Endlich gegen ungerechtfertigte Steuerprivilegien vorgehen

ShortId
22.7704
Id
20227704
Updated
27.07.2023 23:07
Language
de
Title
Endlich gegen ungerechtfertigte Steuerprivilegien vorgehen
AdditionalIndexing
2446
1
Texts
  • <p>Die ESTV sorgt gemäss Artikel 102 DBG für die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und erlässt Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie ist gemäss Artikel 103 DBG das zuständige Aufsichtsorgan, das Einsicht in Einzelfälle hat, materielle Kontrollen durchführt und sich in begründeten Einzelfällen Veranlagungen, Verfügungen usw. eröffnen lässt. Das DBG sieht damit hinsichtlich der materiellen Veranlagungsprüfung eine Aufsicht vor, die als Spezialnorm der allgemeinen Prüfzuständigkeit der EFK vorgeht. Der Gesetzgeber schloss mit dieser Aufsichtsordnung die Überprüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuer in den Kantonen durch die EFK somit bewusst aus. Es besteht kein Einsichtsrecht der EFK in die Steuerakten der einzelnen Steuerpflichtigen. Bereits aus diesem Grund ist die EFK nicht in der Lage zu beurteilen, welche Massnahmen im Einzelfall nötig sind. Diese Kompetenz steht gemäss Gesetz einzig der ESTV als materiell zuständigem Aufsichtsorgan zu, welches über die notwendigen, spezifischen Fachkenntnisse im Steuerrecht verfügt. Im Übrigen stellt die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d DBG mit einer allenfalls nachgelagerten gerichtlichen Beurteilung die ultima ratio dar, wenn die übrigen Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen. Die systematische Anwendung dieser Massnahme mit dem Ziel, die Weiterverfolgung der Empfehlungen der ESTV an die Kantone zu verfolgen, ist unverhältnismässig. In diesem Kontext ist die Ablehnung dieser Empfehlung der EFK durch die ESTV nicht zu beanstanden.</p>
  • <p>Weshalb geht das Finanzdepartement nicht wie von der Eidgenössischen Finanzkontrolle dringend empfohlen gerichtlich vor gegen Pauschalbesteuerungsfälle, bei denen ein Widerspruch zu Artikel 14 DBG festgestellt wurde (d.h. bei Fällen, bei denen Pauschalbesteuerte einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die keine Aufwandbesteuerung zulassen)?</p>
  • Endlich gegen ungerechtfertigte Steuerprivilegien vorgehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ESTV sorgt gemäss Artikel 102 DBG für die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und erlässt Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Sie ist gemäss Artikel 103 DBG das zuständige Aufsichtsorgan, das Einsicht in Einzelfälle hat, materielle Kontrollen durchführt und sich in begründeten Einzelfällen Veranlagungen, Verfügungen usw. eröffnen lässt. Das DBG sieht damit hinsichtlich der materiellen Veranlagungsprüfung eine Aufsicht vor, die als Spezialnorm der allgemeinen Prüfzuständigkeit der EFK vorgeht. Der Gesetzgeber schloss mit dieser Aufsichtsordnung die Überprüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuer in den Kantonen durch die EFK somit bewusst aus. Es besteht kein Einsichtsrecht der EFK in die Steuerakten der einzelnen Steuerpflichtigen. Bereits aus diesem Grund ist die EFK nicht in der Lage zu beurteilen, welche Massnahmen im Einzelfall nötig sind. Diese Kompetenz steht gemäss Gesetz einzig der ESTV als materiell zuständigem Aufsichtsorgan zu, welches über die notwendigen, spezifischen Fachkenntnisse im Steuerrecht verfügt. Im Übrigen stellt die Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d DBG mit einer allenfalls nachgelagerten gerichtlichen Beurteilung die ultima ratio dar, wenn die übrigen Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führen. Die systematische Anwendung dieser Massnahme mit dem Ziel, die Weiterverfolgung der Empfehlungen der ESTV an die Kantone zu verfolgen, ist unverhältnismässig. In diesem Kontext ist die Ablehnung dieser Empfehlung der EFK durch die ESTV nicht zu beanstanden.</p>
    • <p>Weshalb geht das Finanzdepartement nicht wie von der Eidgenössischen Finanzkontrolle dringend empfohlen gerichtlich vor gegen Pauschalbesteuerungsfälle, bei denen ein Widerspruch zu Artikel 14 DBG festgestellt wurde (d.h. bei Fällen, bei denen Pauschalbesteuerte einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die keine Aufwandbesteuerung zulassen)?</p>
    • Endlich gegen ungerechtfertigte Steuerprivilegien vorgehen

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