Vertrag mit dem Iran. Schariarecht in der Schweiz?

ShortId
22.7936
Id
20227936
Updated
18.09.2025 14:36
Language
de
Title
Vertrag mit dem Iran. Schariarecht in der Schweiz?
AdditionalIndexing
08;1211;2831;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anwendbarkeit iranischen Rechts in der Schweiz gestützt auf das Abkommen steht unter dem Vorbehalt des ordre public. Das heisst, dass das fremde Recht nicht angewendet wird, wenn es das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und wenn es grundlegende schweizerische Vorschriften missachtet. Deshalb beschränken schweizerische Gerichte in solchen Fällen die Anwendung iranischen Rechts in der Schweiz. Das Niederlassungsabkommen mit dem heutigen Iran hat einen breiten Anwendungsbereich. Sollte man die Kündigung solch eines Vertrages in Erwägung ziehen, müsste detailliert abgeklärt werden, zu welchen Konsequenzen dies führen würde. Die Schweiz hat keine vergleichbaren Abkommen mit anderen Staaten abgeschlossen.</p>
  • <p>1934 hat der Bundesrat mit dem Kaiserreich Persien ein Abkommen abgeschlossen, aufgrund dessen für Iranerinnen und Iraner das Familienrecht des Herkunftslandes gilt. Seit dem Mullah-Regime gilt im Iran das Schariarecht, das nicht ansatzweise in unsere Rechtsordnung passt. Offenbar wird es in der Schweiz nicht angewendet.</p><p>Was spricht dagegen, diesen Vertrag zu kündigen?</p>
  • Vertrag mit dem Iran. Schariarecht in der Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anwendbarkeit iranischen Rechts in der Schweiz gestützt auf das Abkommen steht unter dem Vorbehalt des ordre public. Das heisst, dass das fremde Recht nicht angewendet wird, wenn es das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und wenn es grundlegende schweizerische Vorschriften missachtet. Deshalb beschränken schweizerische Gerichte in solchen Fällen die Anwendung iranischen Rechts in der Schweiz. Das Niederlassungsabkommen mit dem heutigen Iran hat einen breiten Anwendungsbereich. Sollte man die Kündigung solch eines Vertrages in Erwägung ziehen, müsste detailliert abgeklärt werden, zu welchen Konsequenzen dies führen würde. Die Schweiz hat keine vergleichbaren Abkommen mit anderen Staaten abgeschlossen.</p>
    • <p>1934 hat der Bundesrat mit dem Kaiserreich Persien ein Abkommen abgeschlossen, aufgrund dessen für Iranerinnen und Iraner das Familienrecht des Herkunftslandes gilt. Seit dem Mullah-Regime gilt im Iran das Schariarecht, das nicht ansatzweise in unsere Rechtsordnung passt. Offenbar wird es in der Schweiz nicht angewendet.</p><p>Was spricht dagegen, diesen Vertrag zu kündigen?</p>
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