Arten, die auf der Roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen. Die Zeit für ein Verbot der Bejagung ist gekommen

ShortId
21.4648
Id
20214648
Updated
24.04.2025 19:31
Language
de
Title
Arten, die auf der Roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen. Die Zeit für ein Verbot der Bejagung ist gekommen
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist in der Schweiz erlaubt, zum Zweck der gezielten Förderung bedrohte Tierarten, die auf der roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen, zu jagen. Allerdings spricht Artikel 5 Absatz 6 JSG von der "Erhaltung bedrohter Arten". Noch erstaunlicher ist die Antwort auf die Frage 21.8208 - wie kann es sein, dass in der Schweiz auf nationaler Ebene Tierarten bedroht sind, auf lokaler Ebene aber nicht? Das Staatsgebiet der Schweiz ist nicht gross, und es ist schwer vorstellbar, dass in einem Kanton eine Art gejagt werden kann, während sie in einem anderen Kanton vom Aussterben bedroht ist. </p><p>Es gilt, eine Abwägung zwischen der Einschränkung der Freiheit und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen. Das Verbot, auf der roten Liste stehende Arten zu jagen, würde um die Hundert Jägerinnen und Jäger tangieren; diesen entfiele weder ein bedeutender Teil ihres Einkommens für den Familienunterhalt, noch ginge ihnen lebensnotwendige Nahrung verloren. Diesen Jägerinnen und Jägern würde nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verboten, sondern bloss ein sportliches Vergnügen. Auf der Website des BAFU steht unter der Rubrik "Zustand der Artenvielfalt in der Schweiz": "Die Resultate zeigen, dass die bisherigen Bemühungen nicht ausreichen, um die Artenvielfalt in der Schweiz langfristig zu erhalten. Ein Aussterben auf lokalem, regionalem und nationalem Niveau findet statt." Wie lässt sich da angesichts des Verlusts an Biodiversität die Jagd auf bedrohte Arten rechtfertigen, wenn es sich dabei um ein blosses Vergnügen handelt? Wegen einem Falkenpaar (zwei Tiere) hat unlängst das Bundesgericht eine Reduktion von sechs auf vier Windräder im Windpark Granges verfügt, weil Falken auf der roten Liste stehen; gleichzeitig ist es erlaubt, Arten, die auf derselben roten Liste stehen, zu jagen. Wo ist da die Logik? Es wäre an der Zeit, mehr Konsequenz an den Tag zu legen.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, Grundsätze über die Ausübung der Jagd und die Erhaltung der wildlebenden Säugetiere und Vögel festzulegen (Art. 79 BV). Entsprechend bestimmt das Parlament im Jagdgesetz die jagdbaren und die geschützten Arten (Art. 5 und 7 JSG; SR 922.0). Dabei greift es auf verschiedene Grundlagen zurück. Dazu gehören die Roten Listen, welche nach einer international anerkannten wissenschaftlichen Methodik den Gefährdungsgrad von Arten einschätzen. Die Liste der National Prioritären Arten ist im Wesentlichen ein Auszug aus den Roten Listen und umfasst insbesondere jene Arten, für welche die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt.</p><p>Aktuell sind auf der Roten Liste zwei jagdbare Arten aufgeführt, die zu Diskussionen Anlass geben: Der Feldhase und die Waldschnepfe. Ihr Bestand ist in manchen Regionen gefährdet, weil sich ihr Lebensraum durch die menschliche Nutzung zu ihrem Nachteil verändert hat. Bei einer regionalen Bedrohung einer jagdbaren Art schreibt das JSG vor, dass der betroffene Kanton die Jagdbarkeit dieser Tiere einschränken muss (Art. 5 Abs. 4 JSG). Bei Feldhase und Waldschnepfe wurden diese jagdrechtlichen Vorgaben durch die betroffenen Kantone umgesetzt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das heutige Jagdrecht den Ausgleich zwischen der in der Verfassung festgeschriebenen Pflicht zum Artenschutz und dem Recht der Kantone an der jagdlichen Nutzung bereits ermöglicht. Er sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, die Jagdbarkeit von Arten der Roten Liste und der Liste der Prioritären Arten generell zu verweigern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Jagdgesetz (JSG) dahingehend anzupassen, dass die Jagd auf bedrohte Arten, die auf der roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen, verboten wird.</p>
