Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Warum wird Artikel 32 Absatz 2 nicht zum Schutz der einheimischen Wirtschaft gestrichen?
- ShortId
-
21.7320
- Id
-
20217320
- Updated
-
17.09.2025 11:26
- Language
-
de
- Title
-
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Warum wird Artikel 32 Absatz 2 nicht zum Schutz der einheimischen Wirtschaft gestrichen?
- AdditionalIndexing
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28;44;2841;15
- 1
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- PriorityCouncil1
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Nationalrat
- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in italienischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
- <p>Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV), die sich in der Vernehmlassung befindet, sieht in Artikel 32 Absatz 2 die Anerkennung von zahntechnischen Arbeiten vor, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte im Ausland einkaufen.</p><p>- Will der Bundesrat wirklich, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte, insbesondere in den Grenzkantonen, mit ausländischen Anbietern und nicht mit der einheimischen Wirtschaft zusammenarbeiten?</p><p>- Schafft Artikel 32 Absatz 2 ÜLV nicht einen Präzedenzfall und steht er nicht im Widerspruch zu Artikel 30 ÜLV, der festlegt, dass nur auf im Ausland erbrachte Leistungen zurückgegriffen werden darf, wenn es nicht anders möglich ist? </p>
- Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Warum wird Artikel 32 Absatz 2 nicht zum Schutz der einheimischen Wirtschaft gestrichen?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in italienischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
- <p>Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV), die sich in der Vernehmlassung befindet, sieht in Artikel 32 Absatz 2 die Anerkennung von zahntechnischen Arbeiten vor, die in der Schweiz tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte im Ausland einkaufen.</p><p>- Will der Bundesrat wirklich, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte, insbesondere in den Grenzkantonen, mit ausländischen Anbietern und nicht mit der einheimischen Wirtschaft zusammenarbeiten?</p><p>- Schafft Artikel 32 Absatz 2 ÜLV nicht einen Präzedenzfall und steht er nicht im Widerspruch zu Artikel 30 ÜLV, der festlegt, dass nur auf im Ausland erbrachte Leistungen zurückgegriffen werden darf, wenn es nicht anders möglich ist? </p>
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