Modalitäten der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Härtefallmassnahmen

ShortId
21.7710
Id
20217710
Updated
17.09.2025 11:25
Language
de
Title
Modalitäten der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Härtefallmassnahmen
AdditionalIndexing
24;2841;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 10 der Covid-19-Härtefallverordnung sieht vor, dass die Kantone die Beteiligung des Bundes an den nicht rückzahlbaren Beiträgen beanspruchen können, wenn diese bis zum 31. Dezember 2021 ausbezahlt werden. In der Praxis sind die Kantone aber kaum in der Lage, alle Gesuche in diesem Zeitraum zu behandeln, insbesondere im Falle einer Anfechtung auf dem Rechtsweg.</p><p>Müsste der Bundesrat die in Artikel 10 genannte Frist nicht verlängern?</p>
  • Modalitäten der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Härtefallmassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 10 der Covid-19-Härtefallverordnung sieht vor, dass die Kantone die Beteiligung des Bundes an den nicht rückzahlbaren Beiträgen beanspruchen können, wenn diese bis zum 31. Dezember 2021 ausbezahlt werden. In der Praxis sind die Kantone aber kaum in der Lage, alle Gesuche in diesem Zeitraum zu behandeln, insbesondere im Falle einer Anfechtung auf dem Rechtsweg.</p><p>Müsste der Bundesrat die in Artikel 10 genannte Frist nicht verlängern?</p>
    • Modalitäten der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Härtefallmassnahmen

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