Zielvereinbarung mit den Kehrichtverbrennungsanlagen. Verstösse ohne Folgen?

ShortId
22.1011
Id
20221011
Updated
24.06.2025 21:33
Language
de
Title
Zielvereinbarung mit den Kehrichtverbrennungsanlagen. Verstösse ohne Folgen?
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Abschluss der Branchenvereinbarung sind die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) von der Teilnahme am Emissionshandel entbunden. Dies gilt so lange, wie die Vereinbarung Bestand hat. Im Falle einer Kündigung der Vereinbarung müssten die KVA auf den nächstmöglichen Zeitpunkt am Emissionshandelssystem teilnehmen. Dafür wäre eine Änderung der CO2-Verordnung (SR 641.711) notwendig. Die Verfehlung des vereinbarten Ziels, bis 2030 mindestens 100 000 Tonnen CO2 abzuscheiden und zu speichern, hat dieselbe Konsequenz. Bei einer Zielverfehlung müssen die KVA zudem Emissionsrechte im Umfang der Abweichung erwerben und abgeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im März 2022 schloss der Bund mit dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) eine neue Zielvereinbarung zur Reduktion der CO2-Emissionen ab. Diese Vereinbarung löst diejenige von 2014 ab, die es den Kehrichtverbrennungsanlagen noch ermöglichte, nicht am Emissionshandelssystem teilzunehmen.</p><p>Über die Zielüberwachung ist Folgendes zu lesen: "Das UVEK wird die Umsetzung der Vereinbarung eng begleiten und die Einhaltung der festgelegten Ziele und Zwischenziele anhand der jährlichen Berichterstattung des VBSA überprüfen. Wenn sich bei dieser Überprüfung zeigt, dass die festgelegten Ziele nicht eingehalten werden können, können die Parteien die Vereinbarung aufkündigen." </p><p>Welche Folgen hätte eine solche Aufkündigung? Werden die Vorteile der Vereinbarung rückwirkend verrechnet?</p>
  • Zielvereinbarung mit den Kehrichtverbrennungsanlagen. Verstösse ohne Folgen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Abschluss der Branchenvereinbarung sind die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) von der Teilnahme am Emissionshandel entbunden. Dies gilt so lange, wie die Vereinbarung Bestand hat. Im Falle einer Kündigung der Vereinbarung müssten die KVA auf den nächstmöglichen Zeitpunkt am Emissionshandelssystem teilnehmen. Dafür wäre eine Änderung der CO2-Verordnung (SR 641.711) notwendig. Die Verfehlung des vereinbarten Ziels, bis 2030 mindestens 100 000 Tonnen CO2 abzuscheiden und zu speichern, hat dieselbe Konsequenz. Bei einer Zielverfehlung müssen die KVA zudem Emissionsrechte im Umfang der Abweichung erwerben und abgeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im März 2022 schloss der Bund mit dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) eine neue Zielvereinbarung zur Reduktion der CO2-Emissionen ab. Diese Vereinbarung löst diejenige von 2014 ab, die es den Kehrichtverbrennungsanlagen noch ermöglichte, nicht am Emissionshandelssystem teilzunehmen.</p><p>Über die Zielüberwachung ist Folgendes zu lesen: "Das UVEK wird die Umsetzung der Vereinbarung eng begleiten und die Einhaltung der festgelegten Ziele und Zwischenziele anhand der jährlichen Berichterstattung des VBSA überprüfen. Wenn sich bei dieser Überprüfung zeigt, dass die festgelegten Ziele nicht eingehalten werden können, können die Parteien die Vereinbarung aufkündigen." </p><p>Welche Folgen hätte eine solche Aufkündigung? Werden die Vorteile der Vereinbarung rückwirkend verrechnet?</p>
    • Zielvereinbarung mit den Kehrichtverbrennungsanlagen. Verstösse ohne Folgen?

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