Verkauf von Snus-Produkten, die den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gesundheitsrisiken nicht entsprechen

ShortId
22.3212
Id
20223212
Updated
27.07.2023 23:39
Language
de
Title
Verkauf von Snus-Produkten, die den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gesundheitsrisiken nicht entsprechen
AdditionalIndexing
28;2446;2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Sommer 2019 dürfen rauchlose Tabakprodukte des Typs Snus in der Schweiz verkauft werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung eingehalten werden. Snus-ähnlichen Produkte ohne Tabak aber mit Nikotin müssen nicht den Schweizer Anforderungen entsprechen. Sie können gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip auch in der Schweiz verkauft werden, wenn Sie hinsichtlich des Warnhinweises den Anforderungen des Herkunftslandes (z.B. Schweden oder Norwegen) entsprechen und dort rechtmässig im Verkehr sind.</p><p>1. bis 3. Am 5. November 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die kantonalen Vollzugsbehörden informiert, dass Snus-Produkte mit Tabak in der Schweiz verkauft werden, welche die gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen. In der Folge haben einige Kantone die in ihrem Kanton ansässigen Firmen und deren Produkte überprüft.</p><p>Das BAG hat Ende März 2022 als Aufsichtsbehörde eine Marktanalyse vorgenommen und festgestellt, dass nach wie vor Snus-Produkte verkauft werden, deren Warnhinweise auf der Rückseite statt auf der Vorderseite angebracht sind. Das BAG hat daher die Kantone auf die nach wie vor nicht konforme Kennzeichnung hingewiesen.</p><p>Die Kantone, in welchen Snus-Firmen ansässig sind, werden die Fälle nicht konformer Kennzeichnung überprüfen und entsprechende Massnahmen ergreifen. Jeder betroffene Kanton entscheidet im Einzelfall über geeignete Massnahmen nach Vornehmen einer Risiko- und Verhältnismässigkeitsprüfung. Diese Massnahmen können von einer Geldstrafe bis zum Rückruf der Produkte in besonders schweren Fällen reichen.</p><p>4. Das Parlament hat Snus mit und ohne Tabak im noch nicht in Kraft gesetzten Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 2021 geregelt (TabPG; BBl 2021 2327), dessen Inkraftsetzung per Ende 2023 vorgesehen ist. Folgender Warnhinweis ist vorgesehen: "Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig". Die Warnung ist auf der Vorderseite der Packung anzubringen und muss wie heute mindestens 35 Prozent der Packung abdecken (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 15 Abs. 1 TabPG). Damit ist eine geeignete Konsumenteninformation sichergestellt.</p><p>5. In der Schweiz ist aufgrund des niedrigeren Risikopotentials als bei klassischen Zigaretten eine tiefere Besteuerung vorgesehen. Snus mit oder ohne Tabak wird nach Anhang IV Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz; SR 641.31) wie Kau- und Schnupftabak zu 6 Prozent des Kleinhandelspreises besteuert.</p><p>6. Im Bereich der Produkteüberwachung ist im neuen Tabakproduktegesetz vorgesehen, dass Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, welche in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, dem BAG gemeldet werden müssen. Dies ermöglicht, die Aufsicht über diese Produkte weiter zu verbessern, da Details zur Produktezusammensetzung, wissenschaftlichen Unterlagen und die involvierten Firmen bekannt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem 27. Mai 2019 darf Snus in der Schweiz verkauft werden. Snus, ursprünglich aus Schweden, ist in einigen Sportarten wie beispielsweise im Eishockey weit verbreitet, da ein versteckter Konsum möglich ist. 1992 wurde Snus mit der historisch bedingten Ausnahme von Schweden in der Europäischen Union und 1995 auch in der Schweiz verboten. Mit Snus wird Nikotin oral aufgenommen, was zahlreiche Gesundheitsrisiken mit sich bringt. Der Mundtabak ist unter Jugendlichen und im Sport sehr beliebt, aber es fehlen die entsprechenden Monitoringdaten. Weiter ist Snus im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten sehr billig und unterbesteuert.