Dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft
- ShortId
-
22.461
- Id
-
20220461
- Updated
-
10.02.2026 20:19
- Language
-
de
- Title
-
Dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft
- AdditionalIndexing
-
28;1236;44;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Energiegesetz (EnG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 71b Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken</p><p>1 Für Speicherwasserkraftwerke nach Absatz 2 gilt bei ihrer Errichtung oder ihrer Erweiterung, dass:</p><p>a. ihr Bedarf ausgewiesen ist;</p><p>b. für sie keine Planungspflicht besteht;</p><p>c. sie an geeigneten Gewässerstrecken standortgebunden sind;</p><p>d. das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht. </p><p>2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten für sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb eines Kraftwerks oder eines Kraftwerksystems insbesondere beim Vorhaben Trift, Kanton Bern, Gemeinde Innertkirchen: Neuer Speichersee Trift, neue Fassung Steingletscher, neue unterirdische Zentrale Trift, Einleitung in bestehendes Kraftwerks-System.</p><p>Art. 71c Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergie-Anlagen</p><p>1 Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse gilt bis zu einer zusätzlichen Gesamtproduktion von 1 TWh pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021, dass rechtskräftige Nutzungspläne als Baubewilligungen gelten, wenn im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat.</p><p>2 Gegen die Bauausführung gemäss Nutzungsplan stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.</p><p>3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig geworden sind.</p>
- Dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Energiegesetz (EnG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 71b Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken</p><p>1 Für Speicherwasserkraftwerke nach Absatz 2 gilt bei ihrer Errichtung oder ihrer Erweiterung, dass:</p><p>a. ihr Bedarf ausgewiesen ist;</p><p>b. für sie keine Planungspflicht besteht;</p><p>c. sie an geeigneten Gewässerstrecken standortgebunden sind;</p><p>d. das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht. </p><p>2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten für sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb eines Kraftwerks oder eines Kraftwerksystems insbesondere beim Vorhaben Trift, Kanton Bern, Gemeinde Innertkirchen: Neuer Speichersee Trift, neue Fassung Steingletscher, neue unterirdische Zentrale Trift, Einleitung in bestehendes Kraftwerks-System.</p><p>Art. 71c Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergie-Anlagen</p><p>1 Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse gilt bis zu einer zusätzlichen Gesamtproduktion von 1 TWh pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021, dass rechtskräftige Nutzungspläne als Baubewilligungen gelten, wenn im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat.</p><p>2 Gegen die Bauausführung gemäss Nutzungsplan stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.</p><p>3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig geworden sind.</p>
- Dringliches Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Das Energiegesetz (EnG) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 71b Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken</p><p>1 Für Speicherwasserkraftwerke nach Absatz 2 gilt bei ihrer Errichtung oder ihrer Erweiterung, dass:</p><p>a. ihr Bedarf ausgewiesen ist;</p><p>b. für sie keine Planungspflicht besteht;</p><p>c. sie an geeigneten Gewässerstrecken standortgebunden sind;</p><p>d. das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht. </p><p>2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten für sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb eines Kraftwerks oder eines Kraftwerksystems insbesondere beim Vorhaben Trift, Kanton Bern, Gemeinde Innertkirchen: Neuer Speichersee Trift, neue Fassung Steingletscher, neue unterirdische Zentrale Trift, Einleitung in bestehendes Kraftwerks-System.</p><p>Art. 71c Übergangsbestimmung zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergie-Anlagen</p><p>1 Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse gilt bis zu einer zusätzlichen Gesamtproduktion von 1 TWh pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2021, dass rechtskräftige Nutzungspläne als Baubewilligungen gelten, wenn im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat.</p><p>2 Gegen die Bauausführung gemäss Nutzungsplan stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.</p><p>3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig geworden sind.</p>
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