Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
- ShortId
-
23.402
- Id
-
20230402
- Updated
-
30.06.2025 15:54
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
- AdditionalIndexing
-
09;15;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dann auf 5 Jahre befristet wird, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:</p><p>- Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht.</p><p>- Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.</p><p>- Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, werden vom Bundesrat für aufgehoben erklärt.</p>
- Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dann auf 5 Jahre befristet wird, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:</p><p>- Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht.</p><p>- Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.</p><p>- Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, werden vom Bundesrat für aufgehoben erklärt.</p>
- Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
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