden bezüglich des örtlichen Geltungsbereichs sowie Artikel 19 betreffend den Schaden, der ein Anrecht gibt auf Schadenersatz.</p>
  • <p>Das Opferhilfegesetz (OHG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 3 Abs. 2 </p><p>3 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt, ausgenommen für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB).</p><p>Art. 19 Abs. 2 und 3bis</p><p>2 Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3, 3bis und 4.</p><p>3bis In Abweichung von Absatz 3 hat das Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB) ein Recht auf Entschädigung für den Vermögensschaden, der aus der Ausbeutung seiner Arbeit resultiert.</p>
  • Entschädigung für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert (SR 0.311.543). </p><p>Damit hat sie sich dazu verpflichtet, dass die Opfer solcher Straftaten entschädigt werden. Die Entschädigung ist in erster Linie von den Tätern zu leisten. Subsidiär muss der Staat einspringen.</p><p>Das Übereinkommen garantiert diese Rechte den Opfern irgendwo im Rechtsbereich eines der Vertragsstaaten, unabhängig davon, wo die strafbaren Handlungen verübt wurden.</p><p>Das Opferhilfegesetz (OHG) muss demzufolge geändert und um diese Rechte ergänzt werden.</p><p>Konkret muss Artikel 3 geändert werden bezüglich des örtlichen Geltungsbereichs sowie Artikel 19 betreffend den Schaden, der ein Anrecht gibt auf Schadenersatz.</p>
    • <p>Das Opferhilfegesetz (OHG) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 3 Abs. 2 </p><p>3 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt, ausgenommen für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB).</p><p>Art. 19 Abs. 2 und 3bis</p><p>2 Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3, 3bis und 4.</p><p>3bis In Abweichung von Absatz 3 hat das Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB) ein Recht auf Entschädigung für den Vermögensschaden, der aus der Ausbeutung seiner Arbeit resultiert.</p>
    • Entschädigung für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB)

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