Anforderungen an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen für die Übernahme ihrer Leistungen durch die Krankenkasse
- ShortId
-
22.4166
- Id
-
20224166
- Updated
-
27.07.2023 22:45
- Language
-
de
- Title
-
Anforderungen an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen für die Übernahme ihrer Leistungen durch die Krankenkasse
- AdditionalIndexing
-
2841;32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Mit dem Modellwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell seit Juli 2022 wird der Zugang im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verbessert, indem bisher selbständig und nicht delegiert arbeitende Therapeutinnen und Therapeuten auch zu Lasten der OKP abrechnen können. Die Übergangsregelung ermöglicht weiter, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ihre Weiterbildung abgeschlossen haben und 3 Jahre klinische Tätigkeit vorweisen können, auch dann zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen werden, wenn diese nicht 12 Monate Tätigkeit an einer vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkannten Institution nach Artikel 50c Buchstabe b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vorweisen können.</p><p>Diese Voraussetzung hinsichtlich klinischer Erfahrung soll die für die Tätigkeit zu Lasten der OKP notwendige Erfahrung in einem breiten Behandlungsspektrum und in der interdisziplinären Zusammenarbeit gewährleisten. Das Bundesamt für Gesundheit hat hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erlangung der zusätzlichen 12 Monate klinische Erfahrung im August 2022 eine Konsultation zur Erweiterung der Kategorien von durch das SIWF anerkannten Institutionen durchgeführt. Dies wird die Kapazität an entsprechenden Praxisstellen erhöhen. Die entsprechende Änderung der KVV ist per Anfang 2023 geplant. Ausserdem prüft das Eidgenössische Departement des Innern zur kurzfristigen Entlastung der Situation bei bisher delegiert arbeitenden Personen in Weiterbildung eine Anpassung der Übergangsregelung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; 832.112.31) dahingehend, dass bei Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie für ein weiteres Jahr delegierte Psychotherapie möglich ist.</p><p>Grundsätzlich werden von der OKP nur Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet. Eine ambulante Organisation der psychologischen Psychotherapie wie auch ein Spital kann jedoch Fachpersonen in Weiterbildung oder solche, die klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen. Gegenüber solchen Personen hat die Organisation als zugelassener Leistungserbringer Aufsichtspflichten (Beaufsichtigung durch eine Fachperson, die die OKP-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) und dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Die zugelassenen Leistungserbringer tragen die Verantwortung und rechnen zulasten der OKP ab.</p><p>Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass Bedenken hinsichtlich Mengen- und Kostenausweitungen durch ein Überangebot an Leistungserbringern bestehen. Diesbezüglich haben die parlamentarischen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) dem Bundesrat vorgängig empfohlen, Massnahmen zur Vermeidung von unkontrollierten Mengenausweitungen vorzusehen. Die SGK-N hat zudem eine Motion 20.3914 "Zulassungssteuerung bei psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen" eingereicht, um ein zusätzliches Instrument gegen Überkapazitäten in der psychologischen Psychotherapie zu schaffen.</p><p>2. Die Berufsverbände der Psychologinnen und Psychologen, H+ Die Spitäler der Schweiz, curafutura und die Einkaufsgemeinschaft HSK haben eine Tarifvereinbarung über die psychologische Psychotherapie per 1. Juli 2022 getroffen. Diese gesamtschweizerisch anwendbare Tarifvereinbarung wurde dem Bundesrat zuständigkeitshalber zur Genehmigung eingereicht. Die Prüfung ist im Gang. Die Genehmigung ist eine Voraussetzung für die verbindliche Anwendung dieser Tarifvereinbarung. Der Bundesrat hat jedoch keine Kompetenz, einen provisorischen Tarif festzulegen. Liegt kein genehmigter Tarifvertrag vor, sind die Kantone angehalten, Tarife festzulegen, die ab dem 1. Juli 2022 gültig sind, und dies auf der Grundlage von Artikel 47 KVG. Dabei dürfen die Kantone einen Zeit- oder Pauschaltarif festsetzen. Die Kantone haben provisorische Tarife festgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Status der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten wurde neu definiert (sie sind nicht mehr von einer Psychiaterin oder einem Psychiater abhängig), damit ihre Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden. Sie können nun direkt abrechnen. Laut verschiedenen Rückmeldungen sei diese Reform jedoch zu schnell vonstattengegangen. Es würden sich für einige junge Therapeutinnen und Therapeuten und damit auch für deren Patientinnen und Patienten ernsthafte Schwierigkeiten ergeben. </p><p>Um im neuen System anerkannt zu werden, müssen psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten nämlich: </p><p>1. über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen (Grundvoraussetzung für eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung);</p><p>2. mindestens drei Jahre klinische psychotherapeutische Erfahrung nachweisen können; </p><p>3. ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben.</p><p>Der zweite Punkt ist das Problem, da viele psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung sind und nicht über drei Jahre klinische Erfahrung in einer anerkannten Einrichtung verfügen. Die nötigen Plätze in solchen Einrichtungen sind aufgrund der erwähnten Veränderungen rar geworden. Unsere Gesellschaft hat den akuten Mangel an erwähnten Therapeutinnen und Therapeuten erkannt. Gleichzeitig aber erschweren es die fehlenden Plätze, das Reformziel der Vereinfachung zu erreichen. Und es werden womöglich die Patientinnen und Patienten darunter leiden, weil ihre Betreuung von der Krankenkasse nicht vergütet wird. Darüber hinaus scheinen sich gemäss den Kantonen auch Probleme bei der Festlegung des Tarifs zu ergeben. Kann der Bundesrat diese Situation und Lösungsmöglichkeiten näher erläutern? </p>
