Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
- ShortId
-
22.400
- Id
-
20220400
- Updated
-
24.11.2025 14:48
- Language
-
de
- Title
-
Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
- AdditionalIndexing
-
1211;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen gem. Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG mit einer Jahresfrist versehen, die das Parlament so nicht diskutiert oder gewollt hat. Wir haben nämlich geschrieben, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn: (...) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Dieser Mechanismus sieht keine Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG vor. Das Bundesgericht legt nun u.A. in BGE 5A_927/2020 die Frist so aus, dass es für die Schuldner eine Jahresfrist daraus entsteht.</p>
- <p>Die rechtlichen Grundlagen der neu geschaffenen Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen (Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG) sollen dahingehend präzisiert werden, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann.</p>
- Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen gem. Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG mit einer Jahresfrist versehen, die das Parlament so nicht diskutiert oder gewollt hat. Wir haben nämlich geschrieben, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn: (...) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Dieser Mechanismus sieht keine Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG vor. Das Bundesgericht legt nun u.A. in BGE 5A_927/2020 die Frist so aus, dass es für die Schuldner eine Jahresfrist daraus entsteht.</p>
- <p>Die rechtlichen Grundlagen der neu geschaffenen Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen (Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG) sollen dahingehend präzisiert werden, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann.</p>
- Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
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- Index
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- <p>Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen gem. Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG mit einer Jahresfrist versehen, die das Parlament so nicht diskutiert oder gewollt hat. Wir haben nämlich geschrieben, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn: (...) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Dieser Mechanismus sieht keine Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG vor. Das Bundesgericht legt nun u.A. in BGE 5A_927/2020 die Frist so aus, dass es für die Schuldner eine Jahresfrist daraus entsteht.</p>
- <p>Die rechtlichen Grundlagen der neu geschaffenen Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen (Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG) sollen dahingehend präzisiert werden, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann.</p>
- Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
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