Zollfreilager und offene Zolllager. Ist die Situation unter Kontrolle?
- ShortId
-
21.4583
- Id
-
20214583
- Updated
-
26.11.2025 08:58
- Language
-
de
- Title
-
Zollfreilager und offene Zolllager. Ist die Situation unter Kontrolle?
- AdditionalIndexing
-
24;15;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Aufgrund der Ergebnisse des Berichts der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 8. April 2019 über die Nachprüfung der Umsetzung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2014 betreffend Zollfreilager und offener Zolllager erachtet der Bundesrat eine erneute Evaluation der Wirkungen der Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht erforderlich.</p><p>2. Die EFK empfiehlt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), keine Bewilligungen für Zollfreilager und offene Zolllager mehr auszustellen, die die geforderte Mindestanzahl an Ein- und Auslagerungen nicht erreichen (Empfehlung 4). Das BAZG sieht nicht vor, die geltende Praxis zu ändern. Für Waren, die aufgrund ihrer Art wenig umgeschlagen werden (z. B. Getreide, Edelmetalle, Kunstgegenstände oder Antiquitäten), werden offene Zollager bewilligt, auch wenn die geforderte Mindestanzahl an Ein- und Auslagerungen nicht erreicht wird. Diese Praxis soll auch mit dem neuen Zollrecht weitergeführt werden, da das Unterschreiten der Mindestanzahl keinen negativen Einfluss auf die Zollüberwachung und die Zollprüfung hat.Betreffend die Anforderungen an Mieterinnen und Mieter von Lagerraum in Zollfreilagern bzw. Einlagerinnen und Einlagerer (Empfehlung 5) ist im neuen Zollrecht vorgesehen, zusätzliche Voraussetzungen festzusetzen. Der Bundesrat soll mit dem neuen Zollrecht die Kompetenz erhalten, die entsprechenden Voraussetzungen festzulegen.</p><p>3. Die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellt in ihrem Ende Oktober 2021 veröffentlichten zweiten Bericht über die nationale Beurteilung der Risiken u.a. für die Zollfreilager und offenen Zolllager fest, dass das Hauptrisiko im Zusammenhang mit dem Kunsthandel nicht das Waschen von Geldern krimineller Herkunft sei, sondern der Handel mit illegalen Kulturgütern. Die Transparenz, über welche das BAZG in Bezug auf die sensiblen Waren verfügt, die in schweizerischen Zolllagern aufbewahrt werden, trägt zur Verminderung möglicher Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bei. In den Bestandesaufzeichnungen muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Waren aufgeführt sein und jeder Eigentümerwechsel - unabhängig davon, ob der Zahlungsverkehr im In- oder Ausland abgewickelt wird - darin festgehalten werden. Das BAZG hat jederzeit die Möglichkeit, diese Aufzeichnungen einzuverlangen.</p><p>Wie grundsätzlich auch bei allen anderen Verkaufsgeschäften im Inland erhalten die Steuerbehörden keine Mitteilung über den Eigentümerwechsel. Auf Ersuchen hin erteilt das BAZG den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten inländischen Behörden alle erforderlichen Auskünfte. Sie kann auch internationale Amts- und Rechtshilfe leisten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die jüngsten Skandale im Zusammenhang mit Zollfreilagern und, in einem geringeren Masse, mit offenen Zolllagern haben die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dazu veranlasst, sich mit dem Thema zu befassen. RTS und Arte haben in einer Reportage das Zollfreilager in Genf als den geheimsten Safe der Welt betitelt. Wie die Reportage zeigt, gibt die Intransparenz bezüglich der Praktiken und des Werts der an diesen Orten gelagerten Waren zu allen Arten von Spekulationen Anlass.