Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung

ShortId
22.431
Id
20220431
Updated
10.02.2026 21:10
Language
de
Title
Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kommission beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten mit dem Ziel, eine ärztliche Unterversorgung zu vermeiden, die als Folge der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere in der ambulanten Grundversorgung einzutreten droht. </p><p>Die Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen in folgendem Sinne ergänzt werden: </p><p>Bei einer nachgewiesenen Unterversorgung können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden: </p><p>a. Allgemeine innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>b. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>c. Kinder- und Jugendmedizin.</p>
  • Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten mit dem Ziel, eine ärztliche Unterversorgung zu vermeiden, die als Folge der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere in der ambulanten Grundversorgung einzutreten droht. </p><p>Die Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen in folgendem Sinne ergänzt werden: </p><p>Bei einer nachgewiesenen Unterversorgung können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden: </p><p>a. Allgemeine innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>b. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>c. Kinder- und Jugendmedizin.</p>
    • Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Kommission beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten mit dem Ziel, eine ärztliche Unterversorgung zu vermeiden, die als Folge der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere in der ambulanten Grundversorgung einzutreten droht. </p><p>Die Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen in folgendem Sinne ergänzt werden: </p><p>Bei einer nachgewiesenen Unterversorgung können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden: </p><p>a. Allgemeine innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>b. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;</p><p>c. Kinder- und Jugendmedizin.</p>
    • Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung

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