Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken

ShortId
21.3001
Id
20213001
Updated
17.12.2025 10:29
Language
de
Title
Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken
AdditionalIndexing
2446;15;24;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Harmonisierung mit der maximalen Frist zur Rückzahlung von Covid-Bürgschaftskrediten. Für viele Unternehmen/Branchen zeichnet sich ab, dass die Erholung des Geschäftes länger dauern dürfte. Die Möglichkeit eine verlängerten Verlustverrechnung kann die Unternehmen beim Neuaufbau des Geschäftes unterstützen, wenn sie wieder die Gewinnzone erreicht haben. Es befinden sich auch viele Unternehmen in einer ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage, die keine Covid-Bürgschaftskredite beansprucht haben; die Verlängerung der Frist für Verlustvorträge soll deshalb auch für diese und damit allgemein gelten.</p>
  • <p>Heute können Unternehmen Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen einen Teil der Verluste nicht verrechnen können.</p><p>Die Verlängerung oder Aufhebung der Frist für die Verlustverrechnung wird seit längerer Zeit diskutiert. Die Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III sah einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag vor. Zur Glättung der Steuereinnahmen schlug der Bundesrat damals vor, dass jährlich 20 Prozent des Reingewinns vor Verlustverrechnung versteuert werden müssen. Angesichts des negativen Ergebnisses der Vernehmlassung nahm der Bundesrat die Massnahme nicht in die Botschaft auf.</p><p>Die vorliegende Motion wird mit der wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen aufgrund der Covid-Pandemie begründet. Die Massnahme hätte indes erst ab dem Jahr 2028 praktische Auswirkungen (wenn die 7-Jahres-Frist abgelaufen ist).</p><p>Der Bundesrat steht einer Ausdehnung der Verlustverrechnung offen gegenüber. Davon profitieren könnten auch neu gegründete Unternehmen, die eine längere Aufbauphase verzeichnen. Er wird die Frage im Rahmen der Umsetzung der von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motion 17.3261 WAK-N "Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen" im Frühjahr 2021 erneut prüfen.</p><p>Die Motion ist sehr eng gefasst. Bei Annahme würden alternative Umsetzungen verunmöglicht. Der Bundesrat möchte die technische Lösung nicht vorwegnehmen und lehnt die Motion daher ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere DBG Art. 67 und StHG Art. 25 Abs. 2) werden so angepasst, dass Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, während 10 Jahren (anstatt wie heute während 7 Jahren) steuerwirksam vorgetragen werden können.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Birrer-Heimo, Badran Jacqueline, Baumann, Michaud Gigon, Rytz Regula, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Harmonisierung mit der maximalen Frist zur Rückzahlung von Covid-Bürgschaftskrediten. Für viele Unternehmen/Branchen zeichnet sich ab, dass die Erholung des Geschäftes länger dauern dürfte. Die Möglichkeit eine verlängerten Verlustverrechnung kann die Unternehmen beim Neuaufbau des Geschäftes unterstützen, wenn sie wieder die Gewinnzone erreicht haben. Es befinden sich auch viele Unternehmen in einer ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage, die keine Covid-Bürgschaftskredite beansprucht haben; die Verlängerung der Frist für Verlustvorträge soll deshalb auch für diese und damit allgemein gelten.</p>
    • <p>Heute können Unternehmen Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen einen Teil der Verluste nicht verrechnen können.</p><p>Die Verlängerung oder Aufhebung der Frist für die Verlustverrechnung wird seit längerer Zeit diskutiert. Die Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III sah einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag vor. Zur Glättung der Steuereinnahmen schlug der Bundesrat damals vor, dass jährlich 20 Prozent des Reingewinns vor Verlustverrechnung versteuert werden müssen. Angesichts des negativen Ergebnisses der Vernehmlassung nahm der Bundesrat die Massnahme nicht in die Botschaft auf.</p><p>Die vorliegende Motion wird mit der wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen aufgrund der Covid-Pandemie begründet. Die Massnahme hätte indes erst ab dem Jahr 2028 praktische Auswirkungen (wenn die 7-Jahres-Frist abgelaufen ist).</p><p>Der Bundesrat steht einer Ausdehnung der Verlustverrechnung offen gegenüber. Davon profitieren könnten auch neu gegründete Unternehmen, die eine längere Aufbauphase verzeichnen. Er wird die Frage im Rahmen der Umsetzung der von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motion 17.3261 WAK-N "Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen" im Frühjahr 2021 erneut prüfen.</p><p>Die Motion ist sehr eng gefasst. Bei Annahme würden alternative Umsetzungen verunmöglicht. Der Bundesrat möchte die technische Lösung nicht vorwegnehmen und lehnt die Motion daher ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere DBG Art. 67 und StHG Art. 25 Abs. 2) werden so angepasst, dass Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, während 10 Jahren (anstatt wie heute während 7 Jahren) steuerwirksam vorgetragen werden können.</p><p></p><p>Eine Minderheit der Kommission (Birrer-Heimo, Badran Jacqueline, Baumann, Michaud Gigon, Rytz Regula, Ryser, Wermuth) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken

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