Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht

ShortId
23.431
Id
20230431
Updated
08.04.2025 23:55
Language
de
Title
Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht
AdditionalIndexing
1221;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:</p><p>Das Bundesstrafgericht umfasst:</p><p>a. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;</p><p>b. gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;</p><p>c. höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;</p><p>d. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.</p>
  • Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:</p><p>Das Bundesstrafgericht umfasst:</p><p>a. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;</p><p>b. gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;</p><p>c. höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;</p><p>d. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.</p>
    • Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:</p><p>Das Bundesstrafgericht umfasst:</p><p>a. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;</p><p>b. gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;</p><p>c. höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;</p><p>d. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.</p>
    • Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht

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