Rückkehrrecht für Mieterinnen und Mieter nach Sanierung und Umbau

ShortId
23.435
Id
20230435
Updated
30.05.2024 13:03
Language
de
Title
Rückkehrrecht für Mieterinnen und Mieter nach Sanierung und Umbau
AdditionalIndexing
2846;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dass Mieterinnen und Mieter bei Sanierung, Renovation und Umbau ihrer Wohnung gekündigt wird und sie somit ihre Wohnung verlieren, sorgte in den letzten Wochen zu Recht für einen Aufschrei. Gerade langjährige und ältere Mieterinnen und Mieter verlieren bei einer Wohnungskündigung oft nicht nur ihr Zuhause, sondern ihr gesamtes soziales Umfeld. </p><p>Der Kanton Basel-Stadt hat im Rahmen seiner seit 28. Mai 2021 gültigen Wohnschutzgesetzgebung (Gesetz über die Wohnraumförderung) ein solches Rückkehrrecht vorgesehen. Allerdings hat das Bundesgericht dieses Rückkehrrecht in seinem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 für ungültig erklärt. Das Verhältnis von Mietenden und Vermietenden sei bundesrechtlich abschliessend geklärt. Die Zulässigkeit kantonaler zivilrechtlicher Bestimmungen in</p><p>diesem Bereich würde voraussetzen, dass das Bundeszivilrecht einen entsprechenden Vorbehalt macht</p><p>(Art. 5 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Vorbehalt fehle bisher. </p><p>Angesichts des knappen bezahlbaren Wohnraum insbesondere in urbanen Gebieten und im Nachgang zum Referenzzinssatzerhöhung und den Verwerfungen in Windisch drängt sich eine entsprechende Korrektur auf Bundesebene auf. Die Kantone müssen handlungsfähig sein, um die wohnungs- und sozialpolitischen Herausforderungen entsprechend meistern zu können. Das Instrument eines Rückkehrrechts nach Basler Wohnschutzgesetzgebung sollte ihnen dabei nicht verwehrt bleiben. </p>
  • <p>Das Mietrecht (OR 253ff.) ist im Sinne von ZGB Artikel 5 mit einem Vorbehalt zu versehen, der kantonale zivilrechtliche Bestimmungen im Bereich des Rückkehrrechts von Mietparteien zulässig macht. Namentlich soll es den Kantonen in Zeiten von Wohnungsnot möglich sein, die erforderliche Bewilligung zum Umbau, zur Renovation oder zur Sanierung einer Liegenschaft davon abhängig zu machen, ob den bisherigen Mietparteien ein Rückkehrrecht zusteht.</p>
  • Rückkehrrecht für Mieterinnen und Mieter nach Sanierung und Umbau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dass Mieterinnen und Mieter bei Sanierung, Renovation und Umbau ihrer Wohnung gekündigt wird und sie somit ihre Wohnung verlieren, sorgte in den letzten Wochen zu Recht für einen Aufschrei. Gerade langjährige und ältere Mieterinnen und Mieter verlieren bei einer Wohnungskündigung oft nicht nur ihr Zuhause, sondern ihr gesamtes soziales Umfeld. </p><p>Der Kanton Basel-Stadt hat im Rahmen seiner seit 28. Mai 2021 gültigen Wohnschutzgesetzgebung (Gesetz über die Wohnraumförderung) ein solches Rückkehrrecht vorgesehen. Allerdings hat das Bundesgericht dieses Rückkehrrecht in seinem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 für ungültig erklärt. Das Verhältnis von Mietenden und Vermietenden sei bundesrechtlich abschliessend geklärt. Die Zulässigkeit kantonaler zivilrechtlicher Bestimmungen in</p><p>diesem Bereich würde voraussetzen, dass das Bundeszivilrecht einen entsprechenden Vorbehalt macht</p><p>(Art. 5 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Vorbehalt fehle bisher. </p><p>Angesichts des knappen bezahlbaren Wohnraum insbesondere in urbanen Gebieten und im Nachgang zum Referenzzinssatzerhöhung und den Verwerfungen in Windisch drängt sich eine entsprechende Korrektur auf Bundesebene auf. Die Kantone müssen handlungsfähig sein, um die wohnungs- und sozialpolitischen Herausforderungen entsprechend meistern zu können. Das Instrument eines Rückkehrrechts nach Basler Wohnschutzgesetzgebung sollte ihnen dabei nicht verwehrt bleiben. </p>
    • <p>Das Mietrecht (OR 253ff.) ist im Sinne von ZGB Artikel 5 mit einem Vorbehalt zu versehen, der kantonale zivilrechtliche Bestimmungen im Bereich des Rückkehrrechts von Mietparteien zulässig macht. Namentlich soll es den Kantonen in Zeiten von Wohnungsnot möglich sein, die erforderliche Bewilligung zum Umbau, zur Renovation oder zur Sanierung einer Liegenschaft davon abhängig zu machen, ob den bisherigen Mietparteien ein Rückkehrrecht zusteht.</p>
    • Rückkehrrecht für Mieterinnen und Mieter nach Sanierung und Umbau

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