Verbot der öffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen

ShortId
21.524
Id
20210524
Updated
04.06.2025 14:34
Language
de
Title
Verbot der öffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen
AdditionalIndexing
1236;1216;04;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole ist unter der Voraussetzung strafbar, dass eine rassistische Ideologie symbolisiert und für diese öffentlich geworben wird, um unbeteiligte Dritte zu gewinnen.</p><p>Die Schweiz bestraft als eines von wenigen Ländern die öffentliche Verwendung von Hakenkreuzen, Hitlergruss und Ku-Klux-Klan-Symbolik nicht.</p><p>Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 04.3224, deren Forderungen weiter gingen, wurde zuerst vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und 2011 auf dessen Empfehlung hin abgeschrieben. Die Abschreibung wurde unter anderem damit begründet, der Entwurf entspreche keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Zudem erschien die Auflistung rassistischer Symbole schwierig, da einige Symbole der Öffentlichkeit bekannt, andere nur für Gleichgesinnte von Bedeutung sind. Meine Motion 19.3270 musste nach 2 Jahren ohne Diskussion im Parlament wieder abgeschrieben werden.</p><p>Seit der Stellungnahme des Bundesrates 2011 hat sich das gesellschaftliche Bedürfnis geändert. Die öffentliche Verbreitung solcher Symbole nimmt zu. 2016 fand im Toggenburg mit 6000 Teilnehmenden das bisher grösste rechtsradikale Rockkonzert Europas statt, an dem gewaltverherrlichende, rassistische und antisemitische Musik, Parolen und Schriften verbreitet wurden. 2019 missbrauchten Rechtsradikale die Schwyzer Fasnacht zur Verbreitung einer rassistisch-antisemitischen Ideologie, indem sie mit Ku-Klux-Klan-Kutten und Keltenkreuz ungehindert marschierten. In Europa und Nordamerika nehmen seit Jahren - und seit Beginn der Coronapandemie sogar inflationär- die Verwendung rassistischer Symbole an öffentlichen Veranstaltungen, Hassreden sowie auch Gewaltverbrechen gegen religiöse Minderheiten zu, beispielsweise Angriffe auf jüdische Mitmenschen.</p><p>Mit der öffentlichen Zurschaustellung bekannter nationalsozialistischer Symbole wie dem Hakenkreuz, um die eigene rechtsextreme Gesinnung zu präsentieren, wird unweigerlich auch für diese demokratiefeindliche Ideologie geworben. Für betroffene Minderheiten bedeutet dies ein direkter Angriff auf deren Integrität und Teilhabe an der Schweizer Gesellschaft.</p><p>In der heutigen Gesetzgebung wird der Effekt gewisser Symbole auf Dritte zu wenig beachtet. Unsere Gesellschaft im Allgemeinen und Opfer rassistischer Gewalt sowie deren Nachkommen im Speziellen assoziieren Hakenkreuz, Hitlergruss oder Ku-Klux-Klan-Kutte automatisch mit einer Ideologie, auch ohne dass mit Sprüchen oder Plakaten dafür geworben wird. Die Duldung solcher für alle erkenntlichen Symbole entspricht einer Tolerierung der Werbung für die Ideologie und muss deshalb unter Strafe gestellt werden.</p>
  • <p>Es sollen die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, um die öffentliche Verwendung von Propagandamitteln, insbesondere des Nationalsozialismus oder einer Vereinigung, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, unter Strafe zu stellen.</p><p>Das Verbot richtet sich gegen der Allgemeinheit gut bekannten Symbole wie etwa das Hakenkreuz.</p><p>Die Gesetzesanpassung kann sich an den Begrifflichkeiten anderer Rechtsordnungen orientieren.</p>
  • Verbot der öffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole ist unter der Voraussetzung strafbar, dass eine rassistische Ideologie symbolisiert und für diese öffentlich geworben wird, um unbeteiligte Dritte zu gewinnen.</p><p>Die Schweiz bestraft als eines von wenigen Ländern die öffentliche Verwendung von Hakenkreuzen, Hitlergruss und Ku-Klux-Klan-Symbolik nicht.</p><p>Die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 04.3224, deren Forderungen weiter gingen, wurde zuerst vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und 2011 auf dessen Empfehlung hin abgeschrieben. Die Abschreibung wurde unter anderem damit begründet, der Entwurf entspreche keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. Zudem erschien die Auflistung rassistischer Symbole schwierig, da einige Symbole der Öffentlichkeit bekannt, andere nur für Gleichgesinnte von Bedeutung sind. Meine Motion 19.3270 musste nach 2 Jahren ohne Diskussion im Parlament wieder abgeschrieben werden.</p><p>Seit der Stellungnahme des Bundesrates 2011 hat sich das gesellschaftliche Bedürfnis geändert. Die öffentliche Verbreitung solcher Symbole nimmt zu. 2016 fand im Toggenburg mit 6000 Teilnehmenden das bisher grösste rechtsradikale Rockkonzert Europas statt, an dem gewaltverherrlichende, rassistische und antisemitische Musik, Parolen und Schriften verbreitet wurden. 2019 missbrauchten Rechtsradikale die Schwyzer Fasnacht zur Verbreitung einer rassistisch-antisemitischen Ideologie, indem sie mit Ku-Klux-Klan-Kutten und Keltenkreuz ungehindert marschierten. In Europa und Nordamerika nehmen seit Jahren - und seit Beginn der Coronapandemie sogar inflationär- die Verwendung rassistischer Symbole an öffentlichen Veranstaltungen, Hassreden sowie auch Gewaltverbrechen gegen religiöse Minderheiten zu, beispielsweise Angriffe auf jüdische Mitmenschen.</p><p>Mit der öffentlichen Zurschaustellung bekannter nationalsozialistischer Symbole wie dem Hakenkreuz, um die eigene rechtsextreme Gesinnung zu präsentieren, wird unweigerlich auch für diese demokratiefeindliche Ideologie geworben. Für betroffene Minderheiten bedeutet dies ein direkter Angriff auf deren Integrität und Teilhabe an der Schweizer Gesellschaft.</p><p>In der heutigen Gesetzgebung wird der Effekt gewisser Symbole auf Dritte zu wenig beachtet. Unsere Gesellschaft im Allgemeinen und Opfer rassistischer Gewalt sowie deren Nachkommen im Speziellen assoziieren Hakenkreuz, Hitlergruss oder Ku-Klux-Klan-Kutte automatisch mit einer Ideologie, auch ohne dass mit Sprüchen oder Plakaten dafür geworben wird. Die Duldung solcher für alle erkenntlichen Symbole entspricht einer Tolerierung der Werbung für die Ideologie und muss deshalb unter Strafe gestellt werden.</p>
    • <p>Es sollen die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden, um die öffentliche Verwendung von Propagandamitteln, insbesondere des Nationalsozialismus oder einer Vereinigung, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, unter Strafe zu stellen.</p><p>Das Verbot richtet sich gegen der Allgemeinheit gut bekannten Symbole wie etwa das Hakenkreuz.</p><p>Die Gesetzesanpassung kann sich an den Begrifflichkeiten anderer Rechtsordnungen orientieren.</p>
    • Verbot der öffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen

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