Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien

ShortId
22.417
Id
20220417
Updated
08.01.2026 07:57
Language
de
Title
Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien
AdditionalIndexing
34;24;15
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Dieser Vorschlag zur Änderung des RTVG greift die unumstrittenen Elemente des Medienpakets wieder auf, das an der Volksabstimmung vom vergangenen 13. Februar abgelehnt wurde.</p><p>Es handelt sich um drei Elemente, die sich im neuen 3. Kapitel befanden und die verschiedene, allen Medien zugutekommende Massnahmen betrafen: die Stärkung der Aus- und Weiterbildung (Art. 76 neu), die Unterstützung der Selbstregulierungsorgane der Branche wie der Schweizer Presserat (Art. 76a neu) und der Presseagenturen, die landesweit zuhanden der anderen Medien Informationen sammeln (Art. 76b neu). Fallengelassen wurde die Förderung innovativer digitaler Infrastrukturen. Sie hätte den Löwenanteil der Beiträge verschlungen. Angesichts dieses Verzichts und aufgrund einer Schätzung reicht 1 Prozent des Ertrags der Abgabe für Radio und Fernsehen zur Finanzierung der Massnahmen (Art. 76c neu) aus. Nur zur Erinnerung: Das Medienpaket, über das abgestimmt wurde, sah maximal 2 Prozent vor und hat die Zustimmung der SRG erhalten.</p><p>Die hier vorgeschlagene Änderung ist als erste Antwort auf die Herausforderungen zu sehen, mit denen die Regional- und Lokalpresse konfrontiert ist. Sie unterstützt die Anstrengungen zum Erhalt der Medienvielfalt und für ein qualitätsvolles Informationsangebot. Durch die Beschränkung der Förderung auf die Bereiche Bildung, Zugang zu landesweit bedeutsamen Informationen und Selbstregulierung der Branche wird der Stolperstein einer direkten staatlichen Medienförderung umgangen.</p>
  • <p>Mit dieser parlamentarischen Initiative soll Artikel 76 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) geändert und sollen die neuen Artikel 76a-76c ins 3. Kapitel dieses Gesetzes eingefügt werden:</p><p>3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien</p><p>Art. 76 Aus- und Weiterbildung</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.</p><p>Art. 76a Selbstregulierung der Branche</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen.</p><p>Art. 76b Agenturleistungen</p><p>1 Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte von nationaler Bedeutung, welche ein gleichwertiges Angebot in Deutsch, Französisch und Italienisch garantieren, finanziell unterstützen. </p><p>2 Der Finanzbedarf muss begründet werden. </p><p>3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.</p><p>4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. </p><p>Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen</p><p>1 Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76-76b werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. </p><p>2 Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. </p><p>3 Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. </p><p>4 Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.</p>
  • Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dieser Vorschlag zur Änderung des RTVG greift die unumstrittenen Elemente des Medienpakets wieder auf, das an der Volksabstimmung vom vergangenen 13. Februar abgelehnt wurde.</p><p>Es handelt sich um drei Elemente, die sich im neuen 3. Kapitel befanden und die verschiedene, allen Medien zugutekommende Massnahmen betrafen: die Stärkung der Aus- und Weiterbildung (Art. 76 neu), die Unterstützung der Selbstregulierungsorgane der Branche wie der Schweizer Presserat (Art. 76a neu) und der Presseagenturen, die landesweit zuhanden der anderen Medien Informationen sammeln (Art. 76b neu). Fallengelassen wurde die Förderung innovativer digitaler Infrastrukturen. Sie hätte den Löwenanteil der Beiträge verschlungen. Angesichts dieses Verzichts und aufgrund einer Schätzung reicht 1 Prozent des Ertrags der Abgabe für Radio und Fernsehen zur Finanzierung der Massnahmen (Art. 76c neu) aus. Nur zur Erinnerung: Das Medienpaket, über das abgestimmt wurde, sah maximal 2 Prozent vor und hat die Zustimmung der SRG erhalten.</p><p>Die hier vorgeschlagene Änderung ist als erste Antwort auf die Herausforderungen zu sehen, mit denen die Regional- und Lokalpresse konfrontiert ist. Sie unterstützt die Anstrengungen zum Erhalt der Medienvielfalt und für ein qualitätsvolles Informationsangebot. Durch die Beschränkung der Förderung auf die Bereiche Bildung, Zugang zu landesweit bedeutsamen Informationen und Selbstregulierung der Branche wird der Stolperstein einer direkten staatlichen Medienförderung umgangen.</p>
    • <p>Mit dieser parlamentarischen Initiative soll Artikel 76 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) geändert und sollen die neuen Artikel 76a-76c ins 3. Kapitel dieses Gesetzes eingefügt werden:</p><p>3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien</p><p>Art. 76 Aus- und Weiterbildung</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.</p><p>Art. 76a Selbstregulierung der Branche</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen.</p><p>Art. 76b Agenturleistungen</p><p>1 Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte von nationaler Bedeutung, welche ein gleichwertiges Angebot in Deutsch, Französisch und Italienisch garantieren, finanziell unterstützen. </p><p>2 Der Finanzbedarf muss begründet werden. </p><p>3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.</p><p>4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. </p><p>Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen</p><p>1 Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76-76b werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. </p><p>2 Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. </p><p>3 Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. </p><p>4 Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.</p>
    • Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Dieser Vorschlag zur Änderung des RTVG greift die unumstrittenen Elemente des Medienpakets wieder auf, das an der Volksabstimmung vom vergangenen 13. Februar abgelehnt wurde.</p><p>Es handelt sich um drei Elemente, die sich im neuen 3. Kapitel befanden und die verschiedene, allen Medien zugutekommende Massnahmen betrafen: die Stärkung der Aus- und Weiterbildung (Art. 76 neu), die Unterstützung der Selbstregulierungsorgane der Branche wie der Schweizer Presserat (Art. 76a neu) und der Presseagenturen, die landesweit zuhanden der anderen Medien Informationen sammeln (Art. 76b neu). Fallengelassen wurde die Förderung innovativer digitaler Infrastrukturen. Sie hätte den Löwenanteil der Beiträge verschlungen. Angesichts dieses Verzichts und aufgrund einer Schätzung reicht 1 Prozent des Ertrags der Abgabe für Radio und Fernsehen zur Finanzierung der Massnahmen (Art. 76c neu) aus. Nur zur Erinnerung: Das Medienpaket, über das abgestimmt wurde, sah maximal 2 Prozent vor und hat die Zustimmung der SRG erhalten.</p><p>Die hier vorgeschlagene Änderung ist als erste Antwort auf die Herausforderungen zu sehen, mit denen die Regional- und Lokalpresse konfrontiert ist. Sie unterstützt die Anstrengungen zum Erhalt der Medienvielfalt und für ein qualitätsvolles Informationsangebot. Durch die Beschränkung der Förderung auf die Bereiche Bildung, Zugang zu landesweit bedeutsamen Informationen und Selbstregulierung der Branche wird der Stolperstein einer direkten staatlichen Medienförderung umgangen.</p>
    • <p>Mit dieser parlamentarischen Initiative soll Artikel 76 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) geändert und sollen die neuen Artikel 76a-76c ins 3. Kapitel dieses Gesetzes eingefügt werden:</p><p>3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien</p><p>Art. 76 Aus- und Weiterbildung</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.</p><p>Art. 76a Selbstregulierung der Branche</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen.</p><p>Art. 76b Agenturleistungen</p><p>1 Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte von nationaler Bedeutung, welche ein gleichwertiges Angebot in Deutsch, Französisch und Italienisch garantieren, finanziell unterstützen. </p><p>2 Der Finanzbedarf muss begründet werden. </p><p>3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.</p><p>4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. </p><p>Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen</p><p>1 Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76-76b werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. </p><p>2 Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. </p><p>3 Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. </p><p>4 Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.</p>
    • Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien
  • Index
    2
    Texts
    • <p>Dieser Vorschlag zur Änderung des RTVG greift die unumstrittenen Elemente des Medienpakets wieder auf, das an der Volksabstimmung vom vergangenen 13. Februar abgelehnt wurde.</p><p>Es handelt sich um drei Elemente, die sich im neuen 3. Kapitel befanden und die verschiedene, allen Medien zugutekommende Massnahmen betrafen: die Stärkung der Aus- und Weiterbildung (Art. 76 neu), die Unterstützung der Selbstregulierungsorgane der Branche wie der Schweizer Presserat (Art. 76a neu) und der Presseagenturen, die landesweit zuhanden der anderen Medien Informationen sammeln (Art. 76b neu). Fallengelassen wurde die Förderung innovativer digitaler Infrastrukturen. Sie hätte den Löwenanteil der Beiträge verschlungen. Angesichts dieses Verzichts und aufgrund einer Schätzung reicht 1 Prozent des Ertrags der Abgabe für Radio und Fernsehen zur Finanzierung der Massnahmen (Art. 76c neu) aus. Nur zur Erinnerung: Das Medienpaket, über das abgestimmt wurde, sah maximal 2 Prozent vor und hat die Zustimmung der SRG erhalten.</p><p>Die hier vorgeschlagene Änderung ist als erste Antwort auf die Herausforderungen zu sehen, mit denen die Regional- und Lokalpresse konfrontiert ist. Sie unterstützt die Anstrengungen zum Erhalt der Medienvielfalt und für ein qualitätsvolles Informationsangebot. Durch die Beschränkung der Förderung auf die Bereiche Bildung, Zugang zu landesweit bedeutsamen Informationen und Selbstregulierung der Branche wird der Stolperstein einer direkten staatlichen Medienförderung umgangen.</p>
    • <p>Mit dieser parlamentarischen Initiative soll Artikel 76 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) geändert und sollen die neuen Artikel 76a-76c ins 3. Kapitel dieses Gesetzes eingefügt werden:</p><p>3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien</p><p>Art. 76 Aus- und Weiterbildung</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin Institutionen, die dauerhaft praxisnahe Aus- und Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus. Die Diplome und Zertifikate dieser Institutionen müssen von der Branche anerkannt sein.</p><p>Art. 76a Selbstregulierung der Branche</p><p>Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen.</p><p>Art. 76b Agenturleistungen</p><p>1 Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen und Agenturen für audiovisuelle Inhalte von nationaler Bedeutung, welche ein gleichwertiges Angebot in Deutsch, Französisch und Italienisch garantieren, finanziell unterstützen. </p><p>2 Der Finanzbedarf muss begründet werden. </p><p>3 Das Ausschütten von Dividenden während der Dauer der Finanzierung durch das BAKOM ist untersagt.</p><p>4 Die SRG kann mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich daran beteiligen. </p><p>Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen</p><p>1 Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76-76b werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. </p><p>2 Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden. </p><p>3 Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. </p><p>4 Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a). Der Anteil beträgt höchstens ein Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.</p>
    • Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien

Back to List