Vorzeitige Rückzahlung einer Hypothek erleichtern

ShortId
21.4455
Id
20214455
Updated
23.04.2026 13:23
Language
de
Title
Vorzeitige Rückzahlung einer Hypothek erleichtern
AdditionalIndexing
24;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer heute als Bankkundin oder Bankkunde eine Festhypothek vorzeitig auflösen will, sei es vollständig oder teilweise, muss eine Gebühr entrichten, die als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet wird. Vor allem bei länger laufenden Hypotheken macht sie einen namhaften Betrag aus, denn die Gebühr wird in der Regel aus den kumulierten Zinsen bis zum Ende der Laufzeit berechnet. Wenn die Zinsen am Kapitalmarkt negativ sind, kommen die Negativzinsen oft noch dazu. Demgegenüber können sich Banken in ihren Vertragswerken Sachverhalte ausbedingen, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags führen können (vgl. Stadlin M. Der Liegenschaftsverkauf mit vorzeitiger Auflösung der Festhypothek. Basler Juristische Mitteilungen, Heft 1/2017).</p><p>Im umliegenden Ausland, vor allem in Österreich und Deutschland, sind die Regelungen, wann unter welchen Bedingungen eine Hypothek teilweise oder ganz zurückbezahlt werden kann, kundinnenfreundlicher ausgestaltet. In Österreich (HIKrG §20 Abs. 3) z.B. beträgt die Gebühr maximal 1 Prozent der zurückbezahlten Kreditsumme, in Deutschland gibt es ebenfalls ausserordentliche Rückzahlungsmöglichkeiten. </p><p>Eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung, wie sie aktuell in der Schweiz angewendet wird, wirkt faktisch prohibitiv. Es gibt jedoch Gründe, eine Hypothek abzulösen, zum Beispiel, wenn sich die Lebenssituation einschneidend verändert (Scheidung, Wechsel des Arbeitsortes, Verkauf einer Immobilie ohne gleichzeitigen Neukauf einer anderen usw.). Manchmal ändern die finanziellen Möglichkeiten von Hypothekenschuldnerinnen und -schuldnern, und sie sind in der Lage, ihre Schuld ganz oder teilweise abzutragen. Für solche Situationen wäre es wünschenswert, dass auch in der Schweiz die Regelungen gelockert würden. Auch die öffentliche Hand hat ein Interesse daran, dass Private ihre Hypothekarschulden verringern, wenn ihre finanzielle Situation dies erlaubt. Und wie die Vergleiche mit Nachbarländern zeigen, ist es für die Banken ohne weiteres möglich, unter den entsprechenden Bedingungen wirtschaftlich erfolgreich sein zu können.</p>
  • <p>Die vom Motionär angeregte gesetzliche Regelung wäre ein deutlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Wettbewerb zwischen den Banken in Bezug auf die Hypothekarvergabe und die damit verbundenen Gebühren einwandfrei spielt. Die Auflösung des Vertrags vor der vereinbarten Fälligkeit verursacht für die Banken Kosten, die gemäss dem Verursacherprinzip dem Kunden oder der Kundin verrechnet werden. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kennt die Bedingungen einer Festhypothek vor der Vertragsunterzeichnung, da diese im Vertrag klar ausgewiesen werden. Wenn er oder sie die Vorfälligkeitsentschädigung als zu hoch einschätzt, kann alternativ eine Hypothek mit variablem Zinssatz mit entsprechend tieferer Vorfälligkeitsentschädigung gewählt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für einen regulatorischen Eingriff nicht gegeben. Würde für die Gebühren bei vorzeitiger Vertragsauflösung eine regulatorische Obergrenze gesetzt, ist davon auszugehen, dass die Banken die laufenden Kosten für die Hypothek anheben würden, um damit die eventuell anfallenden Kosten zu decken. Dies würde dann sämtliche Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer treffen unabhängig davon, ob der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine rechtliche Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung einer Hypothek zu schaffen, so dass die Entschädigung einen zu definierenden Anteil der Kreditsumme nicht überschreitet.</p>