</p><p>Die Zollfreilager dienten ursprünglich dazu, Waren vorübergehend zu lagern, bevor sie exportiert werden; sie trugen damit zum Abbau von Handelshemmnissen bei. </p><p>Diese Funktion wurde seither jedoch von anderen weit lukrativeren Funktionen verdrängt: der Lagerung von Waren von grossem Wert über lange Zeiträume hinweg verbunden mit der Möglichkeit, den Einlagerern zu erlauben, die Waren auszustellen oder Handelsgeschäfte damit zu tätigen. Denn diejenigen, die über grosse Vermögen verfügen, darunter zahlreiche Kunsthändlerinnen und Kunsthändler, haben schnell begriffen, dass diese Orte aufgrund der wenig einschränkenden Vorgaben interessant sind. </p><p>2014 hat die EFK nach einer Evaluation der Funktionsweise von Zollfreilagern und offenen Zolllagern auf zahlreiche Schwachstellen hingewiesen. Der Bericht enthält acht Empfehlungen zuhanden des Bundesrates und der Eidgenössischen Zollverwaltung. </p><p>2019 hat die EFK ein Follow-up durchgeführt. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die seit 2014 ergriffenen Massnahmen zu reellen Verbesserungen geführt haben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Kontrolle der Mieterinnen und Mieter weiterhin ungenügend sind. Ebenso rät der Bericht davon ab, bei einer kleinen Anzahl von Warenbewegungen keine Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich wird empfohlen, die langfristige Wirkung der Massnahmen zu evaluieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat rund drei Jahre nach dem letzten Bericht der EFK eine erneute Evaluation der Auswirkungen der Massnahmen, die infolge des Berichts von 2014 getroffen worden sind, verlangt?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat, die Massnahmen zu verstärken, oder hat er dies bereits getan, damit die Empfehlungen 4 und 5 vollständig umgesetzt werden? Die beiden Empfehlungen betreffen die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligungen und die strengere Umsetzung der Anforderung, eine Mindestanzahl von Warenbewegungen zu haben.</p><p>3. Die parlamentarische Initiative 21.0526 fordert eine Beschränkung der Lagerdauer. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die zusammen mit dieser geforderten Massnahme getroffenen Massnahmen ausreichen würden, um jegliches Risiko zu vermeiden, dass diese Orte für Spekulation, Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Kunsthandel missbraucht werden, wie dies die RTS-Reportage suggeriert?</p>
- Zollfreilager und offene Zolllager. Ist die Situation unter Kontrolle?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Aufgrund der Ergebnisse des Berichts der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 8. April 2019 über die Nachprüfung der Umsetzung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2014 betreffend Zollfreilager und offener Zolllager erachtet der Bundesrat eine erneute Evaluation der Wirkungen der Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt als nicht erforderlich.</p><p>2. Die EFK empfiehlt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), keine Bewilligungen für Zollfreilager und offene Zolllager mehr auszustellen, die die geforderte Mindestanzahl an Ein- und Auslagerungen nicht erreichen (Empfehlung 4). Das BAZG sieht nicht vor, die geltende Praxis zu ändern. Für Waren, die aufgrund ihrer Art wenig umgeschlagen werden (z. B. Getreide, Edelmetalle, Kunstgegenstände oder Antiquitäten), werden offene Zollager bewilligt, auch wenn die geforderte Mindestanzahl an Ein- und Auslagerungen nicht erreicht wird. Diese Praxis soll auch mit dem neuen Zollrecht weitergeführt werden, da das Unterschreiten der Mindestanzahl keinen negativen Einfluss auf die Zollüberwachung und die Zollprüfung hat.Betreffend die Anforderungen an Mieterinnen und Mieter von Lagerraum in Zollfreilagern bzw. Einlagerinnen und Einlagerer (Empfehlung 5) ist im neuen Zollrecht vorgesehen, zusätzliche Voraussetzungen festzusetzen. Der Bundesrat soll mit dem neuen Zollrecht die Kompetenz erhalten, die entsprechenden Voraussetzungen festzulegen.