</p><p>Ebenfalls auf dem Markt erhältlich ist Snus mit Nikotin und ohne Tabak. Wie E-Zigaretten enthält dieser Mundtabak oft synthetisches Nikotin, dessen Auswirkungen auf die Gesundheit noch völlig unbekannt sind, und zahlreiche weitere flüchtige Bestandteile wie zum Beispiel polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Die unterschiedlichsten Aromen sind erhältlich, unter anderem Menthol, das in der EU verboten ist.</p><p>Die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz alarmierte die Bundesbehörden bereits im vergangenen Jahr: Nicht alle in der Schweiz verkauften Snus-Produkte würden über die nötigen Warnhinweise zu Gesundheitsrisiken gemäss der Tabakverordnung (TabV, SR 817.06) verfügen. Die Verpackungen der entsprechenden Produkte verstossen somit klar gegen das Gesetz. Dennoch stellen wir fest, dass die entsprechenden Verkaufsstellen und -Plattformen (Läden, Supermärkte, Internet usw.) noch keine Anpassungen vorgenommen haben.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind Massnahmen vorgesehen, die darauf abzielen Snus vom Markt zu nehmen, wenn das entsprechende Produkt den Artikeln 12 Absatz 6 und 15 Absätze 1 und 3 der TabV (SR 817.06) nicht entspricht?</p><p>2. Werden Verpackungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, künftig vom Markt genommen?</p><p>3. Welche Sanktionen werden gegen die Unternehmen und Vertreiber ergriffen, welche die erwähnten Produkte verkauft haben?</p><p>4. Erachtet es der Bundesrat nicht für notwendig, die Warnhinweise auch auf Snus ohne Tabak auszuweiten, da das Produkt synthetisches Nikotin enthalten kann?</p><p>5. Welche Besteuerung ist für die erwähnten Produkte vorgesehen, die den Tabakkonsum in keiner Weise stoppen werden?</p><p>6. Welche Schritte wird der Bundesrat unternehmen, um Sachkenntnis und Monitoring im Rahmen der erwähnten Produkte zu fördern?</p>
  • Verkauf von Snus-Produkten, die den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gesundheitsrisiken nicht entsprechen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Sommer 2019 dürfen rauchlose Tabakprodukte des Typs Snus in der Schweiz verkauft werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung eingehalten werden. Snus-ähnlichen Produkte ohne Tabak aber mit Nikotin müssen nicht den Schweizer Anforderungen entsprechen. Sie können gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip auch in der Schweiz verkauft werden, wenn Sie hinsichtlich des Warnhinweises den Anforderungen des Herkunftslandes (z.B. Schweden oder Norwegen) entsprechen und dort rechtmässig im Verkehr sind.</p><p>1. bis 3. Am 5. November 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die kantonalen Vollzugsbehörden informiert, dass Snus-Produkte mit Tabak in der Schweiz verkauft werden, welche die gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen nicht erfüllen. In der Folge haben einige Kantone die in ihrem Kanton ansässigen Firmen und deren Produkte überprüft.</p><p>Das BAG hat Ende März 2022 als Aufsichtsbehörde eine Marktanalyse vorgenommen und festgestellt, dass nach wie vor Snus-Produkte verkauft werden, deren Warnhinweise auf der Rückseite statt auf der Vorderseite angebracht sind. Das BAG hat daher die Kantone auf die nach wie vor nicht konforme Kennzeichnung hingewiesen.</p><p>Die Kantone, in welchen Snus-Firmen ansässig sind, werden die Fälle nicht konformer Kennzeichnung überprüfen und entsprechende Massnahmen ergreifen. Jeder betroffene Kanton entscheidet im Einzelfall über geeignete Massnahmen nach Vornehmen einer Risiko- und Verhältnismässigkeitsprüfung. Diese Massnahmen können von einer Geldstrafe bis zum Rückruf der Produkte in besonders schweren Fällen reichen.