Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

ShortId
23.402
Id
20230402
Updated
30.06.2025 15:54
Language
de
Title
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
AdditionalIndexing
09;15;1236
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dann auf 5 Jahre befristet wird, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:</p><p>- Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht.</p><p>- Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.</p><p>- Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, werden vom Bundesrat für aufgehoben erklärt.</p>
  • Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung dann auf 5 Jahre befristet wird, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:</p><p>- Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht.</p><p>- Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.</p><p>- Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.</p><p>Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, werden vom Bundesrat für aufgehoben erklärt.</p>
    • Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Back to List