Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV

ShortId
21.498
Id
20210498
Updated
02.07.2026 17:23
Language
de
Title
Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV
AdditionalIndexing
2836;28;2841;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV hat das Parlament Artikel 44 ATSG geändert und dort Massnahmen zur Verbesserung und Sicherstellung der Qualität von Gutachten eingefügt. Einige Monate später wurde der vom EDI in Auftrag gegebene Bericht "Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung" zusammen mit konkreten Empfehlungen veröffentlicht. Obwohl ein breiter Konsens darüber besteht, dass diesen Empfehlungen vollumfänglich Rechnung zu tragen ist - es sei hier auf die Antworten des Bundesrates auf die Fragen 20.5932 und 21.7269 hingewiesen -, hat sich gezeigt, dass dies bei der Erarbeitung des Ausführungsrechts zur Weiterentwicklung der IV im Bereich des Einigungsverfahrens nicht ganz möglich war; nur mit einer Anpassung des IVG lässt sich ein Widerspruch zu Artikel 44 Absatz 2 ATSG vermeiden.</p><p>Diese parlamentarische Initiative hat zum Ziel, die vollständige Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsberichts bei der Vergabe von monodisziplinären IV-Gutachten zu ermöglichen. Da die Empfehlungen die medizinischen Gutachten in der IV betreffen, muss nur das IVG ergänzt werden. Vor der Bezeichnung der sachverständigen Person, die das medizinische Gutachten erstellen soll, muss eine Einigung angestrebt werden. Dabei ist natürlich auch den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG Rechnung zu tragen.</p><p>Nur mit dem Bemühen um eine tatsächliche Einigung, und zwar von Anfang an, kann das Vertrauen in den Vergabeprozess gestärkt, die Akzeptanz der Resultate verbessert und die Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten, die Jahre dauern können, verringert werden. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass der Weg über die Suche nach einer tatsächlichen Einigung in der Regel dann auch zu einer Einigung führt. Ein gemeinschaftliches Gutachten, wie es vorgesehen ist für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, soll nur das letzte Mittel sein, ist aber sehr von grosser Bedeutung, da so die IV-Stellen und die Versicherten im Einigungsverfahren das gleiche Gewicht haben.</p>
  • <p>Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist durch einen Absatz 3bis zu ergänzen:</p><p>"Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten einholen, so sind die IV-Stelle und die versicherte Person in Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 ATSG dazu verpflichtet, sich auf eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu einigen; den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG wird Rechnung getragen. Kommt keine Einigung zustande, so bezeichnen die IV-Stelle und die versicherte Person je eine Sachverständige oder einen Sachverständigen. Diese erstellen das Gutachten gemeinsam."</p>
  • Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV hat das Parlament Artikel 44 ATSG geändert und dort Massnahmen zur Verbesserung und Sicherstellung der Qualität von Gutachten eingefügt. Einige Monate später wurde der vom EDI in Auftrag gegebene Bericht "Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung" zusammen mit konkreten Empfehlungen veröffentlicht. Obwohl ein breiter Konsens darüber besteht, dass diesen Empfehlungen vollumfänglich Rechnung zu tragen ist - es sei hier auf die Antworten des Bundesrates auf die Fragen 20.5932 und 21.7269 hingewiesen -, hat sich gezeigt, dass dies bei der Erarbeitung des Ausführungsrechts zur Weiterentwicklung der IV im Bereich des Einigungsverfahrens nicht ganz möglich war; nur mit einer Anpassung des IVG lässt sich ein Widerspruch zu Artikel 44 Absatz 2 ATSG vermeiden.</p><p>Diese parlamentarische Initiative hat zum Ziel, die vollständige Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsberichts bei der Vergabe von monodisziplinären IV-Gutachten zu ermöglichen. Da die Empfehlungen die medizinischen Gutachten in der IV betreffen, muss nur das IVG ergänzt werden. Vor der Bezeichnung der sachverständigen Person, die das medizinische Gutachten erstellen soll, muss eine Einigung angestrebt werden. Dabei ist natürlich auch den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG Rechnung zu tragen.