Anpassung der Zollrichtlinie 16-07-20 "Marktverkehr" zu den Grenzabkommen mit D und F per 1. Januar 2022 weil die bisherige Auslegung falsch und nicht rechtskonform sei

ShortId
21.7014
Id
20217014
Updated
17.09.2025 11:18
Language
de
Title
Anpassung der Zollrichtlinie 16-07-20 "Marktverkehr" zu den Grenzabkommen mit D und F per 1. Januar 2022 weil die bisherige Auslegung falsch und nicht rechtskonform sei
AdditionalIndexing
24;08;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Gegensatz zum Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sieht die Übereinkunft mit Frankreich Lieferungen auch auf Bestellung vor. Die Zollrichtlinie ist in Prüfung und wird präzisiert.</p>
  • <p>Neu sollen gewisse Waren vom Marktverkehr ausgeschlossen werden.</p><p>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die CH auch ab 2021 die allg. Begriffsbestimmungen im Schlussprotokoll zu Artikel 4 der Übereinkunft CH-F betreffend "die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen" einhält?</p><p>Diese erlaubt klar, dass die Waren im genannten, sehr engen Rayon nach Hause geliefert und auch Bestellungen aufgenommen werden dürfen.</p>
  • Anpassung der Zollrichtlinie 16-07-20 "Marktverkehr" zu den Grenzabkommen mit D und F per 1. Januar 2022 weil die bisherige Auslegung falsch und nicht rechtskonform sei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Gegensatz zum Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sieht die Übereinkunft mit Frankreich Lieferungen auch auf Bestellung vor. Die Zollrichtlinie ist in Prüfung und wird präzisiert.</p>
    • <p>Neu sollen gewisse Waren vom Marktverkehr ausgeschlossen werden.</p><p>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die CH auch ab 2021 die allg. Begriffsbestimmungen im Schlussprotokoll zu Artikel 4 der Übereinkunft CH-F betreffend "die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen" einhält?</p><p>Diese erlaubt klar, dass die Waren im genannten, sehr engen Rayon nach Hause geliefert und auch Bestellungen aufgenommen werden dürfen.</p>
    • Anpassung der Zollrichtlinie 16-07-20 "Marktverkehr" zu den Grenzabkommen mit D und F per 1. Januar 2022 weil die bisherige Auslegung falsch und nicht rechtskonform sei

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