  • Vorzeitige Rückzahlung einer Hypothek erleichtern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer heute als Bankkundin oder Bankkunde eine Festhypothek vorzeitig auflösen will, sei es vollständig oder teilweise, muss eine Gebühr entrichten, die als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet wird. Vor allem bei länger laufenden Hypotheken macht sie einen namhaften Betrag aus, denn die Gebühr wird in der Regel aus den kumulierten Zinsen bis zum Ende der Laufzeit berechnet. Wenn die Zinsen am Kapitalmarkt negativ sind, kommen die Negativzinsen oft noch dazu. Demgegenüber können sich Banken in ihren Vertragswerken Sachverhalte ausbedingen, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags führen können (vgl. Stadlin M. Der Liegenschaftsverkauf mit vorzeitiger Auflösung der Festhypothek. Basler Juristische Mitteilungen, Heft 1/2017).</p><p>Im umliegenden Ausland, vor allem in Österreich und Deutschland, sind die Regelungen, wann unter welchen Bedingungen eine Hypothek teilweise oder ganz zurückbezahlt werden kann, kundinnenfreundlicher ausgestaltet. In Österreich (HIKrG §20 Abs. 3) z.B. beträgt die Gebühr maximal 1 Prozent der zurückbezahlten Kreditsumme, in Deutschland gibt es ebenfalls ausserordentliche Rückzahlungsmöglichkeiten. </p><p>Eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung, wie sie aktuell in der Schweiz angewendet wird, wirkt faktisch prohibitiv. Es gibt jedoch Gründe, eine Hypothek abzulösen, zum Beispiel, wenn sich die Lebenssituation einschneidend verändert (Scheidung, Wechsel des Arbeitsortes, Verkauf einer Immobilie ohne gleichzeitigen Neukauf einer anderen usw.). Manchmal ändern die finanziellen Möglichkeiten von Hypothekenschuldnerinnen und -schuldnern, und sie sind in der Lage, ihre Schuld ganz oder teilweise abzutragen. Für solche Situationen wäre es wünschenswert, dass auch in der Schweiz die Regelungen gelockert würden. Auch die öffentliche Hand hat ein Interesse daran, dass Private ihre Hypothekarschulden verringern, wenn ihre finanzielle Situation dies erlaubt. Und wie die Vergleiche mit Nachbarländern zeigen, ist es für die Banken ohne weiteres möglich, unter den entsprechenden Bedingungen wirtschaftlich erfolgreich sein zu können.</p>
    • <p>Die vom Motionär angeregte gesetzliche Regelung wäre ein deutlicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Wettbewerb zwischen den Banken in Bezug auf die Hypothekarvergabe und die damit verbundenen Gebühren einwandfrei spielt. Die Auflösung des Vertrags vor der vereinbarten Fälligkeit verursacht für die Banken Kosten, die gemäss dem Verursacherprinzip dem Kunden oder der Kundin verrechnet werden. Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kennt die Bedingungen einer Festhypothek vor der Vertragsunterzeichnung, da diese im Vertrag klar ausgewiesen werden. Wenn er oder sie die Vorfälligkeitsentschädigung als zu hoch einschätzt, kann alternativ eine Hypothek mit variablem Zinssatz mit entsprechend tieferer Vorfälligkeitsentschädigung gewählt werden. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für einen regulatorischen Eingriff nicht gegeben. Würde für die Gebühren bei vorzeitiger Vertragsauflösung eine regulatorische Obergrenze gesetzt, ist davon auszugehen, dass die Banken die laufenden Kosten für die Hypothek anheben würden, um damit die eventuell anfallenden Kosten zu decken. Dies würde dann sämtliche Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer treffen unabhängig davon, ob der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine rechtliche Grundlage der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung einer Hypothek zu schaffen, so dass die Entschädigung einen zu definierenden Anteil der Kreditsumme nicht überschreitet.</p>
    • Vorzeitige Rückzahlung einer Hypothek erleichtern

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