</p><p>Nur mit dem Bemühen um eine tatsächliche Einigung, und zwar von Anfang an, kann das Vertrauen in den Vergabeprozess gestärkt, die Akzeptanz der Resultate verbessert und die Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten, die Jahre dauern können, verringert werden. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass der Weg über die Suche nach einer tatsächlichen Einigung in der Regel dann auch zu einer Einigung führt. Ein gemeinschaftliches Gutachten, wie es vorgesehen ist für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, soll nur das letzte Mittel sein, ist aber sehr von grosser Bedeutung, da so die IV-Stellen und die Versicherten im Einigungsverfahren das gleiche Gewicht haben.</p>
    • <p>Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist durch einen Absatz 3bis zu ergänzen:</p><p>"Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten einholen, so sind die IV-Stelle und die versicherte Person in Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 ATSG dazu verpflichtet, sich auf eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu einigen; den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG wird Rechnung getragen. Kommt keine Einigung zustande, so bezeichnen die IV-Stelle und die versicherte Person je eine Sachverständige oder einen Sachverständigen. Diese erstellen das Gutachten gemeinsam."</p>
    • Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV hat das Parlament Artikel 44 ATSG geändert und dort Massnahmen zur Verbesserung und Sicherstellung der Qualität von Gutachten eingefügt. Einige Monate später wurde der vom EDI in Auftrag gegebene Bericht "Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung" zusammen mit konkreten Empfehlungen veröffentlicht. Obwohl ein breiter Konsens darüber besteht, dass diesen Empfehlungen vollumfänglich Rechnung zu tragen ist - es sei hier auf die Antworten des Bundesrates auf die Fragen 20.5932 und 21.7269 hingewiesen -, hat sich gezeigt, dass dies bei der Erarbeitung des Ausführungsrechts zur Weiterentwicklung der IV im Bereich des Einigungsverfahrens nicht ganz möglich war; nur mit einer Anpassung des IVG lässt sich ein Widerspruch zu Artikel 44 Absatz 2 ATSG vermeiden.</p><p>Diese parlamentarische Initiative hat zum Ziel, die vollständige Umsetzung der Empfehlungen des Evaluationsberichts bei der Vergabe von monodisziplinären IV-Gutachten zu ermöglichen. Da die Empfehlungen die medizinischen Gutachten in der IV betreffen, muss nur das IVG ergänzt werden. Vor der Bezeichnung der sachverständigen Person, die das medizinische Gutachten erstellen soll, muss eine Einigung angestrebt werden. Dabei ist natürlich auch den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG Rechnung zu tragen.</p><p>Nur mit dem Bemühen um eine tatsächliche Einigung, und zwar von Anfang an, kann das Vertrauen in den Vergabeprozess gestärkt, die Akzeptanz der Resultate verbessert und die Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten, die Jahre dauern können, verringert werden. Die praktischen Erfahrungen zeigen, dass der Weg über die Suche nach einer tatsächlichen Einigung in der Regel dann auch zu einer Einigung führt. Ein gemeinschaftliches Gutachten, wie es vorgesehen ist für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, soll nur das letzte Mittel sein, ist aber sehr von grosser Bedeutung, da so die IV-Stellen und die Versicherten im Einigungsverfahren das gleiche Gewicht haben.</p>
    • <p>Artikel 59 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist durch einen Absatz 3bis zu ergänzen:</p><p>"Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein monodisziplinäres medizinisches Gutachten einholen, so sind die IV-Stelle und die versicherte Person in Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 ATSG dazu verpflichtet, sich auf eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu einigen; den Ausstandsgründen nach Artikel 36 Absatz 1 ATSG wird Rechnung getragen. Kommt keine Einigung zustande, so bezeichnen die IV-Stelle und die versicherte Person je eine Sachverständige oder einen Sachverständigen. Diese erstellen das Gutachten gemeinsam."</p>
    • Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV

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