Widerrufsrecht im Online-Handel

ShortId
22.3476
Id
20223476
Updated
10.04.2024 15:43
Language
de
Title
Widerrufsrecht im Online-Handel
AdditionalIndexing
15;34;1211;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Obligationenrecht kennt kein Widerrufsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten für im Internet geschlossene Verträge. Das ist nicht mehr zeitgemäss. Denn mit der Corona-Pandemie hat der Onlinehandel zusätzlich zugelegt (Schweizer Onlineshops und ausländische Onlineshops). Es ist an der Zeit, dass die Schweiz endlich ein Widerrufsrecht im Onlinehandel gesetzlich verankert. Die aktuell geltende Situation benachteiligt die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz.</p><p>Diverse Onlinehändler in der Schweiz brüsten sich mit einem freiwilligen Rückgaberecht. Die Konsumentin ist somit auf die Kulanz der Anbieter angewiesen. Diese wiederum handhaben das Rückgaberecht sehr unterschiedlich. Es kann für wenige Tage oder mehrere Wochen gewährt werden. Und es sind Hürden eingebaut, die das grosszügig gesprochene Wiedergaberecht zu einer Farce verkommen lassen. Beliebt ist beispielsweise, dass das zugestellte Produkt nur in der ungeöffneten Originalverpackung und ohne auszuprobieren zurückgeschickt werden kann.</p><p>Ein Widerrufsrecht im Onlinehandel kennen unsere Nachbarländer sowie die Europäische Union seit fast 20 Jahren. Es darf nicht sein, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten weiterhin am kürzeren Hebel sind. Zudem wird eine paradoxe Situation geschaffen: Während Schweizer Onlinehändler Bestellern aus der EU ein Widerrufsrecht gewähren müssen, dürfen sie dieses ihren Schweizer Kundinnen und Kunden vorenthalten. Es kommt zur Inländerbenachteiligung. Diese Situation ist in der heutigen Zeit mit globalisiertem Handel und boomenden Online-Shops weder fair noch zeitgemäss.</p>
  • <p>Das Parlament hat im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 06.441 Bonhôte "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf" ein allgemeines Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ausführlich diskutiert und 2014 bewusst auf die Schaffung eines Widerrufsrechts im Onlinehandel verzichtet. Ein Widerrufsrecht wurde nur für Telefonverkäufe eingeführt. Die damals angeführten Argumente behalten auch heute ihre Gültigkeit. Bei Telefonverkäufen ist die Ausgangslage vergleichbar mit Haustürgeschäften, bei denen ein Widerrufsrecht schon seit 1990 gilt. Bei beiden Geschäftsarten kann es zu Überraschungs- und Überrumpelungseffekten kommen, mit der Folge, dass Verträge übereilt abgeschlossen werden. Vertragsabschlüsse im Onlinehandel werden dagegen von den Kundinnen und Kunden initiiert, die sich die Bestellung in Ruhe überlegen und auch einen Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern durchführen können. Die Kundinnen und Kunden sind in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht in vergleichbarer Weise durch äussere Faktoren beeinträchtigt. Ein Widerrufsrecht scheint damit nicht zwingend, kann von den Anbietern aber auf vertraglicher Basis gewährt werden. Dies wird vielfach getan, zahlreiche Anbieter führen heute in ihren Vertragsbedingungen ein teilweise sehr weitgehendes Widerrufsrecht auf. Die Kundinnen und Kunden haben es in der Hand, nur Anbieter, die ein Widerrufsrecht unter günstigen Konditionen gewähren, zu berücksichtigen. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist damit nach Ansicht des Bundesrates heute nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht so anzupassen, dass neu auch ein mindestens vierzehntägiges Widerrufsrecht im Onlinehandel gilt.</p>
  • Widerrufsrecht im Online-Handel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Obligationenrecht kennt kein Widerrufsrecht für Konsumentinnen und Konsumenten für im Internet geschlossene Verträge. Das ist nicht mehr zeitgemäss. Denn mit der Corona-Pandemie hat der Onlinehandel zusätzlich zugelegt (Schweizer Onlineshops und ausländische Onlineshops). Es ist an der Zeit, dass die Schweiz endlich ein Widerrufsrecht im Onlinehandel gesetzlich verankert. Die aktuell geltende Situation benachteiligt die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz.</p><p>Diverse Onlinehändler in der Schweiz brüsten sich mit einem freiwilligen Rückgaberecht. Die Konsumentin ist somit auf die Kulanz der Anbieter angewiesen. Diese wiederum handhaben das Rückgaberecht sehr unterschiedlich. Es kann für wenige Tage oder mehrere Wochen gewährt werden. Und es sind Hürden eingebaut, die das grosszügig gesprochene Wiedergaberecht zu einer Farce verkommen lassen. Beliebt ist beispielsweise, dass das zugestellte Produkt nur in der ungeöffneten Originalverpackung und ohne auszuprobieren zurückgeschickt werden kann.</p><p>Ein Widerrufsrecht im Onlinehandel kennen unsere Nachbarländer sowie die Europäische Union seit fast 20 Jahren. Es darf nicht sein, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten weiterhin am kürzeren Hebel sind. Zudem wird eine paradoxe Situation geschaffen: Während Schweizer Onlinehändler Bestellern aus der EU ein Widerrufsrecht gewähren müssen, dürfen sie dieses ihren Schweizer Kundinnen und Kunden vorenthalten. Es kommt zur Inländerbenachteiligung. Diese Situation ist in der heutigen Zeit mit globalisiertem Handel und boomenden Online-Shops weder fair noch zeitgemäss.</p>
    • <p>Das Parlament hat im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 06.441 Bonhôte "Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf" ein allgemeines Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ausführlich diskutiert und 2014 bewusst auf die Schaffung eines Widerrufsrechts im Onlinehandel verzichtet. Ein Widerrufsrecht wurde nur für Telefonverkäufe eingeführt. Die damals angeführten Argumente behalten auch heute ihre Gültigkeit. Bei Telefonverkäufen ist die Ausgangslage vergleichbar mit Haustürgeschäften, bei denen ein Widerrufsrecht schon seit 1990 gilt. Bei beiden Geschäftsarten kann es zu Überraschungs- und Überrumpelungseffekten kommen, mit der Folge, dass Verträge übereilt abgeschlossen werden. Vertragsabschlüsse im Onlinehandel werden dagegen von den Kundinnen und Kunden initiiert, die sich die Bestellung in Ruhe überlegen und auch einen Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern durchführen können. Die Kundinnen und Kunden sind in ihrer Entscheidungsfreiheit nicht in vergleichbarer Weise durch äussere Faktoren beeinträchtigt. Ein Widerrufsrecht scheint damit nicht zwingend, kann von den Anbietern aber auf vertraglicher Basis gewährt werden. Dies wird vielfach getan, zahlreiche Anbieter führen heute in ihren Vertragsbedingungen ein teilweise sehr weitgehendes Widerrufsrecht auf. Die Kundinnen und Kunden haben es in der Hand, nur Anbieter, die ein Widerrufsrecht unter günstigen Konditionen gewähren, zu berücksichtigen. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist damit nach Ansicht des Bundesrates heute nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht so anzupassen, dass neu auch ein mindestens vierzehntägiges Widerrufsrecht im Onlinehandel gilt.</p>
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