Preistransparenz und -vergleichbarkeit bei eLadestationen

ShortId
22.7639
Id
20227639
Updated
27.07.2023 23:21
Language
de
Title
Preistransparenz und -vergleichbarkeit bei eLadestationen
AdditionalIndexing
48;15;66
1
Texts
  • <p>Das Laden von Strom an Ladestationen untersteht - wie andere Güter- und ausgewählte Dienstleistungen - der Preisbekanntgabeverordnung. Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die Vorschriftsgemässe Anwendung der Preisbekanntgabeverordnung und verzeigen Verstösse bei den entsprechenden kantonalen Instanzen. Der Bund führt die Oberaufsicht, welche durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeübt wird. Das SECO hat am 1. August 2020 ein "Informationsblatt für die Preisbekanntgabe bei Elektroladestationen" publiziert. In diesem Informationsblatt wird anhand von konkreten Beispielen die korrekte Preisdarstellung erläutert. Dabei wird vorgeschrieben, den Preis vor Erstellen eines Nutzerkontos, vor Abschluss eines Abonnements und vor dem Start des Ladevorgangs bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe kann entweder auf dem Display der Ladesäule oder auf einem kundeneigenen Mobile Device erfolgen. Zudem muss nach Beendigung des Ladevorgangs gemäss Obligationenrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Gesamtpreis sowie die geladene Strommenge bekanntgegeben werden. </p>
  • <p>Die Preise bei eLadestationen sind kaum vergleichbar: Sie setzen sich aus diversen Teilpreisen wie kWh/Zeit, Parkgebühren, Ladeschnelligkeit, weitere Abos zusammen.</p><p>Wie kann Preistransparenz und -vergleichbarkeit bei eLadestationen sichergestellt werden?</p>
  • Preistransparenz und -vergleichbarkeit bei eLadestationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Laden von Strom an Ladestationen untersteht - wie andere Güter- und ausgewählte Dienstleistungen - der Preisbekanntgabeverordnung. Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die Vorschriftsgemässe Anwendung der Preisbekanntgabeverordnung und verzeigen Verstösse bei den entsprechenden kantonalen Instanzen. Der Bund führt die Oberaufsicht, welche durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeübt wird. Das SECO hat am 1. August 2020 ein "Informationsblatt für die Preisbekanntgabe bei Elektroladestationen" publiziert. In diesem Informationsblatt wird anhand von konkreten Beispielen die korrekte Preisdarstellung erläutert. Dabei wird vorgeschrieben, den Preis vor Erstellen eines Nutzerkontos, vor Abschluss eines Abonnements und vor dem Start des Ladevorgangs bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe kann entweder auf dem Display der Ladesäule oder auf einem kundeneigenen Mobile Device erfolgen. Zudem muss nach Beendigung des Ladevorgangs gemäss Obligationenrecht und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Gesamtpreis sowie die geladene Strommenge bekanntgegeben werden. </p>
    • <p>Die Preise bei eLadestationen sind kaum vergleichbar: Sie setzen sich aus diversen Teilpreisen wie kWh/Zeit, Parkgebühren, Ladeschnelligkeit, weitere Abos zusammen.</p><p>Wie kann Preistransparenz und -vergleichbarkeit bei eLadestationen sichergestellt werden?</p>
    • Preistransparenz und -vergleichbarkeit bei eLadestationen

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