  • Arten, die auf der Roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen. Die Zeit für ein Verbot der Bejagung ist gekommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist in der Schweiz erlaubt, zum Zweck der gezielten Förderung bedrohte Tierarten, die auf der roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen, zu jagen. Allerdings spricht Artikel 5 Absatz 6 JSG von der "Erhaltung bedrohter Arten". Noch erstaunlicher ist die Antwort auf die Frage 21.8208 - wie kann es sein, dass in der Schweiz auf nationaler Ebene Tierarten bedroht sind, auf lokaler Ebene aber nicht? Das Staatsgebiet der Schweiz ist nicht gross, und es ist schwer vorstellbar, dass in einem Kanton eine Art gejagt werden kann, während sie in einem anderen Kanton vom Aussterben bedroht ist. </p><p>Es gilt, eine Abwägung zwischen der Einschränkung der Freiheit und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen. Das Verbot, auf der roten Liste stehende Arten zu jagen, würde um die Hundert Jägerinnen und Jäger tangieren; diesen entfiele weder ein bedeutender Teil ihres Einkommens für den Familienunterhalt, noch ginge ihnen lebensnotwendige Nahrung verloren. Diesen Jägerinnen und Jägern würde nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verboten, sondern bloss ein sportliches Vergnügen. Auf der Website des BAFU steht unter der Rubrik "Zustand der Artenvielfalt in der Schweiz": "Die Resultate zeigen, dass die bisherigen Bemühungen nicht ausreichen, um die Artenvielfalt in der Schweiz langfristig zu erhalten. Ein Aussterben auf lokalem, regionalem und nationalem Niveau findet statt." Wie lässt sich da angesichts des Verlusts an Biodiversität die Jagd auf bedrohte Arten rechtfertigen, wenn es sich dabei um ein blosses Vergnügen handelt? Wegen einem Falkenpaar (zwei Tiere) hat unlängst das Bundesgericht eine Reduktion von sechs auf vier Windräder im Windpark Granges verfügt, weil Falken auf der roten Liste stehen; gleichzeitig ist es erlaubt, Arten, die auf derselben roten Liste stehen, zu jagen. Wo ist da die Logik? Es wäre an der Zeit, mehr Konsequenz an den Tag zu legen.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, Grundsätze über die Ausübung der Jagd und die Erhaltung der wildlebenden Säugetiere und Vögel festzulegen (Art. 79 BV). Entsprechend bestimmt das Parlament im Jagdgesetz die jagdbaren und die geschützten Arten (Art. 5 und 7 JSG; SR 922.0). Dabei greift es auf verschiedene Grundlagen zurück. Dazu gehören die Roten Listen, welche nach einer international anerkannten wissenschaftlichen Methodik den Gefährdungsgrad von Arten einschätzen. Die Liste der National Prioritären Arten ist im Wesentlichen ein Auszug aus den Roten Listen und umfasst insbesondere jene Arten, für welche die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt.</p><p>Aktuell sind auf der Roten Liste zwei jagdbare Arten aufgeführt, die zu Diskussionen Anlass geben: Der Feldhase und die Waldschnepfe. Ihr Bestand ist in manchen Regionen gefährdet, weil sich ihr Lebensraum durch die menschliche Nutzung zu ihrem Nachteil verändert hat. Bei einer regionalen Bedrohung einer jagdbaren Art schreibt das JSG vor, dass der betroffene Kanton die Jagdbarkeit dieser Tiere einschränken muss (Art. 5 Abs. 4 JSG). Bei Feldhase und Waldschnepfe wurden diese jagdrechtlichen Vorgaben durch die betroffenen Kantone umgesetzt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das heutige Jagdrecht den Ausgleich zwischen der in der Verfassung festgeschriebenen Pflicht zum Artenschutz und dem Recht der Kantone an der jagdlichen Nutzung bereits ermöglicht. Er sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, die Jagdbarkeit von Arten der Roten Liste und der Liste der Prioritären Arten generell zu verweigern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Jagdgesetz (JSG) dahingehend anzupassen, dass die Jagd auf bedrohte Arten, die auf der roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen, verboten wird.</p>
    • Arten, die auf der Roten Liste und der Liste der prioritären Arten stehen. Die Zeit für ein Verbot der Bejagung ist gekommen

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