</p><p>3. Die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellt in ihrem Ende Oktober 2021 veröffentlichten zweiten Bericht über die nationale Beurteilung der Risiken u.a. für die Zollfreilager und offenen Zolllager fest, dass das Hauptrisiko im Zusammenhang mit dem Kunsthandel nicht das Waschen von Geldern krimineller Herkunft sei, sondern der Handel mit illegalen Kulturgütern. Die Transparenz, über welche das BAZG in Bezug auf die sensiblen Waren verfügt, die in schweizerischen Zolllagern aufbewahrt werden, trägt zur Verminderung möglicher Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bei. In den Bestandesaufzeichnungen muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Waren aufgeführt sein und jeder Eigentümerwechsel - unabhängig davon, ob der Zahlungsverkehr im In- oder Ausland abgewickelt wird - darin festgehalten werden. Das BAZG hat jederzeit die Möglichkeit, diese Aufzeichnungen einzuverlangen.</p><p>Wie grundsätzlich auch bei allen anderen Verkaufsgeschäften im Inland erhalten die Steuerbehörden keine Mitteilung über den Eigentümerwechsel. Auf Ersuchen hin erteilt das BAZG den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten inländischen Behörden alle erforderlichen Auskünfte. Sie kann auch internationale Amts- und Rechtshilfe leisten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die jüngsten Skandale im Zusammenhang mit Zollfreilagern und, in einem geringeren Masse, mit offenen Zolllagern haben die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dazu veranlasst, sich mit dem Thema zu befassen. RTS und Arte haben in einer Reportage das Zollfreilager in Genf als den geheimsten Safe der Welt betitelt. Wie die Reportage zeigt, gibt die Intransparenz bezüglich der Praktiken und des Werts der an diesen Orten gelagerten Waren zu allen Arten von Spekulationen Anlass.</p><p>Die Zollfreilager dienten ursprünglich dazu, Waren vorübergehend zu lagern, bevor sie exportiert werden; sie trugen damit zum Abbau von Handelshemmnissen bei. </p><p>Diese Funktion wurde seither jedoch von anderen weit lukrativeren Funktionen verdrängt: der Lagerung von Waren von grossem Wert über lange Zeiträume hinweg verbunden mit der Möglichkeit, den Einlagerern zu erlauben, die Waren auszustellen oder Handelsgeschäfte damit zu tätigen. Denn diejenigen, die über grosse Vermögen verfügen, darunter zahlreiche Kunsthändlerinnen und Kunsthändler, haben schnell begriffen, dass diese Orte aufgrund der wenig einschränkenden Vorgaben interessant sind. </p><p>2014 hat die EFK nach einer Evaluation der Funktionsweise von Zollfreilagern und offenen Zolllagern auf zahlreiche Schwachstellen hingewiesen. Der Bericht enthält acht Empfehlungen zuhanden des Bundesrates und der Eidgenössischen Zollverwaltung. </p><p>2019 hat die EFK ein Follow-up durchgeführt. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die seit 2014 ergriffenen Massnahmen zu reellen Verbesserungen geführt haben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und die Kontrolle der Mieterinnen und Mieter weiterhin ungenügend sind. Ebenso rät der Bericht davon ab, bei einer kleinen Anzahl von Warenbewegungen keine Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich wird empfohlen, die langfristige Wirkung der Massnahmen zu evaluieren.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat rund drei Jahre nach dem letzten Bericht der EFK eine erneute Evaluation der Auswirkungen der Massnahmen, die infolge des Berichts von 2014 getroffen worden sind, verlangt?</p><p>2. Gedenkt der Bundesrat, die Massnahmen zu verstärken, oder hat er dies bereits getan, damit die Empfehlungen 4 und 5 vollständig umgesetzt werden? Die beiden Empfehlungen betreffen die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligungen und die strengere Umsetzung der Anforderung, eine Mindestanzahl von Warenbewegungen zu haben.</p><p>3. Die parlamentarische Initiative 21.0526 fordert eine Beschränkung der Lagerdauer. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die zusammen mit dieser geforderten Massnahme getroffenen Massnahmen ausreichen würden, um jegliches Risiko zu vermeiden, dass diese Orte für Spekulation, Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Kunsthandel missbraucht werden, wie dies die RTS-Reportage suggeriert?</p>
- Zollfreilager und offene Zolllager. Ist die Situation unter Kontrolle?
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