Keine Berücksichtigung der CORONA-Pandemie bei der Überlassung des Sturmgewehrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

ShortId
21.7352
Id
20217352
Updated
17.09.2025 11:14
Language
de
Title
Keine Berücksichtigung der CORONA-Pandemie bei der Überlassung des Sturmgewehrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
AdditionalIndexing
09;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die ausserdienstliche Schiesspflicht 2020 für die Angehörigen der Armee wurde sistiert. Gewissenhafte AdA haben den Empfehlungen des Bundes nachgelebt und auf jegliche freiwillige Teilnahme an Anlässen verzichtet. Das führt teilweise dazu, dass die Voraussetzungen gemäss VPAA nicht erfüllt sind und die Waffe nicht übernommen werden kann. </p><p>Ist der Bundesrat bereit die Verordnung anzupassen, um dieser Ausnahmesituation gerecht zu werden?</p>
  • Keine Berücksichtigung der CORONA-Pandemie bei der Überlassung des Sturmgewehrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ausserdienstliche Schiesspflicht 2020 für die Angehörigen der Armee wurde sistiert. Gewissenhafte AdA haben den Empfehlungen des Bundes nachgelebt und auf jegliche freiwillige Teilnahme an Anlässen verzichtet. Das führt teilweise dazu, dass die Voraussetzungen gemäss VPAA nicht erfüllt sind und die Waffe nicht übernommen werden kann. </p><p>Ist der Bundesrat bereit die Verordnung anzupassen, um dieser Ausnahmesituation gerecht zu werden?</p>
    • Keine Berücksichtigung der CORONA-Pandemie bei der Überlassung des Sturmgewehrs gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

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