</p><p>4. Das Parlament hat Snus mit und ohne Tabak im noch nicht in Kraft gesetzten Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 2021 geregelt (TabPG; BBl 2021 2327), dessen Inkraftsetzung per Ende 2023 vorgesehen ist. Folgender Warnhinweis ist vorgesehen: "Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig". Die Warnung ist auf der Vorderseite der Packung anzubringen und muss wie heute mindestens 35 Prozent der Packung abdecken (Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 15 Abs. 1 TabPG). Damit ist eine geeignete Konsumenteninformation sichergestellt.</p><p>5. In der Schweiz ist aufgrund des niedrigeren Risikopotentials als bei klassischen Zigaretten eine tiefere Besteuerung vorgesehen. Snus mit oder ohne Tabak wird nach Anhang IV Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz; SR 641.31) wie Kau- und Schnupftabak zu 6 Prozent des Kleinhandelspreises besteuert.</p><p>6. Im Bereich der Produkteüberwachung ist im neuen Tabakproduktegesetz vorgesehen, dass Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, welche in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, dem BAG gemeldet werden müssen. Dies ermöglicht, die Aufsicht über diese Produkte weiter zu verbessern, da Details zur Produktezusammensetzung, wissenschaftlichen Unterlagen und die involvierten Firmen bekannt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem 27. Mai 2019 darf Snus in der Schweiz verkauft werden. Snus, ursprünglich aus Schweden, ist in einigen Sportarten wie beispielsweise im Eishockey weit verbreitet, da ein versteckter Konsum möglich ist. 1992 wurde Snus mit der historisch bedingten Ausnahme von Schweden in der Europäischen Union und 1995 auch in der Schweiz verboten. Mit Snus wird Nikotin oral aufgenommen, was zahlreiche Gesundheitsrisiken mit sich bringt. Der Mundtabak ist unter Jugendlichen und im Sport sehr beliebt, aber es fehlen die entsprechenden Monitoringdaten. Weiter ist Snus im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten sehr billig und unterbesteuert.</p><p>Ebenfalls auf dem Markt erhältlich ist Snus mit Nikotin und ohne Tabak. Wie E-Zigaretten enthält dieser Mundtabak oft synthetisches Nikotin, dessen Auswirkungen auf die Gesundheit noch völlig unbekannt sind, und zahlreiche weitere flüchtige Bestandteile wie zum Beispiel polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Die unterschiedlichsten Aromen sind erhältlich, unter anderem Menthol, das in der EU verboten ist.</p><p>Die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz alarmierte die Bundesbehörden bereits im vergangenen Jahr: Nicht alle in der Schweiz verkauften Snus-Produkte würden über die nötigen Warnhinweise zu Gesundheitsrisiken gemäss der Tabakverordnung (TabV, SR 817.06) verfügen. Die Verpackungen der entsprechenden Produkte verstossen somit klar gegen das Gesetz. Dennoch stellen wir fest, dass die entsprechenden Verkaufsstellen und -Plattformen (Läden, Supermärkte, Internet usw.) noch keine Anpassungen vorgenommen haben.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind Massnahmen vorgesehen, die darauf abzielen Snus vom Markt zu nehmen, wenn das entsprechende Produkt den Artikeln 12 Absatz 6 und 15 Absätze 1 und 3 der TabV (SR 817.06) nicht entspricht?</p><p>2. Werden Verpackungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, künftig vom Markt genommen?</p><p>3. Welche Sanktionen werden gegen die Unternehmen und Vertreiber ergriffen, welche die erwähnten Produkte verkauft haben?</p><p>4. Erachtet es der Bundesrat nicht für notwendig, die Warnhinweise auch auf Snus ohne Tabak auszuweiten, da das Produkt synthetisches Nikotin enthalten kann?</p><p>5. Welche Besteuerung ist für die erwähnten Produkte vorgesehen, die den Tabakkonsum in keiner Weise stoppen werden?</p><p>6. Welche Schritte wird der Bundesrat unternehmen, um Sachkenntnis und Monitoring im Rahmen der erwähnten Produkte zu fördern?</p>
    • Verkauf von Snus-Produkten, die den gesetzlichen Vorschriften bezüglich Gesundheitsrisiken nicht entsprechen

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