- Anforderungen an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen für die Übernahme ihrer Leistungen durch die Krankenkasse
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Mit dem Modellwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell seit Juli 2022 wird der Zugang im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verbessert, indem bisher selbständig und nicht delegiert arbeitende Therapeutinnen und Therapeuten auch zu Lasten der OKP abrechnen können. Die Übergangsregelung ermöglicht weiter, dass psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ihre Weiterbildung abgeschlossen haben und 3 Jahre klinische Tätigkeit vorweisen können, auch dann zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen werden, wenn diese nicht 12 Monate Tätigkeit an einer vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkannten Institution nach Artikel 50c Buchstabe b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vorweisen können.</p><p>Diese Voraussetzung hinsichtlich klinischer Erfahrung soll die für die Tätigkeit zu Lasten der OKP notwendige Erfahrung in einem breiten Behandlungsspektrum und in der interdisziplinären Zusammenarbeit gewährleisten. Das Bundesamt für Gesundheit hat hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erlangung der zusätzlichen 12 Monate klinische Erfahrung im August 2022 eine Konsultation zur Erweiterung der Kategorien von durch das SIWF anerkannten Institutionen durchgeführt. Dies wird die Kapazität an entsprechenden Praxisstellen erhöhen. Die entsprechende Änderung der KVV ist per Anfang 2023 geplant. Ausserdem prüft das Eidgenössische Departement des Innern zur kurzfristigen Entlastung der Situation bei bisher delegiert arbeitenden Personen in Weiterbildung eine Anpassung der Übergangsregelung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; 832.112.31) dahingehend, dass bei Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie für ein weiteres Jahr delegierte Psychotherapie möglich ist.</p><p>Grundsätzlich werden von der OKP nur Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet. Eine ambulante Organisation der psychologischen Psychotherapie wie auch ein Spital kann jedoch Fachpersonen in Weiterbildung oder solche, die klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen. Gegenüber solchen Personen hat die Organisation als zugelassener Leistungserbringer Aufsichtspflichten (Beaufsichtigung durch eine Fachperson, die die OKP-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) und dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Die zugelassenen Leistungserbringer tragen die Verantwortung und rechnen zulasten der OKP ab.</p><p>Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass Bedenken hinsichtlich Mengen- und Kostenausweitungen durch ein Überangebot an Leistungserbringern bestehen. Diesbezüglich haben die parlamentarischen Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) dem Bundesrat vorgängig empfohlen, Massnahmen zur Vermeidung von unkontrollierten Mengenausweitungen vorzusehen. Die SGK-N hat zudem eine Motion 20.3914 "Zulassungssteuerung bei psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen" eingereicht, um ein zusätzliches Instrument gegen Überkapazitäten in der psychologischen Psychotherapie zu schaffen.</p><p>2. Die Berufsverbände der Psychologinnen und Psychologen, H+ Die Spitäler der Schweiz, curafutura und die Einkaufsgemeinschaft HSK haben eine Tarifvereinbarung über die psychologische Psychotherapie per 1. Juli 2022 getroffen. Diese gesamtschweizerisch anwendbare Tarifvereinbarung wurde dem Bundesrat zuständigkeitshalber zur Genehmigung eingereicht. Die Prüfung ist im Gang. Die Genehmigung ist eine Voraussetzung für die verbindliche Anwendung dieser Tarifvereinbarung. Der Bundesrat hat jedoch keine Kompetenz, einen provisorischen Tarif festzulegen. Liegt kein genehmigter Tarifvertrag vor, sind die Kantone angehalten, Tarife festzulegen, die ab dem 1. Juli 2022 gültig sind, und dies auf der Grundlage von Artikel 47 KVG. Dabei dürfen die Kantone einen Zeit- oder Pauschaltarif festsetzen. Die Kantone haben provisorische Tarife festgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Status der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten wurde neu definiert (sie sind nicht mehr von einer Psychiaterin oder einem Psychiater abhängig), damit ihre Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden. Sie können nun direkt abrechnen. Laut verschiedenen Rückmeldungen sei diese Reform jedoch zu schnell vonstattengegangen. Es würden sich für einige junge Therapeutinnen und Therapeuten und damit auch für deren Patientinnen und Patienten ernsthafte Schwierigkeiten ergeben. </p><p>Um im neuen System anerkannt zu werden, müssen psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten nämlich: </p><p>1. über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen (Grundvoraussetzung für eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung);</p><p>2. mindestens drei Jahre klinische psychotherapeutische Erfahrung nachweisen können; </p><p>3. ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben.</p><p>Der zweite Punkt ist das Problem, da viele psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung sind und nicht über drei Jahre klinische Erfahrung in einer anerkannten Einrichtung verfügen. Die nötigen Plätze in solchen Einrichtungen sind aufgrund der erwähnten Veränderungen rar geworden. Unsere Gesellschaft hat den akuten Mangel an erwähnten Therapeutinnen und Therapeuten erkannt. Gleichzeitig aber erschweren es die fehlenden Plätze, das Reformziel der Vereinfachung zu erreichen. Und es werden womöglich die Patientinnen und Patienten darunter leiden, weil ihre Betreuung von der Krankenkasse nicht vergütet wird. Darüber hinaus scheinen sich gemäss den Kantonen auch Probleme bei der Festlegung des Tarifs zu ergeben. Kann der Bundesrat diese Situation und Lösungsmöglichkeiten näher erläutern? </p>
- Anforderungen an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen für die Übernahme ihrer Leistungen durch die Krankenkasse
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